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Änderungstext
DRÄS 3 - Bekanntmachung des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 3
Vom 29. Juli 2005
(BAnz. Nr. 164 a vom 31.08.2005 S. 1)
Hiermit macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V. - DRSC e.V., Zimmerstraße 30, 10969 Berlin (Telefon: 030/2064-12-0; Telefax: 030/2064-12-15) - verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 3 (DRÄS 3) bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung u.a. mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.
Präambel
Die Entwicklung von Rechnungslegungsstandards ist ein dynamischer Prozess, der zu keinem Zeitpunkt abgeschlossen ist. Vielmehr besteht auch die Aufgabe, durch die regelmäßige Überarbeitung der Standards, deren Aktualität und Anwendbarkeit zu gewährleisten. So sind beispielsweise Anpassungen an Gesetzesänderungen und sonstige Änderungen des Rechnungslegungsumfelds vorzunehmen.
Mit den Regelungen dieses Standards werden die bereits verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 2 bis 14 an die Gesetzesänderungen des Bilanzrechtsreformgesetzes angepasst. Darüber hinaus werden die Geltungsbereiche der Standards dahingehend vereinheitlicht, dass sie auf Konzernabschlüsse nach § 290, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, sowie § 11 PublG anzuwenden sind. Mit diesem Standard werden des Weiteren formale Änderungen vorgenommen, die aus dem neu einzubeziehenden Standard zur Lageberichterstattung (DRS 15) und Inkonsistenzen zwischen den Standards resultieren. Grundlegende konzeptionelle Änderungen waren nicht Bestandteil dieser Überarbeitung der Standards.
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 2 ( DRS 2) "Kapitalflussrechnung" vom 29. Oktober 1999 (BAnz. 2000 S. 10.189), geändert durch Artikel 1 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004), wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:
"Abs. Absatz
bspw. beispielsweise
bzw. beziehungsweise
DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard
DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.
DSR Deutscher Standardisierungsrat
EG Europäische Gemeinschaft
EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
etc. et cetera
ggf. gegebenenfalls
HGB Handelsgesetzbuch
IFRS International Financial Reporting Standard(s)
Nr. Nummer
PublG Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz)
Tz. Textziffer(n)
z.B. zum Beispiel"
2. Absatz 1 Satz 1 der Zusammenfassung erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In diesem Standard sind die Grundsätze niedergelegt, die kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen zu beachten haben, wenn sie gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB den Konzernabschluss um eine Kapitalflussrechnung erweitern. | "In diesem Standard sind die Grundsätze niedergelegt, die Mutterunternehmen zu beachten haben, die gemäß § 297 Abs. 1 HGB eine Kapitalflussrechnung für den Konzernabschluss zu erstellen haben." |
3. Textziffer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB haben die gesetzlichen Vertreter eines kapitalmarktorientierten Mutterunternehmens den Konzernabschluss um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern. Der vorliegende Standard gilt für alle Mutterunternehmen von Konzernen, die zur Erstellung einer Kapitalflussrechnung gesetzlich verpflichtet sind. | "2. Dieser Standard regelt die Grundsätze der Kapitalflussrechnung, die gemäß § 297 Abs. 1 HGB für den Konzernabschluss zu erstellen ist." |
4. Nach Textziffer 2 werden die folgenden Textziffern 2a, 2b und 2c eingefügt:
"2a. Der vorliegende Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss erstellen. Der Standard gilt auch, wenn für Konzernabschlüsse nach § 11 PubIG eine Kapitalflussrechnung zu erstellen ist.
2b. Unternehmen, die für den Konzernabschluss nach § 11 PubIG freiwillig eine Kapitalflussrechnung erstellen, sollen ebenfalls diesen Standard befolgen.
2c. Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. Nr. L 243 S. 1) erstellen oder gemäß den Übergangsvorschriften des Artikels 57 EGHGB weiterhin international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden."
(Stand: 31.01.2021)
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