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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung
- Hamburg -
Vom 7. Januar 2020
(HmbGVBl. Nr. 3 vom 17.01.2020 S. 50)
Auf Grund von § 68 Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527), wird verordnet:
Die Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am 18. September 2019 (HmbGVBl. S. 285, 291), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
1.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zusatzurlaub für Behinderte | "Zusatzurlaub für Menschen mit Behinderungen". |
1.2 In Absatz 1 wird das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, verlängert sich der Gesamturlaub nach den §§ 5, 7 und 8 für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel. | "(1) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, verlängert beziehungsweise vermindert sich der Gesamturlaub nach den §§ 5, 7 und 8 für jeden zusätzlichen Arbeitstag oder jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel." |
2.2 Absätze 2 und 3
(2) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Gesamturlaub nach den §§ 5, 7 und 8 für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel.(3) Ändert sich die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Laufe des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend, wird bei der Berechnung des Urlaubs die Zahl der Arbeitstage zugrunde gelegt, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs der Beamtin oder des Beamten maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das gesamte Urlaubsjahr gelten würde.
werden aufgehoben.
2.3 Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 2 und 3.
2.4 Im neuen Absatz 2 wird die Textstelle "den Absätzen 1 bis 3" durch die Textstelle "Absatz 1" ersetzt.
2.5 Im neuen Absatz 3 wird die Textstelle "1 bis 4" durch die Textstelle "1 und 2" ersetzt.
3. § 10 erhält folgende Fassung:
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§ 10 Urlaubsdauer bei Übergang von Voll- zu Teilzeit
(1) Bei einem Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung mit einer Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage bleibt der bis dahin erworbene unionsrechtlich gewährleistete Urlaubsanspruch (§ 3 Satz 3) je Urlaubsjahr, der zu diesem Zeitpunkt nicht verfallen ist, unberührt, soweit er aus einem der folgenden Gründe nicht erfüllt werden konnte:
(2) Der Urlaubsanspruch, der über den Urlaubsanspruch hinausgeht, der nach Absatz 1 unberührt bleibt, ist ab dem Zeitpunkt des Übergangs im selben Verhältnis zu verringern wie die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage. |
" § 10 Dauer bei Änderung der Wochenarbeitszeit oder bei Änderung der Verteilung der Arbeitszeit
(1) Bei einer Änderung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Laufe des Urlaubsjahres bleiben bis zum Zeitpunkt der Änderung anteilig erworbene Urlaubsansprüche sowie Urlaubsansprüche aus den Vorjahren, die zu diesem Zeitpunkt nicht verfallen sind, unberührt. Der anteilige Urlaubsanspruch wird jeweils durch eine abschnittsweise Betrachtung ermittelt, für jeden vollen Kalendermonat steht der Beamtin oder dem Beamten ein Zwoelftel des nach § 9 zu ermittelnden Urlaubs zu. Ändert sich der Beschäftigungsumfang innerhalb eines Kalendermonats, wird für diesen Monat der höhere Beschäftigungsumfang zugrunde gelegt. |
(Stand: 10.02.2021)
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