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BayRDG - Bayerisches Rettungsdienstgesetz
- Bayern -
Vom 22. Juli 2008
(GVBl. Nr. 15 vom 28.07.2008 S. 429; 22.03.2013 S. 71 13; 22.07.2014 S. 286 14; 22.12.2015 S. 458 15; 08.03.2016 S.30 16; 27.03.2017 S. 46 17; 15.05.2018 S. 230 18; 26.03.2019 S. 98 19; 22.04.2022 S. 132 22; 10.05.2022 S. 182 22a; 09.12.2022 S. 674 22b)
Gl.-Nr.: 215-5-1-I
Archiv: BayRDG 1998
Erster Teil
Grundlagen
Art. 1 Gegenstand und Zielsetzung 16
Dieses Gesetz regelt Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport, Krankentransport, Patientenrückholung, Berg- und Höhlenrettung sowie Wasserrettung (Rettungsdienst). Die flächendeckende Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen ist vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 eine öffentliche Aufgabe und durch einen öffentlichen Rettungsdienst sicherzustellen. Die Patientenrückholung erfolgt außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes. Der bodengebundene Krankentransport kann außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes erfolgen, soweit dies durch dieses Gesetz zugelassen ist.
Art. 2 Begriffsbestimmungen 13 16 17 22
(1) Öffentlicher Rettungsdienst ist die Gesamtheit aller Einrichtungen, Einsatzmittel und Personen, die auf Grund Beauftragung oder Bestellung durch einen Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF) oder die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns an der Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen beteiligt sind.
(2) Notfallrettung umfasst die notfallmedizinische Versorgung von Notfallpatienten am Notfallort und den Notfalltransport. Notfallpatienten sind Verletzte oder Kranke, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten. Notfallmedizinische Versorgung sind die medizinischen Maßnahmen zur Abwendung von Lebensgefahr und schweren gesundheitlichen Schäden sowie zur Herstellung der Transportfähigkeit von Notfallpatienten. Notfalltransport ist die Beförderung von Notfallpatienten unter fachgerechter medizinischer Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung.
(3) Notarztdienst ist die Mitwirkung von Notärzten und Telenotärzten in der Notfallrettung. Notärzte sind Ärztinnen und Ärzte, die über besondere medizinische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Behandlung und den Transport von Notfallpatienten verfügen (Notarztqualifikation). An Telenotärzte können darüber hinaus zusätzliche nicht medizinische Qualifikationsanforderungen gestellt werden (Telenotarztqualifikation).
(4) Arztbegleiteter Patiententransport ist, mit Ausnahme von Notfalltransporten, die Beförderung von Patienten, die während der Beförderung aus medizinischen Gründen der Betreuung oder Überwachung durch einen Verlegungsarzt, geeigneten oder Telenotarzt bedürfen. Verlegungsärzte sind Ärztinnen und Ärzte, die hierfür über besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen.
(5) Krankentransport ist der Transport von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustands zu erwarten ist. Er wird vorwiegend mit Krankentransportwagen durchgeführt.
(6) Patientenrückholung ist der Rücktransport von erkrankten oder verletzten Personen, sofern sie keine Notfallpatienten sind und der Transport keine sozialversicherungsrechtlich relevante Leistung ist.
(7) Krankenkraftwagen sind Straßenfahrzeuge, die zum Transport von Kranken oder Verletzen verwendet werden und nach den Zulassungsdokumenten als Krankenkraftwagen ausgewiesen sind. Rettungswagen und Notarztwagen sind Krankenkraftwagen, die für die Notfallrettung besonders eingerichtet sind. Verlegungsrettungswagen sind Rettungswagen, die für den arztbegleiteten Patiententransport besonders eingerichtet sind. Intensivtransportwagen sind Krankenkraftwagen, die für den arztbegleiteten Patiententransport intensivüberwachungspflichtiger und intensivbehandlungsbedürftiger Patienten mit erhöhtem Überwachungs- und Therapieaufwand besonders eingerichtet sind. Krankentransportwagen sind Krankenkraftwagen, die für den Transport von Kranken und Verletzten, die nicht Notfallpatienten sind, besonders eingerichtet sind.
(8) Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes, mit denen der Notarzt beim Einsatz unabhängig vom Rettungswagen zum Einsatzort befördert wird. Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge sind Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes, mit denen der Verlegungsarzt beim Einsatz unabhängig vom Krankenkraftwagen zum Einsatzort befördert wird.
(9) Luftrettung ist die Durchführung von Notfallrettung, und arztbegleitetem Patiententransport sowie die Unterstützung von Einsätzen der Landrettung, der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung mit Luftfahrzeugen.
(10) Rettungstransporthubschrauber sind Luftfahrzeuge, die in erster Linie für die Notfallrettung, Intensivtransporthubschrauber sind Luftfahrzeuge, die in erster Linie für den arztbegleiteten Patiententransport eingesetzt werden.
(11) Berg- und Höhlenrettung ist die Rettung verletzter, erkrankter oder hilfloser Personen aus Gefahrenlagen im Gebirge, im unwegsamen Gelände und in Höhlen, die Beförderung dieser Personen bis zu einer Stelle, die zu deren Übergabe an den Land- oder Luftrettungsdienst geeignet ist, im Ausnahmefall auch bis in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung, sowie die medizinische Versorgung dieser Personen am Einsatzort und während der Beförderung.
(12) Wasserrettung ist die Rettung verletzter, erkrankter oder hilfloser Personen aus Gefahrenlagen im Bereich von Gewässern, die Beförderung dieser Personen bis zu einer Stelle, die zu deren Übergabe an den Land- oder Luftrettungsdienst geeignet ist, im Ausnahmefall auch bis in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung, sowie die medizinische Versorgung dieser Personen am Einsatzort und während der Beförderung.
(13) Freiwillige Hilfsorganisationen im Sinn dieses Gesetzes sind das Bayerische Rote Kreuz, der Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Bayern e.V., der Malteser-Hilfsdienst e.V., die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Bayern e.V. sowie deren rechtlich selbständige Untergliederungen oder vergleichbare überregionale Organisationen, die sich verpflichtet haben, Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen abzuwehren, insbesondere bei Not- und Unglücksfällen Hilfe zu leisten, und deren Tätigkeit zu einem wesentlichen Anteil auf der ehrenamtlichen Mitwirkung der Mitglieder beruht.
(14) Organisationen oder Vereinigungen sind gemeinnützig im Sinn dieses Gesetzes, wenn
(15) Genehmigungsleistungen sind die in Art. 21 Abs. 1 genannten rettungsdienstlichen Leistungen.
(16) Unternehmer ist, wer Genehmigungsleistungen erbringt. Durchführende des Rettungsdienstes sind Unternehmer, die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Durchführung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport oder Krankentransport beauftragt sind, sowie die mit der Durchführung der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung durch öffentlich-rechtliche Verträge Beauftragten.
(17) Sozialversicherungsträger im Sinn dieses Gesetzes sind die Krankenkassen nach dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch ( SGB V) sowie die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VII).
(18) Notfalldaten sind alle Daten, die einem Notfall sowie dessen rettungsdienstlicher und klinischer Versorgung und Behandlung zuzuordnen sind.
(19) Identitätsdaten sind
(20) Notfalldatensatz ist die strukturierte Zusammenstellung folgender Notfalldaten:
Art. 3 Geltungsbereich 13 16 22
Dieses Gesetz gilt nicht für
Zweiter Teil
Organisation des öffentlichen Rettungsdienstes
Abschnitt 1
Allgemeines
Art. 4 Aufgabenträger 16 17 22
(1) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben die Aufgabe, den öffentlichen Rettungsdienst nach Maßgabe dieses Gesetzes innerhalb von Rettungsdienstbereichen sicherzustellen. Sie nehmen diese Aufgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr.
(2) Die oberste Rettungsdienstbehörde setzt nach Anhörung der beteiligten kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung die Rettungsdienstbereiche so fest, dass der Rettungsdienst effektiv und wirtschaftlich durchgeführt werden kann.
(3) Die im selben Rettungsdienstbereich liegenden Landkreise und kreisfreien Gemeinden erledigen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Zusammenschluss zu einem ZRF.
(4) Jeweils mehrere Rettungsdienstbereiche bilden zusammen einen Rettungsdienstbezirk. Abs. 2 gilt entsprechend.
Art. 5 Aufgaben der Aufgabenträger 13 22
(1) Der ZRF legt die für die Sicherstellung des Rettungsdienstes in seinem Rettungsdienstbereich notwendige Versorgungsstruktur fest, soweit nicht die oberste Rettungsdienstbehörde nach Art. 14 Abs. 7 Satz 1, Art. 15 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 1 zuständig ist. Er überprüft regelmäßig die Versorgungsstruktur sowie deren Notwendigkeit, entscheidet über erforderliche Änderungen unverzüglich nach Bekanntwerden der Tatsachen, die eine Änderung des rettungsdienstlichen Bedarfs begründen können und setzt seine Entscheidungen unverzüglich um. Der ZRF hat bei seinen Entscheidungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Bei Entscheidungen nach Abs. 1 sind die im Rettungsdienstbereich tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes anzuhören. Die Festlegung von Notarzt-Standorten wird im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns getroffen.
(3) Bei Entscheidungen, die sich auf die rettungsdienstliche Versorgung in anderen Rettungsdienstbereichen auswirken können, sind die betroffenen ZRF zu beteiligen. Für Gebiete entlang der Grenzen der Rettungsdienstbereiche sind von den ZRF bereichsübergreifende Versorgungsplanungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen zu vereinbaren.
(4) Dem ZRF obliegt die Alarmierungsplanung im Rettungsdienst, um eine möglichst schnelle und der jeweiligen Situation angemessene Alarmierung der benötigten Einsatzmittel zu gewährleisten. Die Planung ist mit der Alarmierungsplanung benachbarter Aufgabenträger und der Kreisverwaltungsbehörden sowie mit der Integrierten Leitstelle (ILS) abzustimmen; die im Rettungsdienst tätigen Durchführenden sind anzuhören.
