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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung und zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
- Hamburg -
Vom 15. März 2016
(HmbGVBl. Nr. 11 vom 22.03.2016 S.101)
Artikel 1
Dritte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung
Auf Grund von § 68 Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 369), wird verordnet:
Die Hamburgische Erholungsurlaubs verordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am 8. Oktober 2013 (HmbGVBl. S. 436), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird folgender Satz angefügt: "Satz 1 gilt nicht für den unionsrechtlichen Urlaubsanspruch nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9)."
2. Die § § 5 bis 10 werden § § 4 bis 9.
3. Der neue § 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 4 Berechnung nach Arbeitstagen
Der Erholungsurlaub wird nach Arbeitstagen berechnet. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte Dienst zu verrichten hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, wird nur der Arbeitstag berechnet, an dem sie begonnen hat. Satz 3 gilt nicht, wenn für die Beamtin oder den Beamten an einem Kalendertag zwei Dienstschichten beginnen und die zweite an einem anderen Kalendertag endet, sowie für Dienstschichten von einer Dauer von 24 Stunden. Auf Werktage fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden nicht berechnet. " |
" § 4 Berechnung nach Arbeitstagen und Rundung
(1) Der Erholungsurlaub wird nach Arbeitstagen berechnet. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte Dienst zu verrichten hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, wird nur der Arbeitstag berechnet, an dem sie begonnen hat. Satz 3 gilt nicht, wenn für die Beamtin oder den Beamten an einem Kalendertag zwei Dienstschichten beginnen und die zweite an einem anderen Kalendertag endet, sowie für Dienstschichten von einer Dauer von 24 Stunden. Auf Werktage fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden nicht berechnet. (2) Urlaubsansprüche nach dieser Verordnung werden ohne Rundung mit zwei Dezimalstellen berechnet. Ein am Ende der Berechnung des zustehenden Erholungsurlaubs verbleibender Teil eines Tages von mindestens 0,50 wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet, ein geringerer Teil bleibt unberücksichtigt." |
bereits gültig ab 1. Januar 2015
4. Im neuen § 5 Satz 2 wird die Zahl "27" durch die Zahl "28" ersetzt.
5. Der neue § 8 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1 In Satz 2 wird die Textstelle " § 6" durch die Textstelle " § 5" ersetzt.
5.1.2 In Satz 3 wird die Textstelle " § 7" durch die Textstelle " § 6" ersetzt.
5.2 In Absatz 2 wird die Textstelle "dieser Verordnung in der bis zum 30. April 1986 geltenden Fassung" durch die Textstelle "der Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamten vom 22. Februar 1972 (HmbGVBl. S. 45) in der am 30. April 1986 geltenden Fassung" ersetzt.
6. Der neue § 9 wird wie folgt geändert:
6.1 In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Textstelle " §§ 6, 8 und 9" durch die Textstelle " §§ 5, 7 und 8" ersetzt.
6.2 Absatz 4
"(4) Ein bei der Berechnung nach den Absätzen 1 bis 3 verbleibender Teil eines Tages von mindestens 0,5 wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet, ein geringerer Teil bleibt unberücksichtigt."
wird aufgehoben.
6.3 Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.
6.4 Im neuen Absatz 4 wird die Zahl "4" durch die Zahl "3" ersetzt.
6.5 Im neuen Absatz 5 wird die Zahl "5" durch die Zahl "4" ersetzt.
7. Hinter dem neuen § 9 wird folgender neuer § 10 eingefügt:
" § 10 Urlaubsdauer bei Übergang von Voll- zu Teilzeit
(1) Bei einem Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung mit einer Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage bleibt der bis dahin erworbene unionsrechtlich gewährleistete Urlaubsanspruch (§ 3 Satz 3) je Urlaubsjahr, der zu diesem Zeitpunkt nicht verfallen ist, unberührt, soweit er aus einem der folgenden Gründe nicht erfüllt werden konnte:
(Stand: 22.01.2021)
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