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DRÄS 8 - Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 8 verabschiedet durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 22. September 2017
Vom 27. November 2017
(BAnz. AT vom 04.12.2017 B1)
Siehe Fn. *
Der Anlass der aktuellen Überarbeitung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 20 ( DRS 20) Konzernlagebericht ist das am 19. April 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten ( CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) - CSR-RUG. Mit diesem Gesetz wurde die Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (CSR-RL) in deutsches Recht umgesetzt.
Zentrale Regelungsinhalte des CSR-RUG sind die Erweiterung der Konzernlageberichte um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung und die Ergänzung der Konzernerklärung zur Unternehmensführung um Angaben zum Diversitätskonzept. Weiterhin werden die Paragrafen zum Lagebericht ( § 289 HGB) und Konzernlagebericht ( § 315 HGB) neu strukturiert. Die Regelungen des Gesetzes sind im Wesentlichen auf Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Große Konzerne, bei denen insgesamt mehr als 500 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt beschäftigt sind und deren Mutterunternehmen kapitalmarktorientiert oder ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen ist, müssen ihren Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung ergänzen. Diese Erklärung beinhaltet eine kurze Darstellung des Geschäftsmodells und muss sich zumindest auf die fünf Aspekte Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Für diese Aspekte sind Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Konzerns auf die Aspekte erforderlich sind. Ferner müssen große börsennotierte Mutterunternehmen und große Mutterunternehmen, die andere Wertpapiere als Aktien an einem organisierten Markt ausgegeben haben und deren Aktien über ein multilaterales Handelssystem gehandelt werden, ihre Konzernerklärung zur Unternehmensführung um Angaben zu ihrem Diversitätskonzept erweitern.
Die vorstehenden Änderungen geben Anlass für eine Anpassung des DRS 20 Konzernlagebericht. Mit dem vorliegenden Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 8 (DRÄS 8) wird das Ziel verfolgt, DRS 20 formal an die geänderte Gesetzeslage anzupassen. Im Wesentlichen werden folgende Änderungen an DRS 20 vorgenommen:
Weiterhin werden die folgenden Deutschen Rechnungslegungs Standards an die Verschiebung von Paragrafen im HGB angepasst, insbesondere die Verschiebung des § 315a HGB a. F. zu § 315e HGB n. F.: DRS 3 Segmentberichterstattung, DRS 4 Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss, DRS 7 Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis, DRS 8 Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss, DRS 9 Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss, DRS 13 Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern, DRS 16 Halbjahresfinanzberichterstattung, DRS 17 Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder, DRS 18 Latente Steuern, DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises, DRS 21 Kapitalflussrechnung, DRS 22 Konzerneigenkapital, DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) und DRS 24 Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss.
Abkürzungsverzeichnis
a. F. | alte Fassung |
AktG | Aktiengesetz |
BAnz/BAnz. | Bundesanzeiger |
AT | Amtlicher Teil |
bzgl. | bezüglich |
bzw. | beziehungsweise |
CSR-RL | Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (Corporate Social Responsibility-Richtlinie) |
CSR-RUG | Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) |
d. h. | das heißt |
DRÄS |
(Stand: 16.06.2018)
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