Art. 6 Mitwirkungsrechte der Sozialversicherungsträger 22
(1) Der ZRF darf Entscheidungen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8, die sich auf die Betriebskosten der Notfallrettung und des Krankentransports auswirken, erst umsetzen, wenn die Zustimmung der Sozialversicherungsträger vorliegt. Der Antrag auf Zustimmung ist schriftlich zu stellen und mit einer Begründung zu versehen. Die Sozialversicherungsträger haben über den Antrag unverzüglich zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Eine Zustimmung mit Bedingungen oder Auflagen gilt als Ablehnung. Der ZRF kann die Strukturschiedsstelle anrufen
(2) Die Sozialversicherungsträger können beim ZRF eine Entscheidung über die Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit der in seine Entscheidungszuständigkeit fallenden Versorgungsstruktur für Notfallrettung und Krankentransport beantragen. Der schriftliche Antrag muss den Überprüfungsgegenstand und das Ziel des Antrags konkret bezeichnen und eine Begründung enthalten. Der ZRF hat über den Antrag unverzüglich zu entscheiden. Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen. Die Sozialversicherungsträger können die Strukturschiedsstelle anrufen
(3) Die Beteiligten können in den Fällen der Abs. 1 und 2 einvernehmlich die Dreimonatsfristen einmalig um bis zu drei Monate verlängern.
Art. 7 Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes 13 16 22
(1) In jedem Rettungsdienstbereich müssen ein Ärztlicher Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) sowie ganztägig einsatzbereite Rettungswachen und Notarztstandorte vorhanden sein. Sofern erforderlich können im Versorgungsbereich einer Rettungswache auch Stellplätze eingerichtet werden.
(2) Anzahl, Standorte und Ausstattung der Rettungswachen und Notarztstandorte in einem Rettungsdienstbereich sind nach dem rettungsdienstlichen Bedarf auszurichten. Dieser wird durch das regelmäßige Einsatzaufkommen, sowie die besonderen Bedingungen des Einsatzbereichs einschließlich saisonaler Schwankungen bestimmt. Hierzu zählen auch regelmäßig wiederkehrende Ereignisse. Dies gilt dann nicht, wenn der durch sie ausgelöste kurzzeitig erhöhte Ressourcenbedarf zu einer Verfälschung des allgemein notwendigen rettungsdienstlichen Bedarfs führen kann. In der Notfallrettung ist bei der Planung der Versorgungsstruktur die Einhaltung der Hilfsfrist zu gewährleisten. Bei der Fahrzeugvorhaltung sind spezielle Bedarfsanforderungen und die Vorsorge für Fahrzeugausfälle zu berücksichtigen.
(3) Soweit auf Grund örtlicher Verhältnisse im Rettungsdienstbereich die Einrichtung eines organisierten Berg- und Höhlenrettungsdienstes oder eines organisierten Wasserrettungsdienstes notwendig ist, können Bergrettungswachen und Wasserrettungsstationen errichtet werden.
(4) Einrichtungen der Luftrettung, des arztbegleiteten Patiententransports sowie die Versorgungsstruktur für den Telenotarzt werden von den ZRF nach Maßgabe der obersten Rettungsdienstbehörde umgesetzt.
Art. 8 Grenzüberschreitender Rettungsdienst 13 17 22
(1) Die Möglichkeiten einer Landes- oder Staatsgrenzen überschreitenden rettungsdienstlichen Versorgungsplanung und Versorgung sind zu nutzen. Hierzu schließen die ZRF im Einvernehmen mit den Sozialversicherungsträgern öffentlich-rechtliche Verträge mit Aufgabenträgern und Leistungserbringern über die Versorgung außerbayerischer Gebiete durch Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes in Bayern und die rettungsdienstliche Versorgung bayerischer Gebiete durch Leistungserbringer aus außerbayerischen Gebieten. Vereinbarungen über die grenzüberschreitende notärztliche Versorgung mit außerbayerischen Aufgabenträgern und Leistungserbringern werden gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns abgeschlossen. Bei Entscheidungen nach Sätzen 1 und 2 sind die im Rettungsdienstbereich tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes anzuhören.
(2) Einsätze im grenzüberschreitenden Rettungsdienst werden für bayerische Rettungsmittel durch die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern (Zentrale Abrechnungsstelle) abgerechnet.
Art. 9 Einsatzlenkung im öffentlichen Rettungsdienst 13 22
Die ILS lenkt alle Einsätze im öffentlichen Rettungsdienst und stimmt sie aufeinander ab. Fachliche Vorgaben für die Einsatzlenkung des Rettungsdienstes, die sich aus dem Inhalt dieses Gesetzes oder aus auf seiner Grundlage erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Entscheidungen ergeben, sind von der ILS zu beachten.
Art. 10 Rettungsdienstausschuss 16 22
(1) Bei der obersten Rettungsdienstbehörde wird für Bayern ein Rettungsdienstausschuss gebildet. Mitglieder des Rettungsdienstausschusses sind:
Der Vorsitz des Rettungsdienstausschusses wird von einem von der obersten Rettungsdienstbehörde bestimmten Mitglied wahrgenommen.
(2) Aufgabe des Rettungsdienstausschusses ist es, fachliche Empfehlungen und ein landesweit einheitliches Vorgehen im Rettungsdienst zu erarbeiten.
(3) Der Rettungsdienstausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere der Geschäftsgang, das Abstimmungsverfahren und die Einrichtung beratender Arbeitsgruppen geregelt sind. Die Geschäftsordnung bedarf des Einvernehmens der obersten Rettungsdienstbehörde.
Abschnitt 2 16
Ärztlicher Leiter Rettungsdienst
Art. 11 Bestellung 13 16 / 16 22
(1) Es werden bestellt:
Die Bestellungen erfolgen nach Anhörung der im jeweiligen Bereich zuständigen Durchführenden des Rettungsdienstes und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns sowie im Einvernehmen mit den Sozialversicherungsträgern jeweils für die Dauer von fünf Jahren, in der Regel mit dem Umfang der Hälfte einer hauptamtlichen Tätigkeit. Die ÄLRD werden durch die ZRF, die Bezirksbeauftragten durch die höheren Rettungsdienstbehörden, der Landesbeauftragte und seine Stellvertreter durch die oberste Rettungsdienstbehörde bestellt.
(2) Nach Abs. 1 Satz 1 kann vorbehaltlich anderer Regelung nur bestellt werden, wer
Der ÄLRD soll im Notarztdienst seines Rettungsdienstbereichs, der Bezirksbeauftragte im Notarztdienst seines Zuständigkeitsbereichs tätig sein. Zum Bezirks- oder Landesbeauftragten kann nur bestellt werden, wer sich als ÄLRD bewährt hat.
(3) Die oberste Rettungsdienstbehörde vereinbart schriftlich mit den Sozialversicherungsträgern nähere Einzelheiten zur Bestellung und Tätigkeit, insbesondere zum Auswahlverfahren, zur Qualifizierung, zur Ausstattung und zur Vergütung der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst. In der Vereinbarung können Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 geregelt werden.
Art. 12 Aufgaben und Befugnisse 13 16 22
(1) Die ÄLRD haben die Aufgabe, im Zusammenwirken mit den innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs im Rettungsdienst Mitwirkenden die Qualität rettungsdienstlicher Leistungen zu sichern und zu verbessern. Sie sollen dabei insbesondere
Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 1 kann der ÄLRD allen im öffentlichen Rettungsdienst Mitwirkenden fachliche Weisungen erteilen. Selbst unterliegt der ÄLRD bei der Erfüllung seiner fachlichen Aufgaben nur Weisungen des Bezirks- bzw. Landesbeauftragten.
(2) Der Bezirksbeauftragte stimmt innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs alle übergreifenden Fragestellungen ab. Er koordiniert und beaufsichtigt die Tätigkeit der ÄLRD; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Bezirksbeauftragte übernimmt die überregionale Gremienarbeit und Steuerung des Qualitätsmanagements. Vorübergehend kann er die Amtsgeschäfte eines ÄLRD im Rettungsdienstbereich wahrnehmen, wenn dessen Stelle nicht besetzt ist.
(3) Der Landesbeauftragte koordiniert und beaufsichtigt die Arbeit der Bezirksbeauftragten und leitet das notfallmedizinische Qualitätsmanagement landesweit; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die im Zuständigkeitsbereich der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst mitwirkenden Behörden, Organisationen und Personen sind verpflichtet, mit den Ärztlichen Leitern Rettungsdienst zusammenzuarbeiten . Die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst können schriftlich verlangen, dass ihnen Auskünfte erteilt und im Rettungsdienst erhobene Daten sowie Dokumentationen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst können im Ausnahmefall schriftlich verlangen, dass ihnen personenbezogene Daten und Dokumentationen zur Verfügung gestellt werden, wenn im Interesse von Leben und Gesundheit künftiger Patienten die konkrete Überprüfung eines Einzelfalls erforderlich ist.
(5) Die Zielkliniken des Rettungsdienstes haben den Ärztlichen Leitern Rettungsdienst die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte einschließlich der in der Klinik erhobenen Daten zur Weiterbehandlung von Patienten zur Verfügung zu stellen.
Abschnitt 3
Landrettung
Art. 13 Beauftragung mit Notfallrettung und Krankentransport 13 22 (1) Die bodengebundene Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport wird vom ZRF nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 als Dienstleistungskonzession vergeben. Die Vergabe erfolgt nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 GWB ausschließlich an gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen. Der ZRF kann die bodengebundenen rettungsdienstlichen Leistungen ausnahmsweise selbst oder durch beauftragte Verbandsmitglieder durchführen, wenn sich im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Abs. 2 und 3 kein geeigneter Durchführender bewirbt. Die Beauftragung mit der Durchführung des arztbegleiteten Patiententransports berechtigt auch zur Durchführung des Krankentransports nach Weisung der zuständigen ILS.
(2) Der ZRF entscheidet in einem Auswahlverfahren über den Gegenstand der Beauftragung und einen geeigneten Durchführenden nach pflichtgemäßem Ermessen. Als Durchführender kann nur beauftragt werden, wer fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist. Der Durchführende muss insbesondere in der Lage sein, durch einen Aufwuchs des Leistungspotenzials auch Großschadenslagen zu bewältigen. Die nähere Bestimmung des hierdurch ausgelösten Sonderbedarfs ist Gegenstand der Leistungsbeschreibung im Rahmen des Auswahlverfahrens. Für den Aufwuchs des Leistungspotenzials im Rahmen des Sonderbedarfs ist dabei insbesondere zugrunde zu legen:
(4) Eines Auswahlverfahrens im Sinn der Abs. 2 und 3 bedarf es nicht, wenn bestehende Einrichtungen des Rettungsdienstes unwesentlich geändert oder erweitert werden. Soweit die Entscheidung auch die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst berührt, soll die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns gehört werden.
