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Änderungstext
DRAES 4 - Deutsche Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 4
Vom 04. Februar 2010
(BAnz. Nr. 27a vom 18.02.2010 S. 1)
Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungslegungs Standards Committees e.V. - DRSC e.V., Zimmerstraße 30, 10969 Berlin (Telefon: 030/2064 12-0; Telefax: 030/2064 12-15) verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 4 (DRÄS 4) bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.
Präambel
Die Entwicklung von Rechnungslegungsstandards ist ein dynamischer Prozess, der zu keinem Zeitpunkt abgeschlossen ist. Vielmehr besteht auch die Aufgabe, durch die regelmäßige Überarbeitung der Standards, deren Aktualität und Anwendbarkeit zu gewährleisten. So sind beispielsweise Anpassungen an Gesetzesänderungen und sonstige Änderungen des Rechnungslegungsumfelds vorzunehmen.
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz gibt Anlass, eine Reihe von Standards an die geänderten gesetzlichen Grundlagen anzupassen; darüber hinaus werden formale Änderungen vorgeschlagen, die aus Inkonsistenzen zwischen den Standards resultieren. Der Deutsche Standardisierungsrat hat folgenden Plan zur Überarbeitung der bestehenden Standards beschlossen:
Unverändert verbleiben somit DRS 3 Segmentberichterstattung, DRS 3-10 Segmentberichterstattung von Kreditinstituten, DRS 3-20 Segmentberichterstattung von Versicherungsunternehmen und DRS 13 Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern.
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 2 ( DRS 2) "Kapitalflussrechnung" vom 29. Oktober 1999 (BAnz. 2000 S. 10.189), geändert durch Artikel 1 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004) sowie geändert durch Artikel 1 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 3 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005), wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis wird um folgende Abkürzung erweitert:
"WpHG Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)"
2. Absatz 1 Satz 1 und 2 der Zusammenfassung erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In diesem Standard sind die Grundsätze niedergelegt, die Mutterunternehmen zu beachten haben, die gemäß § 297 Abs. 1 HGB eine Kapitalflussrechnung für den Konzernabschluss zu erstellen haben. Andere Unternehmen, die freiwillig eine Kapitalflussrechnung aufstellen, sollen dies in Übereinstimmung mit diesem Standard tun. | "In diesem Standard sind die Grundsätze niedergelegt, die Mutterunternehmen zu beachten haben, die gemäß § 297 Abs. 1 HGB eine Kapitalflussrechnung für den Konzernabschluss aufzustellen haben. Unternehmen, die ihren Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern haben oder freiwillig eine Kapitalflussrechnung aufstellen, sollen dies in Übereinstimmung mit diesem Standard tun." |
3. Die Textziffern 2 bis 2c erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
2.Dieser Standard regelt die Grundsätze der Kapitalflussrechnung, die gemäß § 297 Abs. 1 HGB für den Konzernabschluss zu erstellen ist.
2a Der vorliegende Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss erstellen. Der Standard gilt auch, wenn für Konzernabschlüsse nach § 11 PubIG eine Kapitalflussrechnung zu erstellen ist. |
(Stand: 31.01.2021)
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