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Änderungstext
DRÄS - Deuscher Rechnungslegungs Änderungsstandart Nr. 1
Vom 18. Mai 2004
(Banz. Nr. 121 a vom 02.07.2004 S. 121a)
Hiermit macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V. - DRSC e.V., Charlottenstr. 59, 10117 Berlin (Telefon 030/2064 12-0; Telefax: 030/2064 12-15) verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 1 (DRÄS 1) bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung- mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 2 ( DRS 2) "Kapitalflussrechnung" vom 29. Oktober 1999 (BAnz. 2000 S. 10.189) wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Abs. - Absatz
bspw. - beispielsweise bzw. - beziehungsweise DRS - Deutscher Rechnungslegungsstandard DRSC - Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. DSR - Deutscher Standardisierungsrat etc. - et cetra ggf. - gegebenenfalls HGB - Handelsgesetzbuch Nr. - Nummer Tz. - Textziffer(n) US GAAP - United States Generally Accepted Accounting Principles WpHG - Wertpapierhandelsgesetz z.B.- zum Beispiel |
2. In der Zusammenfassung erhält Absatz 1 folgende Fassung:
alt | neu |
In diesem Standard sind die Grundsätze niedergelegt, die börsennotierte Mutterunternehmen zu beachten haben, wenn sie gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB den Konzernanhang um eine Kapitalflussrechnung erweitern. Andere Unternehmen, die freiwillig eine Kapitalflussrechnung aufstellen, sollen dies in Übereinstimmung mit diesem Standard tun. | "In diesem Standard sind die Grundsätze niedergelegt, die kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen zu beachten haben, wenn sie gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB den Konzernabschluss um eine Kapitalflussrechnung erweitern. Andere Unternehmen, die freiwillig eine Kapitalflussrechnung aufstellen, sollen dies in Übereinstimmung mit diesem Standard tun." |
3. Vor Textziffer 1 erhält die Überschrift folgende Fassung:
alt | neu |
Gegenstand und Geltungsbereich | "Ziel". |
4. Vor Textziffer 2 wird die Überschrift "Gegenstand und Geltungsbereich" eingefügt.
5. Textziffer 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB haben die gesetzlichen Vertreter eines börsennotierten Mutterunternehmens den Konzernanhang um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern. | "Gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB haben die gesetzlichen Vertreter eines kapitalmarktorientierten Mutterunternehmens den Konzernabschluss um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern." |
6. Textziffer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dieser Standard gilt auch für Unternehmen der Versicherungs- und Kreditwirtschaft, Pensionsfonds und Investmentgesellschaften, soweit in anderen Standards nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. | "4. Dieser Standard gilt für Unternehmen aller Branchen, soweit in anderen Standards nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. |
7. Textziffer 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. Ein börsennotiertes Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist und die Befreiung gemäß §§ 291, 292 HGB in Anspruch nimmt, ist von der Beachtung dieses Standards befreit. Dies gilt unabhängig davon, ob nach dem Recht des übergeordneten Mutterunternehmens eine Pflicht zur Aufstellung einer Kapitalflussrechnung besteht oder ob diese den Grundsätzen dieses Standards entspricht. | "5. Ein kapitalmarktorientiertes Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist und die Befreiung gemäß §§ 291, 292 HGB in Anspruch nimmt, ist von der Beachtung dieses Standards befreit. Dies gilt unabhängig davon, ob nach dem Recht des übergeordneten Mutterunternehmens eine Pflicht zur Aufstellung einer Kapitalflussrechnung besteht oder ob diese den Grundsätzen dieses Standards entspricht." |
8. Textziffer 6 erhält folgende Fassung:
(Stand: 31.01.2021)
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