(5) Das Rechtsverhältnis zwischen dem ZRF und den mit der Durchführung des Rettungsdienstes Beauftragten wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. Sämtliche vom ZRF beauftragte Durchführende sind verpflichtet, sich bei der Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen abzustimmen und zusammenzuarbeiten. Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist zeitlich angemessen zu befristen und hat alle notwendigen Einzelheiten über den Auftrag und seine Durchführung zu enthalten, insbesondere sind bei Einsatzfahrzeugen die Art des Fahrzeugs, der Standort und, mit Ausnahme von Reservefahrzeugen, die Betriebszeiten konkret festzulegen. Die Betriebs- und Arbeitszeiten für den Krankentransport und eine zusätzliche Fahrerin oder einen Fahrer des Notarzt-Einsatzfahrzeugs können auch in Form von Zeiteinheiten geregelt werden.
(1) Soweit Notfallpatienten nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V Anspruch auf ärztliche Behandlung haben, ist diese - mit Ausnahme der Behandlung durch Telenotärzte sowie im Luftrettungsdienst mitwirkende Ärzte - Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung und von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns sicherzustellen.
(2) Der ZRF und die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns stellen gemeinsam für alle Notfallpatienten die Mitwirkung von Ärzten in der bodengebundenen Notfallrettung sicher. Die Einzelheiten der gemeinsamen Aufgabenerledigung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns kann mit den im Notarztdienst mitwirkenden Ärzten Verträge über die Einzelheiten der Tätigkeit und die Vergütung schließen.
(3) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung sowie seine Mitglieder wirken darauf hin, dass die im Rettungsdienstbereich befindlichen Kliniken die Teilnahme der bei ihnen beschäftigten Ärzte am Notarztdienst fördern.
(4) Sofern dies zur Sicherstellung der Mitwirkung von Ärzten in der bodengebundenen Notfallversorgung erforderlich ist, haben sich geeignete Kliniken gegen Ersatz der hierdurch entstehenden Kosten an der notärztlichen Versorgung in ihrem Standortrettungsdienstbereich und soweit erforderlich auch in anderen Rettungsdienstbereichen zu beteiligen. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns tritt hierzu an geeignete Kliniken heran und vereinbart mit diesen und den in Bayern tätigen Sozialversicherungsträgern die Einzelheiten der Beteiligung durch dreiseitige Verträge im Einvernehmen mit dem ZRF. Diese müssen insbesondere Art und Umfang der Beteiligung der Klinik, die Höhe der durch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns zu erstattenden Kosten der Klinik, die Anerkennung dieser Kosten als notwendige Kosten des Notarztdienstes durch die Sozialversicherungsträger und die Vertragsdauer regeln. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns kann, wenn ihre Bemühungen um Vertragsschluss erfolglos bleiben, die Strukturschiedsstelle mit dem Antrag anrufen, die Verpflichtung der Klinik zur Beteiligung am Notarztdienst sowie die Einzelheiten der Beteiligung durch Beschluss festzulegen.
(5) Für die Beauftragung mit Vorhaltung und Betrieb von Notarzt-Einsatzfahrzeugen gilt Art. 13. Die Nutzung von Einrichtungen und Ausstattungen des Rettungsdienstes für Zwecke des Notarztdienstes wird in einem Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und den jeweiligen Durchführenden oder ihren Landesverbänden geregelt.
(6) Der Notarzt kann im Einsatz den im Rettungsdienst tätigen Personen in medizinischen Fragen Weisungen erteilen.
(7) Die oberste Rettungsdienstbehörde legt die Versorgungsstruktur für den Telenotarzt fest. Den Betrieb eines Telenotarztstandortes vergibt der ZRF, in dessen Bereich er sich befindet, nach Art. 13.
Art. 15 Arztbegleiteter Patiententransport 13 22
(1) Arztbegleiteter Patiententransport wird bodengebunden mit einem Rettungswagen einschließlich Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeug oder mit einem Verlegungsrettungswagen oder mit einem Intensivtransportwagen durchgeführt.
(2) Die oberste Rettungsdienstbehörde legt nach Anhörung der Sozialversicherungsträger und der betroffenen ZRF die Versorgungsstruktur für den arztbegleiteten Patiententransport mit Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeugen, Verlegungsrettungswagen und Intensivtransportwagen fest. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(3) Für die Beauftragung mit arztbegleitetem Patiententransport gilt Art. 13 entsprechend; sie berechtigt auch zur Durchführung von Notfallrettung nach Weisung der zuständigen ILS. Soweit die Mitwirkung von Verlegungsärzten nicht vom Auswahlverfahren nach Satz 1 umfasst ist, kann der ZRF die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns beauftragen. Insoweit gilt Art. 14 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Kann nach den Sätzen 1 und 2 kein geeigneter Durchführender für die Mitwirkung von Verlegungsärzten verpflichtet werden, kann der ZRF Dritte damit beauftragen, die Mitwirkung von Verlegungsärzten sicherzustellen, oder sie selbst oder durch beauftragte Verbandsmitglieder sicherstellen.
Abschnitt 4
Luftrettung, Berg- und Höhlenrettung, Wasserrettung
(1) Die oberste Rettungsdienstbehörde legt nach Anhörung der Sozialversicherungsträger die Versorgungsstruktur für die Luftrettung fest. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Der ZRF, in dessen Bereich sich der Standort des Luftfahrzeugs befindet, beauftragt im Rahmen eines Auswahlverfahrens eine geeignete gemeinnützige Organisation oder Vereinigung nach Maßgabe der nach Abs. 1 getroffenen Entscheidung der obersten Rettungsdienstbehörde mit der Durchführung der Notfallrettung und des arztbegleiteten Patiententransports einschließlich der Mitwirkung von Ärzten. Für die Auswahl und die Beauftragung des Durchführenden gelten Art. 13 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 bis 3 entsprechend. Die Beauftragung mit Vorhaltung und Betrieb eines Rettungstransporthubschraubers berechtigt auch zur Durchführung von arztbegleiteten Patiententransporten und die Beauftragung mit Vorhaltung und Betrieb eines Intensivtransporthubschraubers auch zur Durchführung von Notfallrettung jeweils nach Weisung der zuständigen ILS.
Art. 17 Berg- und Höhlenrettung 13 22
(1) Der ZRF überträgt die Durchführung der Berg- und Höhlenrettung der Bergwacht Bayern im Bayerischen Roten Kreuz oder im Rahmen eines Auswahlverfahrens gemäß Art. 13 geeigneten gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen. Soweit die Organisationen oder Vereinigungen nach Satz 1 zur Durchführung der Berg- und Höhlenrettung nicht bereit oder in der Lage sind, führt der ZRF die Berg- und Höhlenrettung selbst oder durch beauftragte Verbandsmitglieder durch.
(2) Das Rechtsverhältnis zwischen dem ZRF und dem mit der Durchführung der Berg- und Höhlenrettung Beauftragten, wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. Dieser hat alle notwendigen Einzelheiten über den Auftrag und seine Durchführung zu enthalten.
(1) Der ZRF überträgt die Durchführung der Wasserrettung der Wasserwacht im Bayerischen Roten Kreuz, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft oder im Rahmen eines Auswahlverfahrens gemäß Art. 13 geeigneten gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen. Soweit die Organisationen oder Vereinigungen nach Satz 1 zur Durchführung der Wasserrettung nicht bereit oder in der Lage sind, führt der ZRF die Wasserrettung selbst oder durch beauftragte Verbandsmitglieder durch.
(2) Das Rechtsverhältnis zwischen dem ZRF und dem mit der Durchführung der Wasserrettung Beauftragten wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. Dieser hat alle notwendigen Einzelheiten über den Inhalt des Auftrags und seine Durchführung zu enthalten.
Abschnitt 5
Großschadenslagen, Großveranstaltungen
Art. 19 Sonderbedarf bei Großschadenslagen 13 22
(1) Reicht die vom ZRF als notwendig festgelegte rettungsdienstliche Versorgungsstruktur für die Bewältigung von Schadensereignissen nicht aus (Großschadenslage), wird auf die bei den Durchführenden des Rettungsdienstes vorhandenen zusätzlichen Einheiten zur Unterstützung des Rettungsdienstes zurückgegriffen. Diese Verstärkungen sind in die Alarmierungsplanung des ZRF einzubeziehen. Der ZRF überprüft während der Laufzeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach Art. 13 Abs. 5 regelmäßig die Leistungsfähigkeit des beauftragten Durchführenden im Hinblick auf den Sonderbedarf.
(2) Zur Bewältigung von Schadensereignissen, die eine über das gewöhnliche Einsatzgeschehen hinausgehende besondere Vorgehensweise des Rettungsdienstes oder eine Koordinierung mit Kräften des Sanitäts- oder Betreuungsdienstes erforderlich machen, wird die Einsatzleitung im Rettungsdienst erweitert durch eine übergeordnete Sanitätseinsatzleitung. Diese wird aus einem Leitenden Notarzt und einem Organisatorischen Leiter gebildet.
(3) Die Sanitäts-Einsatzleitung kann zur Durchführung ihrer Aufgaben den am Einsatz Beteiligten des Rettungsdienstes, des Sanitäts- oder Betreuungsdienstes, der Leitende Notarzt auch den mitwirkenden Ärzten in medizinischorganisatorischen Fragen Weisungen erteilen.
(4) Der ZRF bestellt in Abstimmung mit den unteren Katastrophenschutzbehörden im Voraus die zur Sicherstellung des Einsatzes notwendige Anzahl an Leitenden Notärzten und Organisatorischen Leitern und organisiert deren Einsatz. Die Bestellung ist auf fünf Jahre zu befristen.
(5) Als Leitender Notarzt und als Organisatorischer Leiter kann nur bestellt und tätig werden, wer über die für die Tätigkeit in der Sanitäts-Einsatzleitung notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt. Die Bayerische Landesärztekammer legt im Einvernehmen mit der obersten Rettungsdienstbehörde die Anforderungen für die Qualifikation der Leitenden Notärzte im Einzelnen fest und bestätigt deren Erwerb durch entsprechende Nachweise. Die Qualifikation der Organisatorischen Leiter wird durch die oberste Rettungsdienstbehörde festgelegt.
