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Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung
Vom 8. Oktober 2013
(HmbGVBl. Nr. 43 vom 22.10.2013 S. 436)
Auf Grund von § 68 Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389, 397), wird verordnet:
§ 1 Änderung der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung
Die Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279), geändert am 16. März 2010 (HmbGVBl. S. 252), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Die Leiterinnen und Leiter und Lehrkräfte an staatlichen Schulen, am Staatlichen Studienseminar und am Institut für Lehrerfortbildung, die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt sowie die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Klassenleitungsfunktionen erhalten den Erholungsurlaub in den Schulferien; eines Antrags von Leiterinnen und Leitern und Lehrkräften an staatlichen Schulen sowie von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Klassenleitungsfunktionen bedarf es nicht. | "Die Leiterinnen und Leiter sowie die Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen, das pädagogische Personal am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung, die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt sowie die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Klassenleitungsfunktionen erhalten den Erholungsurlaub in den Schulferien; eines Antrags von Leiterinnen und Leitern und Lehrkräften an staatlichen Schulen sowie von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Klassenleitungsfunktionen bedarf es nicht." |
§ 4 BemessungsgrundlageMaßgebend für die Bemessung des Erholungsurlaubs ist das Lebensjahr, das die Beamtin oder der Beamte im Laufe des Urlaubsjahres vollendet.
wird aufgehoben.
3. In § 5 wird hinter Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"Satz 3 gilt nicht, wenn für die Beamtin oder den Beamten an einem Kalendertag zwei Dienstschichten beginnen und die zweite an einem anderen Kalendertag endet, sowie für Dienstschichten von einer Dauer von 24 Stunden."
4. § 6 erhält folgende Fassung:
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§ 6 Dauer bei der Fünf-Tage-Woche
Ist die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, beträgt der jährliche Erholungsurlaub
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" § 6 Dauer bei der Fünf-Tage-Woche
Ist die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, beträgt der jährliche Erholungsurlaub 30 Arbeitstage. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst; für sie beträgt der jährliche Erholungsurlaub nach Satz 1 27 Arbeitstage." |
5. § 7 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 3 werden hinter den Wörtern "erhält sie oder er" die Wörter "zum Ausgleich der mit Nachtarbeit verbundenen allgemeinen Belastungen" eingefügt.
5.2 In Absatz 4 wird die Textstelle " §§ 76a, 76b, 89 oder 95b" durch die Textstelle " §§ 62, 63 oder 69" ersetzt.
5.3 Absatz 6 Satz 2
Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, bleibt er bei der Ermittlung der Nachtdienststunden unberücksichtigt.
wird gestrichen.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Dies gilt nicht für Erholungsurlaub, den Beamtinnen und Beamte aufgrund des Eintritts einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht spätestens bis zum Ende des Übertragungszeitraumes erhalten haben. Dieser Resturlaub ist im zum Zeitpunkt der Rückkehr in den Dienst laufenden Jahr oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. | "(2) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Abweichend von Satz 2 verfällt Erholungsurlaub, den eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht spätestens bis zum Ende der in Satz 2 genannten Frist erhalten hat, innerhalb von 18 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres. § 10 gilt entsprechend." |
6.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Wenn Erholungsurlaub gewährt wurde, der den nach dieser Verordnung zulässigen Umfang übersteigt, ist er auf den Erholungsurlaub für das folgende Urlaubsjahr anzurechnen."
§ 2 Übergangsvorschriften
(Stand: 16.06.2018)
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