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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft, DRS

DRS 9 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 9
Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss

Vom 6. November 2001
(BAnz. Nr. 231a vom 11.12.2001 S. 1; 18.05.2004 S. 1 04; 29.07.2005 S. 1 05; 04.02.2010 S. 3 10; AT 21.06.2016 B1 16; 04.12.2017 B1 17; 16.10.2018 B2 18aufgehoben)



Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V. - DRSC e.V., Charlottenstraße 59, 10117 Berlin (Telefon: 0 30/20 64 12-0; Telefax: 0 30/20 64 12-15) - verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 9 (DRS 9) zur Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung u. a. mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

Abkürzungsverzeichnis

Zusammenfassung 04 16

Dieser Standard regelt die anteilmäßig Konsolidierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss.

Die Vermögens- und Schuldposten sowie die Aufwendungen und Erträge sind entsprechend der Beteiligungsquote zu konsolidieren.

Liegt der Abschlussstichtag des Gemeinschaftsunternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, so ist dieses Unternehmen aufgrund eines Zwischenabschlusses in den Konzernabschluss einzubeziehen.

Zwischenergebnisse sind anteilig zu konsolidieren. Bei "crossstream-Geschäften" werden daraus entstehende Zwischenergebnisse entsprechend dem Produkt der Beteiligungsquoten eliminiert.

Der Standard regelt ferner, wie Änderungen der Beteiligungsquote und Statusänderungen des Gemeinschaftsunternehmens darzustellen sind.

Die Anteile an den Vermögens- und Schuldposten, an den Aufwendungen und Erträgen sowie an den Zahlungsströmen sind im Konzernabschluss zusammen mit den entsprechenden Posten der anderen einbezogenen Unternehmen auszuweisen.

Schließlich wird im Standard der Umfang der Angabepflicht vorgegeben.

DRS 9 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 9
Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss

Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.

Gegenstand und Geltungsbereich

1. Dieser Standard regelt die Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss.

l a. 16 Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Absatz 1 HGB, einen Konzernabschluss aufstellen. Der Standard gilt auch für Mutterunternehmen, die nach § 11 PublG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind

1b. 16 17 Der Standard gilt nicht für Mutterunternehmen, die nach § 315e HGB einen Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen.

2. Für Arbeitsgemeinschaften, die keine Unternehmen sind, gilt dieser Standard nicht.

2a. 16 Dieser Standard gilt für Unternehmen aller Branchen.

Definitionen

3. 16 In diesem Standard werden die folgenden Begriffe mit der nachstehenden Bedeutung verwendet:

Beizulegender Zeitwert: Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Kaufleuten ein Vermögensgegenstand getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte (Marktpreis; § 255 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 298 Absatz 1 HGB).

Gemeinschaftsunternehmen: Unternehmen, das von einem in den Konzernabschluss einbezogenen Mutter- oder Tochterunternehmen und einem oder mehreren anderen nicht zum Konzern gehörenden Unternehmen gemeinsam geführt wird. Die gemeinsame Führung ist tatsächlich auszuüben.

Gemeinsame Führung eines Unternehmens ist dann gegeben, wenn die Gesellschafterunternehmen strategische Geschäftsentscheidungen sowie Entscheidungen über Investitions- und Finanzierungstätigkeiten einstimmig treffen.

Die Existenz von Anteilen anderer Gesellschafter schränkt die Möglichkeit zur anteilmäßigen Konsolidierung grundsätzlich nicht ein.

Maßgeblicher Einfluss: Mitwirkung an der Geschäfts- und Finanzpolitik eines Beteiligungsunternehmens, ohne dass damit die Möglichkeit verbunden ist, unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben zu können.

Regeln

Grundsatz

4. 16 Anteile an einem Gemeinschaftsunternehmen sind im Konzernabschluss entweder anteilmäßig oder nach der Equity-Methode zu bilanzieren.

5. 16 Die gemeinsame Führung unterscheidet sich vom maßgeblichen Einfluss in der Intensität der Beziehung des Mutterunternehmens zum Beteiligungsunternehmen. Gleichwohl können Gemeinschaftsunternehmen anteilmäßig oder nach der Equity-Methode konsolidiert werden.

6. Wird die Beteiligung nach der Equity-Methode bilanziert, ist DRS 8 entsprechend anzuwenden

7. Die gewählte Konsolidierungsmethode ist anzugeben und stetig beizubehalten.

Anwendung der anteilmäßigen Konsolidierung 16

8. 16 Bei der anteilmäßigen Konsolidierung sind in den Konzernabschluss Vermögensgegenstände und Schulden, Aufwendungen und Erträge sowie die Zahlungsströme entsprechend den Anteilen am Kapital des Gemeinschaftsunternehmens einzubeziehen.

9. 16 Liegt der Abschlussstichtag eines Gemeinschaftsunternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, so ist dieses Unternehmen aufgrund eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluss einzubeziehen.

