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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und des Bayerischen Krankenhausgesetzes
- Bayern -

Vom 22. April 2022
(GVBl. Nr. 8 vom 29.04.2022 S. 132)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

Das Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429, BayRS 215-5-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 167 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach dem Wort "Feuerwehralarmierung" die Angabe "(ZRF)" eingefügt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Notärzten" die Wörter "und Telenotärzten" eingefügt.

bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"An Telenotärzte können darüber hinaus zusätzliche nicht medizinische Qualifikationsanforderungen gestellt werden (Telenotarztqualifikation)."

c) In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "oder durch einen" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Krankenhausarzt" werden die Wörter "oder Telenotarzt" eingefügt.

d) Abs. 5 Satz 3

Nicht Gegenstand des Krankentransports ist die Beförderung Behinderter, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist.

wird aufgehoben.

e) Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Notarztwagen sind mit einem Notarzt und nichtärztlichem medizinischen Personal, Rettungswagen sind grundsätzlich nur mit nichtärztlichem medizinischen Personal besetzt. Intensivtransportwagen sind Krankenkraftwagen, die für den Transport intensivüberwachungspflichtiger und intensivbehandlungsbedürftiger Patienten besonders eingerichtet und mit ärztlichem und nichtärztlichem medizinischen Personal besetzt sind. "Verlegungsrettungswagen sind Rettungswagen, die für den arztbegleiteten Patiententransport besonders eingerichtet sind. Intensivtransportwagen sind Krankenkraftwagen, die für den arztbegleiteten Patiententransport intensivüberwachungspflichtiger und intensivbehandlungsbedürftiger Patienten mit erhöhtem Überwachungs- und Therapieaufwand besonders eingerichtet sind."

bb) In Satz 5 werden die Wörter "und mit nichtärztlichem medizinischen Personal besetzt" gestrichen.

f) Abs. 13 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen und nach dem Wort "leisten" werden die Wörter ", und deren Tätigkeit zu einem wesentlichen Anteil auf der ehrenamtlichen Mitwirkung der Mitglieder beruht" eingefügt.

bb) Satz 2

Die Tätigkeit der freiwilligen Hilfsorganisationen ist gemeinnützig und beruht zu einem wesentlichen Anteil auf der ehrenamtlichen Mitwirkung der Mitglieder.

wird aufgehoben.

g) Nach Abs. 13 wird folgender Abs. 14 eingefügt:

"(14) Organisationen oder Vereinigungen sind gemeinnützig im Sinn dieses Gesetzes, wenn

  1. ihr Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht, sie nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und sie etwaige Gewinne in die soziale Aufgabe reinvestieren,
  2. sie eine gemeinnützige Organisationsstruktur mittels eines Feststellungsbescheides nach § 60a der Abgabenordnung oder einer anderen gleichwertigen Bescheinigung nachweisen können oder
  3. sie die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfüllen."

h) Die bisherigen Abs. 14 und 15 werden die Abs. 15 und 16.

i) Der bisherige Abs. 16 wird Abs. 17 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.

bb) Satz 2

Deren Mitwirkungsrechte und -pflichten nach diesem Gesetz werden von den für Bayern zuständigen Landesverbänden, sofern kein Landesverband besteht, von deren für Bayern zuständigen Verbänden wahrgenommen.

wird aufgehoben.

j) Die bisherigen Abs. 17 und 18 werden durch die folgenden Abs. 18 bis 20 ersetzt:

alt neu
(17) Organisierte Erste Hilfe ist die nachhaltig, planmäßig und auf Dauer von einer Organisation geleistete Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes. Sie ist weder Bestandteil des öffentlichen Rettungsdienstes noch dessen Ersatz, sondern dient lediglich der Unterstützung. Organisierte Erste Hilfe unterliegt nicht dem Sicherstellungsauftrag der Aufgabenträger des Rettungsdienstes.

(18) Sanitätsdienst bei Veranstaltungen ist die in der Regel im Auftrag des Veranstalters erfolgende medizinische Absicherung von Veranstaltungen und die medizinische Betreuung von Patienten am Veranstaltungsort. Der Abtransport von Patienten vom Veranstaltungsort gehört nicht zu den Aufgaben des Sanitätsdienstes bei Veranstaltungen.

"(18) Notfalldaten sind alle Daten, die einem Notfall sowie dessen rettungsdienstlicher und klinischer Versorgung und Behandlung zuzuordnen sind.

(19) Identitätsdaten sind

  1. der Name, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift sowie Angaben zur telekommunikativen Erreichbarkeit,
  2. Angaben zur Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, Beihilfestelle, Krankenversichertennummer, Beihilfenummer und Personalnummer,
  3. Patientenidentifikationsnummern; dazu gehört jede Art von Kennnummer, die einer Person von einer Stelle nach Art. 55 Abs. 1 zugewiesen wurde.

(20) Notfalldatensatz ist die strukturierte Zusammenstellung folgender Notfalldaten:

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