Art. 20 Großveranstaltungen 13 17 22
(1) Die für die Entgegennahme der Anzeige oder die Erlaubnis einer öffentlichen Veranstaltung zuständige Behörde hat unverzüglich nach Eingang der Anzeige oder des Genehmigungsantrags den ZRF über Veranstaltungen zu informieren, bei denen die Einrichtung eines Sanitätsdienstes zum Schutz von Leben und Gesundheit insbesondere von Veranstaltungsteilnehmern und Besuchern erforderlich ist. Sie soll ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(2) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung entscheidet mit Zustimmung der Sozialversicherungsträger über die kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung für Veranstaltungen. Die Entscheidung hat unverzüglich zu erfolgen. Die erhöhte Vorhaltung darf nur angeordnet und die Durchführenden des Rettungsdienstes dürfen hiermit nur beauftragt werden, wenn die rettungsdienstliche Absicherung nicht anders möglich ist. Kann keine einvernehmliche Entscheidung zwischen dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und den Sozialversicherungsträgern erzielt werden, ist unverzüglich die Strukturschiedsstelle anzurufen. Bei Versammlungen im Sinn des Bayerischen Versammlungsgesetzes bedarf es einer Zustimmung der Sozialversicherungsträger hinsichtlich des Umfangs der Vorhalteerhöhung.
(3) Für angeordnete Vorhalteerhöhungen bei planbaren Großveranstaltungen mit wirtschaftlichem Charakter, die im Rahmen der rettungsdienstlichen Bedarfsermittlung gemäß Art. 7 Abs. 2 keine Berücksichtigung finden, besteht für die beauftragten Durchführenden gegen den Veranstalter ein Anspruch auf Zahlung eines Benutzungsentgelts für die Erhöhung der rettungsdienstlichen Absicherung der Veranstaltung. Der Veranstalter ist mit der Anordnung über die Kostenfolge zu informieren. In diesem Fall bedarf die Anordnung der Vorhalteerhöhung nicht der Zustimmung der Sozialversicherungsträger. Die Geltendmachung des Benutzungsentgelts entsprechend den Durchschnittskosten des öffentlichen Rettungsdienstes erfolgt über die Zentrale Abrechnungsstelle.
Dritter Teil
Genehmigung
Abschnitt 1
Genehmigungspflicht und -verfahren
Art. 21 Genehmigungspflicht 13 16 22
(1) Wer Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport, Krankentransport oder Patientenrückholungbetreibt, bedarf der Genehmigung.
(2) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport und Krankentransport mit
(3) Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes. Bei den Rettungsmitteln, die nach Abs. 2 Nr. 6 angefordert werden, genügt hinsichtlich der Anforderungen an Unternehmer, Besetzung und Ausstattung der Rettungsmittel die Einhaltung der am Stationierungsort geltenden Rechtsvorschriften.
Art. 22 Gegenstand der Genehmigung 17 22
(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und für jeden einzelnen von ihm eingesetzten Krankenkraftwagen erteilt. Die Genehmigung muss die Art des einzelnen Krankenkraftwagens unter Angabe seines amtlichen Kennzeichens und der Fahrgestellnummer enthalten. Sie wird nur für eine einzelne Genehmigungsleistung erteilt.
(2) Die Genehmigung für die Durchführung der Notfallrettung berechtigt auch zur Durchführung von arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport, die Genehmigung für die Durchführung des arztbegleiteten Patiententransports auch zur Durchführung von Notfallrettung.
(3) Die Genehmigung für die Durchführung von Krankentransport kann nicht auf bestimmte Transportleistungen beschränkt werden.
Art. 23 Durchführung von Genehmigungsverfahren 22
(1) Genehmigungsverfahren sind durchzuführen für die Ersterteilung von Genehmigungen, für die Neuerteilung abgelaufener Genehmigungen, für den Austausch von Krankenkraftwagen und für wesentliche Änderungen des Betriebs.
(2) Der kurzzeitige, vorübergehende Austausch von Krankenkraftwagen bleibt für drei Monate, gerechnet ab dem Ausfall des genehmigten Krankenkraftwagens, genehmigungsfrei. `Der Austausch von Krankenkraftwagen ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
Art. 24 Voraussetzungen der Genehmigung 13 22
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
(2) Die Genehmigung für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport im öffentlichen Rettungsdienst ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen und ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß Art. 13 Abs. 5 in beglaubigter Ausfertigung vorgelegt wird. (3) Durchführende des Rettungsdienstes, die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Durchführung des Krankentransports beauftragt sind, erhalten keine Genehmigung für den Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes.
(4) Die Genehmigung für Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinn dieses Gesetzes beeinträchtigt wird. Hierbei sind die flächendeckende Vorhaltung und die Auslastung innerhalb des Rettungsdienstbereichs, insbesondere das Einsatzaufkommen, dessen Verteilung im Rettungsdienstbereich, die Anzahl der betriebsbereit vorgehaltenen Krankenkraftwagen sowie die Entwicklung der Kosten zu berücksichtigen. Die Funktionsfähigkeit ist insbesondere beeinträchtigt, wenn das für eine effektive und wirtschaftliche Auslastung notwendige Einsatzaufkommen des im öffentlichen Rettungsdienst durchgeführten Krankentransports unterschritten wird. Die im Rettungsdienst beteiligten Stellen sind zur Weitergabe der erforderlichen Daten an die Genehmigungsbehörde verpflichtet. Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung für die Neuerteilung abgelaufener Genehmigungen und den Austausch von Krankenkraftwagen, soweit deren Genehmigungsumfang unverändert bleibt.
(5) Bei der Erteilung von Genehmigungen nach Abs. 4 sind sich neu bewerbende und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. 1nnerhalbder Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können als Bewerber vorhanden sind.
(1) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss die jeweilige Genehmigungsleistung sowie die Art und den Standort des eingesetzten Krankenkraftwagens bezeichnen.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss enthalten
(3) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die eine Beurteilung
(4) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere ein polizeiliches Führungszeugnis, verlangen.
Art. 26 Anhörungsverfahren 13 15 17 22
(1) Vor einer Entscheidung nach Art. 24 Abs. 4 sind der ZRF, die in seinem Zuständigkeitsbereich tätigen Durchführenden, die Sozialversicherungsträger und die Industrie- und Handelskammer zu hören. Die Sozialversicherungsträger können durch Anzeige gegenüber der Genehmigungsbehörde widerruflich einen Vertreter für Anhörungsverfahren benennen.
(2) Die genannten Stellen können sich binnen vier Wochen, nachdem sie von dem Antrag in Kenntnis gesetzt worden sind, äußern, nach Fristablauf kann die Genehmigungsbehörde von der Zustimmung zu dem Antrag ausgehen. Vom Ausgang des Verfahrens sind sie zu unterrichten.
(3) Der Anhörung bedarf es nicht bei einem Austausch von Krankenkraftwagen.
Art. 27 Erteilung der Genehmigung, Nebenbestimmungen
(1) Die Genehmigung wird für höchstens sechs Jahre erteilt. Sie darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(3) Die Genehmigung kann zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften auch nachträglich mit weiteren Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(4) Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag und die Änderung der Genehmigung bedürfen der Schriftform, die nicht durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Sie sind dem Antragsteller zuzustellen.
(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.
Art. 28 Genehmigungsurkunde
(1) Ist die Genehmigung unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Diese muss enthalten:
(2) Der Genehmigungsinhaber erhält ein Original und eine beglaubigte Ausfertigung. Weitere Ausfertigungen sind nicht zulässig. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das für sie zuständige öffentliche Register nachgewiesen ist.
(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde nachgewiesen werden. Die beglaubigte Ausfertigung der Genehmigungsurkunde ist im Einsatz stets im Krankenkraftwagen mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, sind die Genehmigungsurkunde und die beglaubigte Ausfertigung unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, sind sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.
Art. 29 Rücknahme und Widerruf der Genehmigung 13 22
(1) Die Genehmigungsbehörde hat eine Genehmigung zurückzunehmen, wenn im Zeitpunkt ihrer Erteilung die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 nicht vorgelegen haben.
(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder Abs. 2 oder der öffentlich-rechtliche Vertrag nach Art. 13 Abs. 5 nicht mehr vorliegen. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn trotz schriftlicher Mahnung
(3) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat. Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu führen.
(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ( BayVwVfG) über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt.
Art. 30 Sonderbestimmungen für die Luftrettung 22
(1) Für die Genehmigung zur Durchführung der Luftrettung gelten die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nicht für ein konkretes Luftfahrzeug, sondern allgemein für die Durchführung der Luftrettung mit einem Luftfahrzeug erteilt wird.
(2) Der Sanitätsdienst mit Luftfahrzeugen bei Veranstaltungen, bei denen ein hohes Risiko für Leber und Gesundheit, insbesondere der Teilnehmer, besteht so dass bei einem Zwischenfall mit dem Abtransport Verletzter auf dem Luftweg gerechnet werden muss darf nur durch einen Unternehmer durchgeführt werden, der über eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung zur Durchführung der Luftrettung verfügt und die Veranstaltung mit Leistungen, die der üblichen Qualität des Luftrettungsdienstes entsprechen, absichert. Die Genehmigungsbehörde kann zu diesem Zweck dem Unternehmer zeitlich befristet für die Dauer der Veranstaltung den Einsatz eines zweiten Hubschraubers vom nächstgelegenen Standort aus genehmigen. Die Kostentragung wird zwischen Unternehmer und Veranstalter unmittelbar vereinbart und abgewickelt.
Abschnitt 2 22
Änderung in der Unternehmensführung
Art. 31 Änderung in der Unternehmensführung 22
(1) Nach dem Tod des Unternehmers kann der Erbe den Betrieb vorläufig weiterführen oder diese Befugnis auf einen Dritten übertragen; das Gleiche gilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter während einer Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung.
(2) Die Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe oder der Dritte binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder die in Abs. 1 Halbsatz 2 genannten Personen binnen drei Monaten nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die notwendigen Genehmigungen beantragt haben. Ein in der Person des Erben eingetretener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlassverwalter. Bei der Prüfung des Genehmigungsantrags ist Art. 24 Abs. 4 nicht anzuwenden, soweit der Genehmigungsumfang nicht erweitert wird. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist als Zeitpunkt des Ablaufs der Genehmigung der Tag zu bestimmen, an dem die Genehmigung des Rechtsvorgängers abgelaufen sein würde.
(3) Im Fall der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person darf ein Dritter das Unternehmen bis zu einem Jahr weiterführen. 1n ausreichend begründeten Sonderfällen kann diese Frist um sechs Monate verlängert werden.
