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Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 1, ber. L 369 S. 79)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In ihrer Mitteilung vom 13. April 2011 mit dem Titel "Binnenmarktakte - Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen -, Gemeinsam für neues Wachstum" " stellte die Kommission fest, dass die Transparenz der Sozial- und Umweltberichterstattung der Unternehmen aller Branchen in allen Mitgliedstaaten auf ein vergleichbar hohes Niveau angehoben werden muss. Dies steht in vollkommenem Einklang mit der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls weitere Verbesserungen der Transparenz nichtfinanzieller Informationen von Unternehmen vorzuschreiben, was naturgemäß ein kontinuierliches Bestreben ist.
(2) Der Bedarf, die Angabe von Informationen zu sozialen Aspekten und umweltbezogener Informationen durch Unternehmen durch Vorlage eines Gesetzesvorschlags in diesem Bereich zu verbessern, wurde in der Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2011 mit dem Titel "Eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)" bekräftigt.
(3) Das Europäische Parlament hat in seinen Entschließungen vom 6. Februar 2013 "zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum" bzw."zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung" anerkannt, dass der Offenlegung von Informationen zur Nachhaltigkeit, wie sozialen und umweltbezogenen Faktoren, durch die Unternehmen eine große Bedeutung zukommt, um Gefahren für die Nachhaltigkeit aufzuzeigen und das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern zu stärken. Die Angabe nichtfinanzieller Informationen ist nämlich ein wesentliches Element der Bewältigung des Übergangs zu einer nachhaltigen globalen Wirtschaft, indem langfristige Rentabilität mit sozialer Gerechtigkeit und Umweltschutz verbunden wird. In diesem Zusammenhang hilft die Angabe nichtfinanzieller Informationen dabei, das Geschäftsergebnis von Unternehmen und ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft zu messen, zu überwachen und zu handhaben. Daher hat das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert, einen Gesetzgebungsvorschlag für die Angabe nichtfinanzieller Informationen durch Unternehmen vorzulegen, der ein hohes Maß an Handlungsflexibilität zulässt, um den vielschichtigen Aspekten der sozialen Verantwortung von Unternehmen (Corporate Social Responsibility - CSR) sowie der Vielfalt der von den Unternehmen umgesetzten CSR-Konzepte Rechnung zu tragen, die mit einem hinreichenden Grad an Vergleichbarkeit einhergehen, um den Anforderungen von Investoren und anderen Interessenträgern gerecht zu werden sowie dem Bedürfnis zu entsprechen, den Verbrauchern leichten Zugang zu Informationen über die Auswirkungen von Unternehmen auf die Gesellschaft zu verschaffen.
(4) Die Koordinierung der nationalen Bestimmungen für die Angabe nichtfinanzieller Informationen in Bezug auf bestimmte große Unternehmen ist für die Interessen der Unternehmen, Aktionäre und anderen Interessenträger gleichermaßen wichtig. Eine Koordinierung in diesen Bereichen ist erforderlich, da die meisten dieser Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind.
(5) Außerdem ist es notwendig, eine gewisse rechtliche Mindestanforderung in Bezug auf den Umfang der Informationen festzulegen, die der Öffentlichkeit und den Behörden unionsweit von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Unternehmen, die dieser Richtlinie unterliegen, sollten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild ihrer Konzepte, Ergebnisse und Risiken vermitteln.
(6) Um die Konsistenz und Vergleichbarkeit der offengelegten nichtfinanziellen Informationen unionsweit zu erhöhen, sollten bestimmte große Unternehmen eine nichtfinanzielle Erklärung erstellen, die mindestens Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält. Diese Erklärung sollte eine Beschreibung der Konzepte, Ergebnisse und Risiken in Bezug auf diese Belange umfassen und in den Lagebericht des betroffenen Unternehmens aufgenommen werden. Die nichtfinanzielle Erklärung sollte auch Angaben zu den Due-Diligence-Prozessen umfassen, die vom Unternehmen angewendet werden, auch, falls dies relevant und verhältnismäßig ist, in Bezug auf seine Lieferkette und die Kette von Unterauftragnehmern, um bestehende und potenzielle negative Auswirkungen zu erkennen, zu verhindern und abzuschwächen. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, die dieser Richtlinie unterliegenden Unternehmen von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung auszunehmen, wenn ein gesonderter Bericht in Bezug auf dasselbe Geschäftsjahr und mit dem gleichen Inhalt vorgelegt wird.
(Stand: 07.11.2023)
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