10. Die Kapitalkonsolidierung, die Schuldenkonsolidierung, die Zwischenergebniseliminierung sowie die Aufwands- und Ertragskonsolidierung sind anteilig entsprechend der Beteiligungsquote durchzuführen.

11. Diese Verpflichtung gilt sowohl für Zwischenergebnisse aus Lieferungen oder Leistungen vom Gemeinschaftsunternehmen an das Mutterunternehmen bzw. ein Tochterunternehmen ("upstream-Eliminierung") als auch für Lieferungen und Leistungen an das Gemeinschaftsunternehmen ("downstream-Eliminierung").

12. 16 Ist das Mutterunternehmen, das den Konzernabschluss aufstellt, an mehreren Gemeinschaftsunternehmen beteiligt, die untereinander Lieferungen und Leistungen austauschen ("crossstream-Geschäfte"), so werden daraus entstehende Zwischenergebnisse entsprechend dem Produkt der Beteiligungsquoten eliminiert. Das zu eliminierende Ergebnis ist der mit dem Produkt der Beteiligungsquoten multiplizierte Gewinn bzw. Verlust des liefernden Gemeinschaftsunternehmens.

13. (aufgehoben)

14. 16 Die Einbeziehung eines Unternehmens im Wege der anteilmäßigen Konsolidierung endet, sobald die gemeinsame Führung nicht mehr ausgeübt wird.

15. 16  Wird ein Gemeinschaftsunternehmen zu einem Tochterunternehmen, so stellen die im Konzernabschluss anteilmäßig konsolidierten Vermögensgegenstände und Schulden im Zeitpunkt des Übergangs auf die Vollkonsolidierung die anteiligen Anschaffungskosten dar. Der bisher nicht anteilmäßig erfasste Teil der Vermögensgegenstände und Schulden ist mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Im Übrigen gelten die Regelungen für die Vollkonsolidierung (vgl. DRS 23.8 ff.) sinngemäß.

16. 16 Besteht nur noch maßgeblicher Einfluss, so erfolgt eine Einbeziehung als assoziiertes Unternehmen. Die bisher im Konzernabschluss anteilmäßig konsolidierten Vermögensgegenstände und Schulden sind die Grundlage für die Bestimmung der Anschaffungskosten der Beteiligung. Im Übrigen gelten die Regelungen für die Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen (vgl. DRS 8 Tz. 4 ff.) sinngemäß.

17. 16 Besteht kein maßgeblicher Einfluss mehr, so ist die Beteiligung entsprechend der Anschaffungskostenmethode zu bilanzieren. Die bisher im Konzernabschluss anteilmäßig konsolidierten Vermögensgegenstände und Schulden sind die Grundlage für die Bestimmung der Anschaffungskosten der Beteiligung.

18. 16 Wird die Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen vollständig veräußert, so bestimmt sich der Veräußerungsgewinn bzw. -verlust aus der Gegenüberstellung des Verkaufserlöses und der im Konzernabschluss zum Veräußerungszeitpunkt erfassten Vermögensgegenstände und Schulden des Gemeinschaftsunternehmens einschließlich eines eventuell vorhandenen Geschäfts- oder Firmenwerts.

Ausweis

19. 16 Die Anteile an den Vermögensgegenständen, Schulden, Aufwendungen, Erträgen und Zahlungsströmen des Gemeinschaftsunternehmens sind in der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung bzw. in der Kapitalflussrechnung des Konzerns zusammen mit den entsprechenden Posten der anderen in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen auszuweisen.

Angaben im Anhang

20. (aufgehoben) 16

21. (aufgehoben) 16

22. (aufgehoben)

23. 16 Bei Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts bzw. eines passiven Unterschiedsbetrags im Rahmen der anteilmäßigen Konsolidierung gelten die Vorschriften für die Vollkonsolidierung entsprechend (vgl. DRS 23.208 f.).

24. (aufgehoben) 16

25. 16 Zu jedem Abschluss-Stichtag sind die folgenden Angaben in den Konzernanhang aufzunehmen:

  1. Angabe der Gesamtsumme der kurzfristigen Vermögensgegenstände, der langfristigen Vermögenswerte, der kurzfristigen Schulden, der langfristigen Schulden sowie der Aufwendungen und Erträge, die aus Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen resultieren;
  2. gesonderte Angabe aller nicht bilanzierten finanziellen Verpflichtungen, die aus dem Gemeinschaftsunternehmen resultieren können und gegenüber dem Gemeinschaftsunternehmen selbst, gegenüber den anderen Partnerunternehmen oder gegenüber Dritten bestehen;
  3. gesonderte Angabe der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer für die anteilmäßig konsolidierten Unternehmen während des Geschäftsjahrs.

26. (aufgehoben) 16

Inkrafttreten

27. 16 Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 21. April 2016 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr. Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 5. Januar 2010 sind letztmals zu beachten für das vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr.

ENDE

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