(4) Bei Veräußerung des Unternehmens oder bei Rechtsformänderungen sind durch den neuen Unternehmer die notwendigen Genehmigungen zu beantragen. Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Betriebsaufnahme durch den neuen Unternehmer ist erst zulässig, wenn die neuen Genehmigungen vorliegen. Eine isolierte Veräußerung von Genehmigungen ist nicht zulässig. Andern sich bei juristischen Personen die Beteiligungsverhältnisse auf Gesellschafterebene, ist dies der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
Vierter Teil
Finanzierung des Rettungsdienstes
Abschnitt 1
Grundlagen
Art. 32 Erhebung und Grundlage von Benutzungsentgelten 13 16
Für rettungsdienstliche Leistungen einschließlich der Mitwirkung von Ärzten werden mit Ausnahme der bodengebundenen Patientenrückholung Benutzungsentgelte erhoben. Den Benutzungsentgelten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zugrunde zu legen, die einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung, einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung sowie einer leistungsfähigen Organisation entsprechen und die nicht durch eine staatliche Kostenerstattung nach Art. 33 dieses Gesetzes sowie nach Art. 7 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) abgedeckt sind.
Abschnitt 2
Finanzierung des öffentlichen Rettungsdienstes
Art. 33 Staatliche Kostenerstattung 14 22
(1) Der Staat erstattet den Durchführenden der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung die notwendigen Kosten der Anschaffung von
soweit diese im Rettungsdienst eingesetzt werden und nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt sind. Betriebskosten sowie die Kosten der Anschaffung von Investitionsgütern mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren werden nicht erstattet.
(2) Den Umfang der notwendigen Anschaffungen stellt die oberste Rettungsdienstbehörde nach Anhörung der Durchführenden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in jährlichen Beschaffungsplänen fest. Die Beschaffungspläne werden den jeweiligen Haushaltsansätzen zugrunde gelegt.
(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Festsetzung durch einen Erstattungsbescheid nach Nachweis der entstandenen Kosten. Auf den Erstattungsanspruch werden bei der Anschaffung Vorauszahlungen geleistet.
Art. 33a Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsanspruch für ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst 13 17 22
(1) Arbeitnehmern, die als ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst von der ILS alarmiert werden, dürfen aus ihrem Einsatz keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. Sie sind während der Teilnahme am Einsatz und für einen angemessenen Zeitraum danach zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. Art. 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes ( BayFwG) gilt entsprechend.
(2) Für Beamte und Richter gilt Abs. 1 entsprechend. Volljährige Schüler und Studenten, die als ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst von der ILS alarmiert werden, sind während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit.
(3) Anderen ehrenamtlichen Einsatzkräften des Rettungsdienstes, die von der ILS alarmiert werden, hat der Durchführende des Rettungsdienstes den durch den Einsatz entstandenen Verdienstausfall bis zu einem Höchstbetrag zu ersetzen.
(4) Art. 9 Abs. 5 und Art. 10 BayFwG gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Ersatz- und Erstattungspflichten die Durchführenden des Rettungsdienstes treffen.
(5) Der Staat erstattet dem Durchführenden des Rettungsdienstes die notwendigen Aufwendungen nach Abs. 3 und 4. Weitergehende Ansprüche auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen, insbesondere des bürgerlichen Rechts, bleiben unberührt.
(6) Können Leistungen nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes geltend gemacht werden, sind Ansprüche nach Abs. 1 bis 5 ausgeschlossen.
Art. 34 Benutzungsentgelte der Durchführenden für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport 13 16 17 22
(1) Für die Benutzungsentgelte des öffentlichen Rettungsdienstes gelten die nachfolgenden Absätze, soweit nicht in Art. 20 Abs. 3, Art. 35 und 36 gesonderte Regelungen getroffen werden.
(2) Die Sozialversicherungsträger vereinbaren die von ihnen zu bezahlenden Benutzungsentgelte für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport einheitlich mit den Durchführenden des Rettungsdienstes oder ihren Landesverbänden. Eine regionale Staffelung der Benutzungsentgelte ist zulässig. In der Benutzungsentgeltvereinbarung sind auch einsatzbezogene Entgelte für die rettungsdienstliche Leistungserbringung durch Krankenkraftwagen, die nicht Bestandteil der rettungsdienstlichen Vorhaltung sind oder die außerhalb der für sie festgelegten Vorhaltezeiten auf Veranlassung der ILS tätig werden, vorzusehen. Ebenfalls aufzunehmen sind für alle Durchführenden einheitlich geltende pauschale Kostensätze für kurzzeitige Vorhalteerhöhungen sowie ein Budget für die Finanzierung von Kosten kurzzeitiger Vorhalteerhöhung und Kosten notwendiger dauerhafter Vorhalteerhöhungen während des Entgeltzeitraums.
(3) Die Benutzungsentgeltvereinbarung soll jährlich im Voraus abgeschlossen werden. Wirtschaftsjahr und Entgeltzeitraum ist das Kalenderjahr. § 133 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist zu beachten.
(4) Die Kosten für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport sind nach einheitlichen Maßstäben auf die Benutzer zu verteilen. Die mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten Benutzungsentgelte sind von den Durchführenden auch gegenüber allen anderen Personen und Einrichtungen, die Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes in Anspruch nehmen, abzurechnen.
(5) Den Benutzungsentgelten liegen jeweils die nach Art. 32 Satz 2 berücksichtigungsfähigen voraussichtlichen Kosten der Leistungserbringung in den Leistungsbereichen Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport und Krankentransport sowie die voraussichtlichen Einsatzzahlen im Entgeltzeitraum zugrunde. Zu den Kosten der Leistungserbringung zählen insbesondere auch die Kosten der ärztlichen Mitwirkung im Rettungsdienst, die Kosten der ILS, soweit sie durch den Rettungsdienst verursacht und nicht durch staatliche Investitionskostenerstattung gedeckt sind, die Kosten für die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, die Kosten für die Einsatzleitung im öffentlichen Rettungsdienst sowie die Kosten für die Tätigkeit der Zentralen Abrechnungsstelle nach Abs. 8. Die Sozialversicherungsträger vereinbaren jeweils gesondert mit den einzelnen Durchführenden, den Betreibern der ILS sowie mit der Zentralen Abrechnungsstelle deren voraussichtliche Kosten im Entgeltzeitraum. Die Kosten können als Budget vereinbart werden. Für die Kosten der ärztlichen Mitwirkung im Rettungsdienst gilt Art. 35.
(6) Kommt eine Benutzungsentgeltvereinbarung gemäß Abs. 2 oder eine Vereinbarung nach Abs. 5 nicht bis 31. März des jeweiligen Entgeltzeitraums zustande, findet über die Höhe der voraussichtlichen Kosten und der Benutzungsentgelte ein Schiedsverfahren vor der Entgeltschiedsstelle statt. Diese entscheidet von Amts wegen unverzüglich, spätestens jedoch bis 31. Mai des Entgeltzeitraums. Kommt ein Beteiligter der Aufforderung der Schiedsstelle zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Unterlagen nicht oder nicht fristgemäß nach, entscheidet die Schiedsstelle nach Aktenlage. Stellt einer der Beteiligten bereits vor dem 31. März durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Beteiligten fest, dass die Benutzungsentgelt- oder die Kostenverhandlungen gescheitert sind, kann er sofort die Schiedsstelle anrufen. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung oder zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung über die Benutzungsentgelte oder die ansatzfähigen Kosten gelten die bisherigen Vereinbarungen oder rechtskräftigen Festsetzungen weiter. Eine rückwirkende Anpassung von Benutzungsentgelten erfolgt nicht.
(7) Aus den für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport vereinnahmten Entgelten werden die mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten oder rechtskräftig festgesetzten voraussichtlichen Kosten beglichen (Einnahmenausgleich). Nach Ablauf eines Entgeltzeitraums sind von jedem Durchführenden und Betreiber einer ILS sowie der Zentralen Abrechnungsstelle die tatsächlich entstandenen Kosten in einer Schlussrechnung nachzuweisen und gegenüber der Kostenvereinbarung abzurechnen (Rechnungslegung). Die Schlussrechnung ist auch den Sozialversicherungsträgern vorzulegen. Ergibt sich eine Differenz zwischen den tatsächlichen und den für die Kostenvereinbarung von den Sozialversicherungsträgern anerkannten voraussichtlichen Kosten, ist das Ergebnis der Rechnungslegung zum Gegenstand der nächstmöglichen Entgeltverhandlungen zu machen; dieser Ergebnisvortrag ist ausgeschlossen, wenn die Kosten des Durchführenden, des Betreibers der ILS oder der Zentralen Abrechungsstelle als Budget vereinbart wurden.
(8) Für die Benutzungsentgelte der Durchführenden der Luftrettung gelten Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3, 4, 5 Satz 1, 3 und 4, Abs. 6 und 7 entsprechend, mit der Maßgabe, dass die voraussichtlichen Kosten und Benutzungsentgelte für jeden Standort gesondert zu vereinbaren sind.
(9) In den Vollzug der Abs. 2 bis 7 und des Art. 35 wird eine Zentrale Abrechnungsstelle eingeschaltet, die insbesondere
Alle Beteiligten sind verpflichtet, die Zentrale Abrechnungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihr die hierzu erforderlichen Informationen und schriftlichen Unterlagen zu geben. Die Zentrale Abrechnungsstelle erbringt ihre Leistungen insoweit ohne Gewinnerzielungsabsicht. Alle Beteiligten sind verpflichtet, die Zentrale Abrechnungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihr die hierzu erforderlichen Informationen und schriftlichen Unterlagen zu geben.
(10) Die Durchführenden von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport, die Betreiber ILS sowie die Zentrale Abrechnungsstelle haben transparente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsnachweise zu führen, die eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit erlauben.
Art. 35 Benutzungsentgelte für die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst 13 17 22
(1) Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns vereinbart mit den Sozialversicherungsträgern einheitlich die Benutzungsentgelte für die Mitwirkung von Notärzten und Leitenden Notärzten in der Notfallrettung. Die Durchführenden der Luftrettung vereinbaren mit den Sozialversicherungsträgern die Benutzungsentgelte für die Mitwirkung von Ärzten in der Luftrettung. Eine regionale Staffelung der Benutzungsentgelte ist zulässig. Die Benutzungsentgeltvereinbarung soll jährlich im Voraus abgeschlossen werden. Wirtschaftsjahr und Entgeltzeitraum ist das Kalenderjahr. § 133 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist zu beachten.
