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Regelwerk Arbeits- und Sozialrecht

HmbEUrlVO - Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung
Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamtinnen und Beamten

- Hamburg -

Vom 7. Dezember 1999
(GVBl. 1999, S. 279; 16.03.2010 S. 252 10; 08.10.2013 S. 436 13; 15.03.2016 S.101 16; 18.07.2017 S. 191 17; 11.12.2018 S. 460 18; 18.09.2019 S. 285 19; 07.01.2020 S. 50 20; 04.07.2023 S. 238 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 2030-1-80


Auf Grund der §§ 87 und 88 Absatz 3 sowie § 95 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 367), zuletzt geändert am 25. Mai 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 95), wird verordnet:

§ 1 Urlaubsjahr

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Allgemeines 13

(1) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gefährdet wird. Er wird auf Antrag gewährt. Die Beamtin oder der Beamte soll die Urlaubsanschrift angeben.

(2) Die Leiterinnen und Leiter sowie die Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen, das pädagogische Personal am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung, die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt sowie die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Klassenleitungsfunktionen erhalten den Erholungsurlaub in den Schulferien; eines Antrags von Leiterinnen und Leitern und Lehrkräften an staatlichen Schulen sowie von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Klassenleitungsfunktionen bedarf es nicht. Bleiben infolge dienstlicher Inanspruchnahme die dienstfreien Arbeitstage hinter der Zahl der Urlaubstage zurück, wird insoweit auf Antrag Erholungsurlaub außerhalb der Schulferien gewährt.

§ 3 Wartezeit 16

Der Erholungsurlaub kann erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten, bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und bei Beamtinnen und Beamten, die das 18. Lebensjahr zu Beginn des Urlaubsjahres noch nicht vollendet haben, nach einer Wartezeit von drei Monaten seit der Einstellung in den öffentlichen Dienst genommen werden. Ausnahmen können aus besonderen Gründen zugelassen werden. Satz 1 gilt nicht für den unionsrechtlichen Urlaubsanspruch nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9).

§ 4 Berechnung nach Arbeitstagen und Rundung 13 13 16 16

(1) Der Erholungsurlaub wird nach Arbeitstagen berechnet. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte Dienst zu verrichten hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, wird nur der Arbeitstag berechnet, an dem sie begonnen hat. Satz 3 gilt nicht, wenn für die Beamtin oder den Beamten an einem Kalendertag zwei Dienstschichten beginnen und die zweite an einem anderen Kalendertag endet, sowie für Dienstschichten von einer Dauer von 24 Stunden. Auf Werktage fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden nicht berechnet.

(2) Urlaubsansprüche nach dieser Verordnung werden ohne Rundung mit zwei Dezimalstellen berechnet. Ein am Ende der Berechnung des zustehenden Erholungsurlaubs verbleibender Teil eines Tages von mindestens 0,50 wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet, ein geringerer Teil bleibt unberücksichtigt.

§ 5 Dauer bei der Fünf-Tage-Woche 13 16 16 17

Ist die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, beträgt der jährliche Erholungsurlaub 30 Arbeitstage.

§ 6 Zusatzurlaub in besonderen Fällen 13 16

(1) Verrichtet eine Beamtin oder ein Beamter Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, erhält sie oder er bei einer solchen Dienstleistung einen Zusatzurlaub. Dieser beträgt

in der fünf-Tage-Woche in der sechs-Tage-Woche Zusatzurlaub im Urlaubsjahr
bei einer Dienstleistung im Sinne des Satzes 1 an mindestens
87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag
130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen

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