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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung und der Hamburgischen Mutterschutzverordnung
- Hamburg -
Vom 21. Februar 2017
(HmbGVBl Nr. 6 vom 24.02.2017 S. 48; 18.07.2017 S. 191 17)
Auf Grund von § 58 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 20. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 570, 571), wird verordnet:
§ 1
Änderung der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung
Die Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung vom 23. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 340), zuletzt geändert am 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223, 226), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift von Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten | "Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug". |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Im Polizeivollzugsdienst eingesetzte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten unter den Voraussetzungen des Satzes 1 anstelle einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten eine Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug. Satz 2 gilt entsprechend."
2.2 In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter "an den übrigen Tagen" durch die Wörter "im Übrigen" ersetzt.
2.3 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Besonders belastender Dienst im Polizeivollzug ist der Dienst
2.4 Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.
2.5 Im neuen Absatz 5 werden hinter den Wörtern "ungünstigen Zeiten" die Wörter "oder für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug" eingefügt.
2.6 Im neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Bezeichnung "Absatz 4" durch die Bezeichnung "Absatz 5" ersetzt.
3. Die Überschrift von § 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Höhe und Berechnung der Zulage | "Höhe und Berechnung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten". |
4. Hinter § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Höhe und Berechnung der Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
3,26 Euro je Stunde,
4 Euro je Stunde.
Neben einer Zulage nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Zulage nach Satz 1 Nummer 1 nicht gewährt.
(2) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend."
5. § 5 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 werden hinter den Wörtern "ungünstigen Zeiten" die Wörter "oder die Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug" eingefügt.
5.2 In Absatz 2 wird das Wort "Erschwerniszulage" durch das Wort "Erschwerniszulagen" ersetzt und hinter den Wörtern "Durchschnitt der" das Wort "jeweiligen" eingefügt.
5.3 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Wird in der anderen Verwendung ebenfalls Dienst zu ungünstigen Zeiten geleistet, wird die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach Absatz 2 gewährt, soweit sie höher ist. | "Wird in der anderen Verwendung ebenfalls Dienst zu ungünstigen Zeiten oder werden besonders belastende Dienste im Polizeivollzug geleistet, wird die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten oder die Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug nach Absatz 2 gewährt, soweit sie höher ist." |
5.4 In Absatz 5 werden die Wörter "Die Zulage wird" durch die Wörter "Die Zulagen werden" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
6.1 In der Überschrift wird das Wort "Zulage" durch das Wort "Zulagen" ersetzt.
6.2 In Absatz 1 werden die Wörter "Die Zulage wird" durch die Wörter "Die Zulagen werden" ersetzt.
6.3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt. |
(Stand: 04.02.2021)
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