(2) Die Kosten für die Mitwirkung von Notärzten in der Notfallrettung sind nach einheitlichen Maßstäben auf die Benutzer des Notarztdienstes zu verteilen. Die mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten Benutzungsentgelte sind auch gegenüber allen anderen Personen und Einrichtungen, die Leistungen des Notarztdienstes in Anspruch nehmen, abzurechnen. Für die ärztlichen Leistungen in der Notfallrettung bleibt die Abrechnungsmöglichkeit des Notarztes nach der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Kosten der Mitwirkung von Leitenden Notärzten mit der Maßgabe, dass die Kosten auf die Benutzer der Notfallrettung zu verteilen sind.
(3) Der Benutzungsentgeltvereinbarung liegen die voraussichtlichen Kosten der Mitwirkung von Ärzten in der Notfallrettung und die voraussichtlichen Einsatzzahlen im Entgeltzeitraum zugrunde. Ansatzfähige Kosten des Notarztdienstes sind insbesondere die mit den Sozialversicherungsträgern zu vereinbarenden Vergütungen für die Leistungen der Ärzte und die sonstigen Kosten, die bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns für die Mitwirkung von Ärzten in der Notfallrettung entstehen; bei den Durchführenden des Rettungsdienstes entstehende Kosten für die Mitwirkung von Ärzten in der Notfallrettung werden in deren Entgelte einbezogen.
(4) Die Benutzungsentgelte für die Mitwirkung von Ärzten in der Notfallrettung werden von der Zentralen Abrechnungsstelle zusammen mit den Benutzungsentgelten für die am Notärzteinsatz beteiligten Rettungsmittel gegenüber den Kostenpflichtigen geltend gemacht. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns wickelt die Einsatzabrechnung gegenüber den Notärzten und den Leitenden Notärzten ab. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Bericht über den Vollzug der Entgeltvereinbarung für die Mitwirkung von Ärzten in der Notfallrettung und übermittelt diesen den Sozialversicherungsträgern, der Zentralen Abrechnungsstelle und der obersten Rettungsdienstbehörde. Ergibt sich eine Differenz zwischen den tatsächlichen und den für die Entgeltvereinbarung von den Sozialversicherungsträgern anerkannten Kosten, ist das Ergebnis der Rechnungslegung zum Gegenstand der nächstmöglichen Entgeltverhandlungen zu machen; dies ist ausgeschlossen, wenn die Kosten als Budget vereinbart wurden.
(5) Die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten vereinbaren mit den Sozialversicherungsträgern die Benutzungsentgelte für die Mitwirkung von Ärzten im bodengebundenen Verlegungsarztdienst. Abs. 1 Satz 3 bis 6, Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Soweit die mit der Durchführung von arztbegleitetem Patiententransport mit Intensivtransportwagen oder Verlegungsrettungswagen beauftragten Organisationen auch mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten beauftragt sind, werden deren Kosten von den Durchführenden zusammen mit ihren übrigen Kosten vereinbart.
(6) Für die Vereinbarung der Benutzungsentgelte und Kosten für die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst gilt Art. 34 Abs. 6 entsprechend.
(7) Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Telenotarztes tragen die Sozialversicherungsträger. Die Betreiber von Telenotarztstandorten vereinbaren mit den Sozialversicherungsträgern die Benutzungsentgelte für die Errichtung und den Betrieb der Telenotarztstandorte. Art. 34 gilt entsprechend.
Art. 36 Benutzungsentgelte für Berg- und Höhlenrettung, Wasserrettung 17 22
(1) Die Durchführenden der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung können für ihre Leistungen Benutzungsentgelte erheben.
(2) Die auf die Sozialversicherungsträger entfallenden Benutzungsentgelte werden von den Durchführenden des Berg- und Höhlen- sowie des Wasserrettungsdienstes mit den Sozialversicherungsträgern einheitlich vereinbart und über die Zentrale Abrechnungsstelle abgerechnet. Die Beteiligten können die Entgeltschiedsstelle anrufen, wenn ihrem Angebot auf Abschluss oder Änderung einer Entgeltvereinbarung nicht Rechnung getragen wird. Art. 34 Abs. 7 Satz 1 wird nicht angewendet.
(3) Für nicht auf die Sozialversicherungsträger entfallende Benutzungsentgelte richtet sich die Erhebung und Höhe des Benutzungsentgelts nach den Vorschriften des Zivilrechts. Benutzungsentgelte nach Abs. 2 dürfen dabei nicht überschritten werden.
Fuenfter Teil
Allgemeine Regelungen für die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen
Art. 37 Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft 17
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten.
(2) Die untere Rettungsdienstbehörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen. Sie hat dafür zu sorgen, dass der Betrieb keine Unterbrechung erfährt. Die untere Rettungsdienstbehörde kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung nach Abs. 1 für den gesamten oder einen Teil der von ihm betriebenen Beförderungen vorübergehend oder dauernd entbinden, wenn dem Unternehmer die Erfüllung der Betriebspflicht nicht mehr möglich ist oder ihm unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung und der notwendigen technischen Entwicklung nicht mehr zugemutet werden kann. Bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unternehmer den Betrieb aufrechtzuerhalten.
(3) Der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebs sicherzustellen.
(4) Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Unternehmer, die Patientenrückholung ausüben.
(1) Der Unternehmer ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zum Krankentransport verpflichtet, wenn
Die Verpflichtung beschränkt sich auf die Beförderung in die nächste für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Unternehmer, die im öffentlichen Auftrag tätig sind.
(1) Einsatzbereich des Krankenkraftwagens ist grundsätzlich der Rettungsdienstbereich, in dem sich der Standort befindet.
(2) Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge, Verlegungsrettungswagen, Intensivtransportwagen, Rettungstransporthubschrauber und Intensivtransporthubschrauber werden von der für ihren Standort zuständigen ILS unabhängig vom Leitstellenbereich eingesetzt, soweit die oberste Rettungsdienstbehörde nichts anderes bestimmt.
(3) Ein außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes genehmigter Krankenkraftwagen darf Beförderungen außerhalb seines Einsatzbereichs nur durchführen, wenn Ausgangs- oder Zielort der Beförderung in seinem Einsatzbereich liegt. Die untere Rettungsdienstbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn hierdurch die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes voraussichtlich nicht beeinträchtigt wird. Kann sich die Ausnahme auf benachbarte Rettungsdienstbereiche auswirken, so sind die dort zuständigen unteren Rettungsdienstbehörden anzuhören.
(4) Krankenkraftwagen für die Patientenrückholung können bereichsübergreifend und grenzüberschreitend eingesetzt werden.
Art. 40 Hygiene im Rettungsdienst und Transport von Patienten mit Infektionskrankheiten 13 16 22
(1) Die im Rettungsdienst Beteiligten haben die allgemeinen Regeln der Hygiene zu beachten und Maßnahmen der Infektionshygiene nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Verhütung von Infektionen und zur Vermeidung einer Weiterverbreitung von Krankheitserregern, zu ergreifen
(2) Patienten,
dürfen nur mit nach diesem Gesetz genehmigten, für den Transport dieser Patienten geeigneten Krankenkraftwagen oder Luftfahrzeugen sowie mit für den Transport dieser Patienten geeigneten Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes transportiert werden.
(3) Die Besteller rettungsdienstlicher Leistungen sind verpflichtet, der ILS oder dem Unternehmer bei der Bestellung das Vorliegen oder den Verdacht einer Infektionskrankheit oder einer Besiedelung mit multiresistenten Erregern sowie Informationen über Maßnahmen, die zu deren Verhütung und Bekämpfung erforderlich sind, mitzuteilen. Der Unternehmer des Transports ist verpflichtet, diese Informationen an die Einrichtung weiterzugeben, an die er den Patienten übergibt.
Art. 41 Anforderungen an Einsatzfahrzeuge 13 17
(1) Alle Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes müssen für ihren Einsatzzweck in geeigneter Weise ausgestattet und eingerichtet sein. Ausstattung und Einrichtung müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dem in Bezug auf die jeweilige Verwendung maßgeblichen Stand der Medizin entsprechen.
(2) Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für den Transport von Patienten ausgestattet sind, müssen, mit Ausnahme der Sonderfahrzeuge der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung, in den Zulassungsdokumenten als Krankenkraftwagen ausgewiesen sein.
(3) Für die Beförderung von im öffentlichen Rettungsdienst mitwirkenden Ärzten müssen grundsätzlich Notarzt-Einsatzfahrzeuge und Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge eingesetzt werden.
(4) Für die Luftrettung müssen geeignete Luftfahrzeuge verwendet werden. Diese müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem in Bezug auf die jeweilige Verwendung maßgeblichen Stand der Medizin entsprechen.
Art. 42 Anwendung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr 17
Für den Betrieb des Unternehmers, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchungen der Fahrzeuge gelten die §§ 2 bis 8, 11, 16 bis 19, 30, 41 und 42 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) entsprechend, soweit sie den Verkehr mit Mietwagen betreffen. Die Pflichten des Unternehmers nach § 3 BOKraft beziehen sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sowie hierzu ergangener behördlicher Anordnungen. § 9 BOKraft findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auf Krankenkraftwagen eingesetzte Mitarbeiter auch dann ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen, wenn sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft Krankheitsverdächtiger, Ausscheider oder Ansteckungsverdächtiger im Sinn des § 2 des Infektionsschutzgesetzes sind.
Art. 43 Besetzung, Personalqualifikation 13 16 17 22
(1) Krankenkraftwagen sind mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. Beim Krankentransport ist mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter zur Patientenbetreuung einzusetzen. Bei der Notfallrettung ist als Fahrerin oder Fahrer mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter, zur Patientenbetreuung eine Notfallsanitäterin oder ein Notfallsanitäter einzusetzen.
(2) Notarzt-Einsatzfahrzeuge und Notarztwagen sind mit einer Notärztin oder einem Notarzt zu besetzen. Kommt ein Notarzt-Einsatzfahrzeug vom selben Standort aus wie die Notärztin oder der Notarzt zum Einsatz, erhält es zusätzlich eine Fahrerin oder einen Fahrer. Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge sind stets mit einer Fahrerin oder einem Fahrer zu besetzen. Fahrerinnen und Fahrer von Notarzt- und Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeugen müssen mindestens die Qualifikation als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter haben.
(3) Von den Anforderungen des Abs. 1 Satz 3 kann bei Fahrzeugen des Sonderbedarfs im Sinn des Art. 13 Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 abgewichen werden.
