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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

Vom 22. März 2013
(GVBl. Nr. 6 vom 28.03.2013 S. 71)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Rettungsdienstgesetz ( BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429, BayRS 215-5-1-I) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift des Art. 19 werden die Worte "Rettungsdienst in" durch die Worte "Sonderbedarf bei" ersetzt.

b) Es wird folgender Art. 33a eingefügt:

Art. 33a Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsanspruch für ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst".

c) In der Überschrift des Art. 40 werden vor dem Wort "Transport" die Worte "Hygiene im Rettungsdienst und" eingefügt.

2. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 6 Satz 4 werden die Worte "einem Verlegungsarzt und mit" durch die Worte "ärztlichem und" ersetzt.

b) In Abs. 8 werden die Worte "ärztlich begleitetem" durch die Worte "und arztbegleitetem" ersetzt sowie die Worte "und Krankentransport" gestrichen.

c) Es wird folgender neuer Abs. 12 eingefügt:

"(12) Freiwillige Hilfsorganisationen im Sinn dieses Gesetzes sind das Bayerische Rote Kreuz, der Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Bayern e.V., der Malteser-Hilfsdienst e.V., die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Bayern e.V. sowie deren rechtlich selbständige Untergliederungen oder vergleichbare überregionale Organisationen, die sich verpflichtet haben, Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen abzuwehren, insbesondere bei Not- und Unglücksfällen Hilfe zu leisten. Die Tätigkeit der freiwilligen Hilfsorganisationen ist gemeinnützig und beruht zu einem wesentlichen Anteil auf der ehrenamtlichen Mitwirkung der Mitglieder."

d) Der bisherige Abs. 12 wird Abs. 13 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "ärztlich begleiteten" durch das Wort "arztbegleiteten" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "ärztlich begleitetem" durch das Wort "arztbegleitetem" ersetzt.

e) Die bisherigen Abs. 13 bis Abs. 16 werden Abs. 14 bis Abs. 17.

3. In Art. 3 Nr. 6 werden die Worte "besonderer Einrichtungen des" durch die Worte "der besonderen Einrichtungen eines" ersetzt.

4. In Art. 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Art. 16 Abs. 2" durch die Worte "Art. 16 Abs. 1" ersetzt.

5. Art. 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "saisonale Schwankungen sowie die besonderen Bedingungen des Einsatzbereichs" durch die Worte "sowie die besonderen Bedingungen des Einsatzbereichs einschließlich saisonaler Schwankungen" ersetzt.

b) Es werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Hierzu zählen auch regelmäßig wiederkehrende Ereignisse. Dies gilt dann nicht, wenn der durch sie ausgelöste kurzzeitig erhöhte Ressourcenbedarf zu einer Verfälschung des allgemein notwendigen rettungsdienstlichen Bedarfs führen kann."

c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 5 und 6.

6. In Art. 8 Abs. 1 Satz 3 werden das Wort "werden" gestrichen und nach dem Wort "Leistungserbringern" das Wort "werden" eingefügt.

7. In Art. 9 Satz 2 werden die Worte "oder von" durch die Worte "oder aus" ersetzt.

8. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 werden die Worte "sowie die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtungen für das ärztliche und nichtärztliche Personal" gestrichen.

b) In Nr. 3 wird das Wort "gezielter" durch das Wort "gezielte" ersetzt.

9. Art. 12 Abs. 5

(5) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung kann die Ausübung seiner Rechte nach Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) sowie die Ausübung vertraglicher Informations- und Kontrollrechte dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst für den Rettungsdienst übertragen.

wird aufgehoben.

10. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung beauftragt mit der bodengebundenen Durchführung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport
  1. das Bayerische Rote Kreuz,
  2. den Arbeiter-Samariter-Bund,
  3. den Malteser-Hilfsdienst,
  4. die Johanniter-Unfall-Hilfe oder
  5. vergleichbare Hilfsorganisationen.
"Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung beauftragt mit der bodengebundenen Durchführung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 freiwillige Hilfsorganisationen oder private Unternehmen."

bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung kann die bodengebundenen rettungsdienstlichen Leistungen ausnahmsweise selbst oder durch beauftragte Verbandsmitglieder durchführen, wenn sich im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Abs. 2 und 3 kein geeigneter Durchführender bewirbt."

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

b) Abs. 2 und 3 werden durch folgende neue Abs. 2 bis 4 ersetzt:

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