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Änderungstext
Hamburgisches Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2024/2025 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Regelungen
- Hamburg -
Vom 22. Oktober 2024
(HmbGVBl. Nr. 30 vom 29.10.2024 S. 520)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
HmbBesVAnpG 2024/2025 - Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024/2025
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Weitere Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Weitere Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 7
Änderung der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 8
Änderung der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung
Die Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung vom 23. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 340), zuletzt geändert am 4. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 238), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird der Betrag "3,75 Euro" durch den Betrag "3,93 Euro" ersetzt.
2. In § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird jeweils der Betrag "3,76 Euro" durch den Betrag "3,94 Euro" ersetzt.
3. In § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils der Betrag "4,83 Euro" durch den Betrag "5,06 Euro" ersetzt.
4. § 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung;
alt | neu |
(1) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die ständig für besondere polizeiliche Einsätze
verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 170 Euro monatlich. |
"(1) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die ständig für besondere polizeiliche Einsätze
verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 170 Euro monatlich." |
5. Hinter § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
" § 16a Zulage für Beamtinnen und Beamte im Krankenpflegedienst
Beamtinnen und Beamte, die als Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann im Maßregel- oder im Justizvollzug eingesetzt werden, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 143,92 Euro."
6. In § 16a wird der Betrag "143,92 Euro" durch den Betrag "150,77 Euro" ersetzt.
Artikel 9
Weitere Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 10
Weitere Änderung des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 11
Weitere Änderung des Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 12
Weitere Änderung der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 13
Weitere Änderung der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung
(Gültig ab 01.02.2025 siehe =>)
Die Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung vom 23. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 340), zuletzt geändert durch Artikel 8 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird der Betrag "3,93 Euro" durch den Betrag "4,15 Euro" ersetzt.
2. In § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird jeweils der Betrag "3,94 Euro" durch den Betrag "4,16 Euro" ersetzt.
3. In § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils der Betrag "5,06 Euro" durch den Betrag "5,34 Euro" ersetzt.
4. In § 16a wird der Betrag "150,77 Euro" durch den Betrag "159,06 Euro" ersetzt.
Artikel 14
Weitere Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 15
Weitere Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 16
Schlussbestimmungen
(Stand: 31.10.2024)
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