(4) In der Notfallrettung darf nur ärztliches Personal mitwirken, das über eine dem aktuellen Stand der Notfallmedizin entsprechende Notarztqualifikation oder Telenotarztqualifikation verfügt. Die Bayerische Landesärztekammer legt im Einzelnen die Anforderungen an die Notarztqualifikation fest und bestätigt deren Erwerb durch entsprechende Nachweise. Für Telenotärzte kann sie zusätzliche Anforderungen festlegen.
(5) Beim arztbegleiteten Patiententransport mit Rettungswagen und Verlegungsrettungswagen muss der Patient durch einen Verlegungsarzt mit Notarztqualifikation oder einen Krankenhausarzt mit Notarztqualifikation oder einen Telenotarzt sowie einen Notfallsanitäter betreut werden. Die Bayerische Landesärztekammer kann allgemeine oder für besondere Beförderungsfälle zusätzliche Qualifikationsanforderungen festlegen. Im Intensivtransport mit Intensivtransportwagen darf nur ärztliches Personal mit Notarztqualifikation eingesetzt werden, das über eine dem aktuellen Stand der Medizin entsprechende Qualifikation verfügt, die besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinsichtlich der Überwachung und Behandlung der in diesem Einsatzspektrum zu befördernden Patienten umfasst. Zur Patientenbetreuung durch nichtärztliches Personal müssen auf dem Intensivtransportwagen mindestens eine Notfallsanitäterin bzw. ein Notfallsanitäter oder eine Krankenpflegerin bzw. ein Krankenpfleger eingesetzt werden; Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Für die Patientenrückholung gelten die Abs. 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass für auf Krankenkraftwagen eingesetztes ärztliches Personal keine Notarztqualifikation erforderlich ist.
(7) Luftfahrzeuge sind mit dem erforderlichen Luftfahrtpersonal sowie für ihr Einsatzspektrum jeweils mit geeignetem ärztlichem und nichtärztlichem medizinischen Personal zu besetzen. Abs. 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(8) Bei der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung dürfen nur Einsatzkräfte eingesetzt werden, die über die für ihren Einsatzbereich notwendigen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen. Im Einsatzdienst mitwirkendes ärztliches Personal muss Notarztqualifikation haben.
(1) Die Tätigkeit im Rettungsdienst setzt voraus, dass das nichtärztliche Personal regelmäßig fortgebildet wird. Durchführende und Unternehmer sind verpflichtet, für eine regelmäßige angemessene Fortbildung zu sorgen. Die Fortbildung muss dem Personal die jeweils aktuellen medizinischen, organisatorischen und technischen Anforderungen vermitteln.
(2) Die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst setzt voraus, dass diese regelmäßig an entsprechenden Fortbildungen teilnehmen. Mindestumfang und Inhalte der notwendigen Fortbildungen werden durch die Bayerische Landesärztekammer geregelt. Die Teilnahme an Fortbildungen ist bei Notärzten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, bei Notärzten im Luftrettungsdienst, bei Ärzten, die in der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung mitwirken, gegenüber dem jeweiligen Durchführenden und bei Telenotärzten gegenüber dem jeweiligen Betreiber des Telenotarztstandortes nachzuweisen. Bei Verlegungsärzten ist der Nachweis gegenüber dem mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten jeweils Beauftragten zu führen.
(3) Die Tätigkeit als Leitende Notärztin oder Leitender Notarzt und Organisatorische Leiterin oder Organisatorischer Leiter setzt die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen voraus. Mindestumfang und Inhalte der notwendigen Fortbildungen regelt für Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte die Bayerische Landesärztekammer in Abstimmung mit der obersten Rettungsdienstbehörde und für die Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorischen Leiter die oberste Rettungsdienstbehörde. Der Nachweis der Fortbildung ist gegenüber dem ZRF, der die Bestellung vorgenommen hat, zu führen.
Art. 45 Qualitätsmanagement 13 16 17 22
(1) Alle am Rettungsdienst Beteiligten sind verpflichtet, Maßnahmen durchzuführen und zu unterstützen, die die Qualität der Leistungserbringung sichern.
(2) Die Maßnahmen des Qualitätsmanagements sollen sich auf Strukturen, Prozesse und Ergebnisse der Leistungserbringung erstrecken. Die Durchführenden des Rettungsdienstes und Unternehmer, die Betreiber der Telenotarztstandorte, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten vereinbaren im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten jeweils mit den Sozialversicherungsträgern Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen. Satz 2 gilt nicht für die Patientenrückholung.
(1) Das im Rettungsdienst mitwirkende ärztliche und nichtärztliche Personal ist verpflichtet, Einsätze und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen zu dokumentieren. Art. 18 Abs. 1 Nr. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes bleibt unberührt. Die für die Weiterbehandlung erforderlichen Daten sind der Einrichtung, die den Notfallpatienten aufnimmt, unverzüglich vollständig zu übergeben und ihr zusätzlich in digitaler Form bereitzustellen.
(2) Die Unternehmer, die Durchführenden des Rettungsdienstes, die Betreiber der Telenotarztstandorte, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten haben die Einhaltung der Dokumentationsverpflichtung nach Abs. 1 gegenüber den in ihrem Einwirkungsbereich tätigen Personen durchzusetzen, die Dokumentation fortdauernd auszuwerten und zusammen mit den Ergebnissen der Auswertung als Grundlage des Qualitätsmanagements nach Art. 45 zu verwenden. Die in Abs. 1 genannten Personen sind verpflichtet, ihnen ihre Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Dokumentation hat nach einheitlichen Grundsätzen zu erfolgen, um eine bayernweit einheitliche Auswertung für Zwecke der Bedarfsfeststellung, für die Nutzung zum Qualitätsmanagement, für die Weiterentwicklung des Rettungsdienstes und zur notfallmedizinischen Forschung zu ermöglichen.
(4) Der ZRF und die Rettungsdienstbehörden können verlangen, dass ihnen oder von ihnen beauftragten Dritten die Einsatzdokumentationen und die Ergebnisse der Auswertung zur Verfügung gestellt werden, soweit dies für ihre Aufgabenerledigung erforderlich ist.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Patientenrückholung.
(1) Personenbezogene Daten dürfen durch die in Art. 46 Abs. 1 und 2 genannten Personen und Stellen verarbeitet werden, wenn dies zur Erfüllung rettungsdienstlicher Aufgaben, insbesondere
oder für Zwecke der wissenschaftlichen notfallmedizinischen Forschung erforderlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat. Für die Erfüllung der in Satz 1 Nr. 4 bis 7 genannten Aufgaben sowie für Zwecke der wissenschaftlichen notfallmedizinischen Forschung dürfen die nach Satz 1 gespeicherten personenbezogenen Daten nur in anonymisierter oder pseudonymisierter Form übermittelt und genutzt werden.
(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere als die in Art. 46 Abs. 1 und 2 genannten Personen und Stellen ist zulässig, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die Aufgaben nicht auch mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erfüllt werden könnten und das Interesse an der Übermittlung der Daten das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Übermittlung von Patientendaten der Krankenhäuser an vorbehandelnde Notärzte und Verlegungsärzte ist zulässig, wenn diese Daten im Einzelfall zur Evaluation des Erfolgs ihrer Vorbehandlung erforderlich sind; Art. 27 Abs. 5 des Bayerischen Krankenhausgesetzes bleibt im Übrigen unberührt. Für die Datenübermittlung an die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst gilt Art. 12 Abs. 5, Die genannten Personen dürfen übermittelte Daten nicht an Dritte weiter übermitteln. Die Daten einschließlich aller Kopien sind nach Zweckerreichung zu löschen. Die Übermittlung von Einzelangaben, mit deren Hilfe der Personenbezug hergestellt werden kann, ist unzulässig, soweit die verfolgten Zwecke auch durch die Nutzung und Übermittlung anonymisierter oder pseudonymisierter Daten erreicht werden können. Anonymisierte oder pseudonymisierter Daten können auch Forschungseinrichtungen übermittelt werden, wenn diese die Daten zur Durchführung wissenschaftlicher notfallmedizinischer Forschung nutzen.
(4) Der Unternehmer und die im Rettungsdienst mitwirkenden Personen sind berechtigt, Angehörigen und anderen Bezugspersonen des Betroffenen dessen Aufenthaltsort mitzuteilen, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Betroffenen dem entgegenstehen oder der Betroffene ausdrücklich einer Auskunftserteilung widersprochen hat.
Sechster Teil
Schiedsstellen
(1) Für alle Fälle des Art. 6, des Art. 14 Abs. 4 und des Art. 20 Abs. 2 Satz 4 wird eine Strukturschiedsstelle, für alle Fälle des Art. 34 Abs. 6, des Art. 35 Abs. 7 Satz 1 und des Art. 36 Abs. 2 Satz 2 wird eine Entgeltschiedsstelle gebildet.
(2) Die Strukturschiedsstelle besteht neben dem Vorsitzenden
In den Fällen des Art. 20 Abs. 2 entscheidet der Vorsitzende unverzüglich ohne mündliche Verhandlung.
(3) Die Entgeltschiedsstelle besteht neben dem Vorsitzenden
(4) Für die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Strukturschiedsstelle und der Entgeltschiedsstelle wird jeweils eine Stellvertretung bestellt.
(5) Der Vorsitzende der Strukturschiedsstelle und seine Stellvertretung werden gemeinsam vom Bayerischen Landkreistag, vom Bayerischen Städtetag, von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, von der Bayerischen Krankenhausgesellschaft und von den Sozialversicherungsträgern bestellt. Der Vorsitzende der Entgeltschiedsstelle und seine Stellvertretung werden gemeinsam von den Durchführenden des öffentlichen Rettungsdienstes, von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, von den mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten und von den Sozialversicherungsträgern bestellt. Kommt eine Einigung nicht zeitgerecht zustande, werden die Vorsitzenden und ihre Stellvertretung von der obersten Rettungsdienstbehörde von Amts wegen bestellt.
(6) Die Mitglieder der Beteiligten in den Schiedsstellen und ihre Vertreter sollen bereits im vorbereitenden Schriftverkehr, spätestens jedoch zu Beginn der ersten mündlichen Verhandlung gegenüber der Schiedsstelle schriftlich benannt werden. Zulässig ist, dass Beteiligte ständige Mitglieder und ständige Vertreter bestellen. Die Bestellung ist der Schiedsstelle schriftlich mitzuteilen.
