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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung beamten-, laufbahn- und besoldungsrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 4. Juli 2023
(HmbGVBl. Nr. 26 vom 11.07.2023 S. 238)



Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung

Auf Grund von § 25 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 840), wird verordnet:

Die Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung vom 20. August 2013 (HmbGVBl. S. 360), zuletzt geändert am 18. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 139), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

1.1 Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.

1.2 Absatz 4 wird einziger Absatz.

2. In § 6 Absatz 1 Nummern 2 und 3, der Überschrift von § 8, § 8 Absatz 1 Satz 1, der Überschrift von § 8a und § 8a Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "ersten" durch das Wort "zweiten" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung

Auf Grund von § 68 Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 840), wird verordnet:

Die Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am 7. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 50), wird wie folgt geändert:

Gültig ab 01.01.2024 siehe =>
1.
In § 7 Absatz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "vier" ersetzt.

Gültig ab 01.01.2024 siehe =>
2. § 10 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ändert sich lediglich die Verteilung der Arbeitszeit innerhalb eines Kalendermonats, wird für diesen Monat die höhere Zahl der Arbeitstage zugrunde gelegt."

2.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Ergibt sich durch eine Umrechnung gemäß Absatz 2 eine Erhöhung der Zahl der für das Urlaubsjahr zustehenden Urlaubstage auf einen Urlaubsanspruch von insgesamt mehr als acht vollen Wochen für dieses Urlaubsjahr, so kann die bzw. der Dienstvorgesetzte die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub vor Änderung der Arbeitszeit in einem solchen Umfang anordnen, dass nach der Umrechnung gemäß Absatz 2 ein Erholungsurlaubsanspruch für dieses Urlaubsjahr von höchstens acht Wochen verbleibt."

Gültig ab 01.01.2024 siehe =>
3. In § 14 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort "Kalendertage" durch das Wort "Arbeitstage" ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

4.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Erkrankung "Erkrankung und Absonderung".

4.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Tage einer Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793, 2815), in der jeweils geltenden Fassung oder nach einer Vorschrift, die auf Grund von § 32 oder § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 IfSG erlassen wurde, werden auf den Urlaub einer Beamtin oder eines Beamten nicht angerechnet."

4.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

4.4 In Absatz 3 werden hinter dem Wort "Dienstfähigkeit" die Wörter "oder nach Beendigung der Absonderung" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung

Auf Grund von § 63 Absatz 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533, 534), wird verordnet:

Die Hamburgische Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 8. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533, 535), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Textstelle "in Schrift- oder Textform" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 wird hinter der Textstelle "a 13 bis a 16" die Textstelle "sowie R 1 und R 2" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung

Gültig ab 01.01.2024 siehe =>

Auf Grund von § 58 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533, 534), wird verordnet:

Die Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung vom 23. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 340), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533, 535), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Zulagen für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen "Zulagen für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen und Zulagen für den Einsatz als Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter".

2. Hinter § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

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