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HmbEZulVO - Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung
Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
- Hamburg -
Vom 23. Juli 2013
(HmbGVBl. Nr. 31 vom 26.07.2013 S. 340; 01.10.2013 S. 434; 22.09.2015 S. 223 15 15a; 21.02.2017 S. 48 17 17a; 18.07.2017 S. 191 17b 17c; 11.06.2019 S. 197 19; 18.09.2019 S. 285 19a / 19b / 19c; 11.10.2022 S. 533 22; 04.07.2023 S. 238 23 i.K.; 22.10.2024 S. 520 24a1 24a2)
Gl.-Nr.: 2032-1-6
Auf Grund von § 58 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 5. März 2013 (HmbGVBl. S. 79), wird verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.
§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage
Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
Abschnitt 2
Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Unterabschnitt 1 17 19
Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten, für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug und für besonders belastende Dienste im Feuerwehreinsatzdienst
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen 17 17b 19
(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern vermindert sich der in Satz 1 bezeichnete Umfang des zu leistenden Dienstes zu ungünstigen Zeiten im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit. Unter der Voraussetzung des Satzes 1 erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die im Polizeivollzugsdienst eingesetzt werden sowie Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte, die im feuerwehrtechnischen Dienst oder im Rettungsdienst verwendet werden, anstelle einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten eine Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug beziehungsweise im Feuerwehreinsatzdienst. Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
(3) Besonders belastender Dienst im Polizeivollzug und besonders belastender Dienst im Feuerwehreinsatzdienst ist der Dienst
(4) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird.
(5) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten, zu den besonders belastenden Diensten im Polizeivollzug und zu den besonders belastenden Diensten im Feuerwehreinsatzdienst gehört nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
(6) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 5 ist das Bereithalten der oder des hierzu Verpflichteten in ihrer oder seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihr oder ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort ihrer oder seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten 15 15a 17 17b 17c 19a 19b 19c 22 24a1 24a2
(Stand: 31.10.2024)
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