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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zum Nebentätigkeitsrecht und zur Änderung von Verordnungen zur Arbeitszeit und über Sonderurlaub *

Vom 6. April 2009
(GVBl. Nr. 8 vom 09.04.2009 S. 140)



Aufgrund des § 60 Abs. 5 Satz 1, des § 63 Abs. 3, des § 68 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und des § 78 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl: S. 72), sowie des § 48 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), in Verbindung mit § 12 Abs. 5 Nr. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird verordnet:

Artikel 1
NNVO - Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten

Die Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten vom 6. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 408), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Im Durchschnitt eines Bezugszeitraums von vier Monaten darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten."

b) Satz 3 wird gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "(3) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Innerhalb eines Siebentageszeitraums ist eine Ruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. Wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände es erfordern, kann die Mindestruhezeit auf bis zu 24 Stunden verkürzt werden."

3. In § 7 Satz 1 werden die Verweisung " § 80 Abs. 2" durch die Verweisung " § 60 Abs. 3" und das Wort "regelmäßige" durch die Worte "individuelle wöchentliche" ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 wird die Verweisung " § 87 a" durch die Verweisung " § 62" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "(3) Eine längerfristige Verteilung der Arbeitszeit in der Form des Freijahres oder eines freiwilligen Arbeitszeitkontos bleibt unberührt."

5. Nach § 8 wird der folgende neue § 8a eingefügt:

" § 8a Freijahr und freiwillige Arbeitszeitkonten

(1) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann die nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz zulässige Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, dass während des einen Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit ( § 60 Abs. 1 NBG) erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des anderen Teils des Bewilligungszeitraums durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. Der gesamte Bewilligungszeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens sieben Jahre betragen; er muss. spätestens mit Vollendung des 59. Lebensjahres enden. Die volle Freistellung vom Dienst innerhalb dieses Zeitraums muss mindestens sechs und darf höchstens zwölf Monate betragen; sie darf frühestens in der Mitte des Bewilligungszeitraums beginnen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte insgesamt mindestens zehn Jahre dem öffentlichen Dienst angehört hat. Bei der Berechnung der Dienstzeit nach Satz 4 sind Zeiten der Berufsausbildung sowie Zeiten, für die keine Dienstbezüge gezahlt wurden, nicht zu berücksichtigen; zu berücksichtigen sind jedoch Zeiten der Beurlaubung aus familiären Gründen ( § 62 NBG) sowie der Elternzeit ( § 81 NBG).

(2) Im dienstlichen Interesse kann abweichend von § 60 Abs. 1 NBG zur Abdeckung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalmehrbedarfs mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten eine langfristige ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit nach Maßgabe des § 60 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 NBG festgelegt werden.

(3) Beamtinnen und Beamten kann auf Antrag gestattet werden, von einer nach Absatz 1 oder 2 bewilligten Form der Arbeitszeitverteilung in die jeweils andere Form zu wechseln, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und die Voraussetzungen der jeweils anderen Vorschrift vorliegen."

6. Der bisherige § 8a wird § 8b und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Veränderungen in der Anspar- oder Ausgleichsphase der Freijahresregelung und der freiwilligen Arbeitszeitkonten".

b) In Absatz 1 werden die Verweisung " § 80 Abs. 4 NBG" durch die Verweisung " § 8a Abs. 1" und die Verweisung " § 80 Abs. 5 NBG" durch die Verweisung " § 8a Abs. 2" ersetzt und nach dem Wort "entgegenstehen," die Worte ,"unter Beachtung des § 4 Satz 2" eingefügt.

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