(7) Der Vorsitzende und die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. Der Vorsitzende und jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist die Schiedsstelle nicht vollständig besetzt, weil Mitglieder nicht zeitgerecht benannt oder nicht erschienen sind, ist die Schiedsstelle gleichwohl entscheidungsbefugt. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende mit den erschienenen benannten Mitgliedern, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Sind überhaupt keine benannten Mitglieder erschienen, entscheidet der Vorsitzende allein.
(8) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Siebenter Teil
Behördenzuständigkeiten und Aufsicht
Art. 49 Rettungsdienstbehörden 14 22
(1) Behörden für den Vollzug dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften sind
(2) Sachlich zuständig in Angelegenheiten der Luftrettung ist die oberste Rettungsdienstbehörde; im Übrigen ist die untere Rettungsdienstbehörde sachlich zuständig. Genehmigungsbehörde für die Genehmigung der Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen mit Luftfahrzeugen ist die oberste Rettungsdienstbehörde; im Übrigen ist die untere Rettungsdienstbehörde Genehmigungsbehörde.
(3) Örtlich zuständig ist die Rettungsdienstbehörde, in deren Rettungsdienstbereich der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Im Übrigen gilt Art. 3 BayVwVfG entsprechend.
(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und der Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen (Bedingungen, Auflagen) der Aufsicht der Rettungsdienstbehörde.
(2) Die Rettungsdienstbehörde kann sich über alle ihrer Zuständigkeit unterliegenden Einrichtungen und Maßnahmen des Unternehmers unterrichten. Der Unternehmer hat der Rettungsdienstbehörde alle wesentlichen Veränderungen ohne Aufforderung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Art. 14 des Gesundheitsdienstgesetzes bleibt unberührt.
Die Rettungsdienstbehörde kann zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere
Zu den in Satz 1 genannten Zwecken dürfen die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten werden. Der Unternehmer und die im Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben den Beauftragten der Rettungsdienstbehörde bei den Ermittlungen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.
Art. 52 Anordnungen für den Einzelfall
Die Rettungsdienstbehörde kann zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
Achter Teil 22
Notfallregister
Art. 53 Notfallregister 13 14 16 17 18 22 22
Das landesweite, nicht öffentliche Notfallregister führt Notfalldaten des öffentlichen Rettungsdienstes mit Notfalldaten aus den Krankenhäusern zusammen, um für den öffentlichen Rettungsdienst die erforderliche Datengrundlage für ein Qualitätsmanagement sowie für eine ausgewogene und wirtschaftlich tragbare Planung der notfallmedizinischen Versorgung zu schaffen und um die wissenschaftliche Forschung in Notfallmedizin und notfallmedizinischer Versorgung zu ermöglichen.
Art. 54 Organisation und Finanzierung 13 16 17 22 22
(1) Das Notfallregister wird von der obersten Rettungsdienstbehörde betrieben und vollzogen.
(2) Die oberste Rettungsdienstbehörde bedient sich eines wissenschaftlichen Dienstes, um insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
Der Betreiber des wissenschaftlichen Dienstes muss zur Erfüllung dieser Aufgaben über die notwendige wissenschaftliche Kompetenz, technische und organisatorische Fach- und Sachkunde sowie Zuverlässigkeit verfügen.
(3) Die Kosten für den Betrieb des Notfallregisters tragen die Sozialversicherungsträger.
Art. 55 Meldepflicht 13 16 22 22
(1) Meldepflichtig sind
(2) Die Meldepflichtigen melden spätestens drei Monate nach Entstehung der Daten pro Notfall und betroffener Person den Notfalldatensatz an das Notfallregister.
Art. 56 Auswertungsberechtigung 22 22
(1) Zur Auswertung der Daten des Notfallregisters berechtigt sind nur
(2) Die Auswertung nach Abs. 1 Nr. 5 ist auf Antrag zu ermöglichen, wenn dies einem Projekt der wissenschaftlichen Forschung zur Notfallmedizin oder notfallmedizinischen Versorgung dient und die Forschung ohne die beantragten Daten nicht möglich ist. Der Antrag hat das wissenschaftliche Forschungsziel, die eingesetzten Forschungsmethoden und die benötigten Daten zu benennen. Zuständig für die Entscheidung ist die oberste Rettungsdienstbehörde.
(3) Auswertungen dürfen nur bezogen auf anonymisierte Daten des Notfallregisters erfolgen. Sie erfolgen über die vom wissenschaftlichen Dienst regelmäßig vorgenommenen Aufbereitungen des Registerbestands. Zur wissenschaftlichen Forschung können auf Antrag Auswertungen auch über den gesamten anonymisierten Registerbestand erfolgen.
Art. 57 Übermittlung des Notfalldatensatzes an das Notfallregister 22
Der Notfalldatensatz wird von der meldepflichtigen Stelle vor der Übermittlung an das Notfallregister in der Weise pseudonymisiert, dass sie die Identitätsdaten aus dem Datensatz entfernt und die Notfalldaten so verändert, dass alle identifizierenden Merkmale so weit ersetzt oder entfernt werden, dass der Zweck des Notfallregisters noch erfüllt werden kann. Zur Zusammenführung von Notfalldatensätzen zum gleichen Notfall von verschiedenen Meldepflichtigen im Notfallregister wird eine eindeutige, pseudonyme Kennziffer als Notfall-Identifikationsdatum (Fall-ID) verwendet. Die meldepflichtigen Stellen und das Notfallregister nutzen die jeweilige Fall-ID für den gleichen Notfall in ihrem Bereich. Die Übermittlung erfolgt in verschlüsselter Form.
Art. 58 Besondere Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten 22
(1) Der wissenschaftliche Dienst prüft die gemeldeten Notfalldatensätze auf Lesbarkeit, Qualität und Konsistenz sowie die Pseudonymisierung auf ihre Eignung zur Datenminimierung und zur Zielerreichung des Notfallregisters, veranlasst bei Bedarf Nachbesserungen und führt die gemeldeten Notfalldatensätze mit den anderen Daten zum gleichen Notfall unter der gemeinsamen Fall-ID zusammen.
(2) Im Notfallregister dürfen personenbezogene Daten nur in pseudonymisierter Form verarbeitet werden. Sie sind so früh und so weit wie möglich zu anonymisieren. Hierzu werden potenziell identifizierende Merkmale entfernt und die Fall-ID durch ein neu erzeugtes, nicht rückführbares eindeutiges Datum (Register-ID) ersetzt.
(3) Der wissenschaftliche Dienst führt die Aufgaben nach den Abs. 1 und 2 personell, organisatorisch und räumlich getrennt von den anderen in Art. 54 Abs. 2 genannten Aufgaben durch.
(4) Die Speicherung der Notfalldatensätze erfolgt im Notfallregister in verschlüsselter Form. Zutritt zum und Zugriff auf das Notfallregister sind ausreichend zu schützen. Darüber hinaus sind technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
(5) Eine Auswertung des Datenbestands im Notfallregister darf nicht erfolgen, wenn dadurch ein Personenbezug einzelner Datensätze hergestellt werden kann. Eine Zusammenführung von Einzelangaben des Notfallregisters oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personenbezugs ist untersagt.
Die oberste Rettungsdienstbehörde beruft einen Registerbeirat. Der Registerbeirat unterstützt die oberste Rettungsdienstbehörde beim Betrieb des Notfallregisters und begleitet die wissenschaftliche Auswertung der Registerdaten.
Neunter Teil 22 22 22
Rechtsverordnungen, Ordnungswidrigkeiten
Art. 60 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften 13 14 16 17 18 22 22 22b
Die oberste Rettungsdienstbehörde kann durch Rechtsverordnung
Art. 61 Ordnungswidrigkeiten 13 16 17 22 22
(1) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 52 oder einer Rechtsverordnung nach Art. 60 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist für Abs. 1 Nr. 11 und 12 die oberste Rettungsdienstbehörde, im Übrigen die untere Rettungsdienstbehörde.
Zehnter Teil 22
Übergangs- und Schlussvorschriften
Art. 62 Übergangsvorschriften 13 16 22 22
(1) Soweit Rettungszweckverbände nicht nach Art. 3 Abs. 1 ILSG zu ZRF umgestaltet worden sind, ist dieses Gesetz auf Rettungszweckverbände entsprechend anzuwenden.
(2) Längstens bis einschließlich 31. Dezember 2023 kann anstelle der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters in den Fällen des Art. 43 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 und 4 eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent eingesetzt werden. Längstens bis einschließlich 31. Dezember 2025 kann anstelle der Rettungssanitäterin oder des Rettungssanitäters im Fall des Art. 43 Abs. 1 Satz 3 eine sonstige geeignete Person als Fahrerin oder Fahrer eingesetzt werden.
(3) Der ZRF überträgt zum 1. November 2022 bestehende öffentlich-rechtliche Verträge auf Antrag des Durchführenden auf gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen, die in Mehrheitsbesitz im Sinn des § 16 Aktiengesetz des Durchführenden oder in diesem Verhältnis zu einem an dem Durchführenden mit Mehrheit beteiligten Gesellschafter stehen. Der Vertragsinhalt bleibt im Übrigen unverändert. Der ZRF informiert die untere Rettungsdienstbehörde über die geplante Übertragung. Die untere Rettungsdienstbehörde überträgt die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertrages erteilten Genehmigungen auf die gemeinnützige Organisation oder Vereinigung, sofern die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 gegeben sind. Art. 31 Abs. 4 Satz 1 ist insoweit nicht anwendbar. Die untere Rettungsdienstbehörde stellt eine neue Genehmigungsurkunde aus. Die bisherige Genehmigungsurkunde und deren beglaubigte Ausführung ist bei der unteren Rettungsdienstbehörde abzugeben. Der öffentlich-rechtliche Vertrag kann nicht ohne die Genehmigung, die Genehmigung nicht ohne den öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen werden. Der Antrag des Durchführenden ist bis spätestens 31. Dezember 2024 zu stellen.
(4) Bis einschließlich 31. Dezember 2025 ist Art. 60 Nr. 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der obersten Rettungsdienstbehörde durch Rechtsverordnung nur Krankenhäuser zur Meldung an das Notfallregister gemäß Art. 55 Abs. 1 Nr. 3 festgelegt werden können, die sich zuvor hierzu bereit erklärt haben.
Art. 63 Einschränkung von Grundrechten 22
Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 der Verfassung).
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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