Regelwerk Allgemein Wirtschaft

FinStabG - Finanzstabilitätsgesetz
Gesetz zur Überwachung der Finanzstabilität

Vom 28. November 2012
(BGBl. I Nr. 56 vom 03.12.2012 S. 2369; 04.07.2013 S. 1981 13; 01.04.2015 S. 434 15; 06.06.2017 S. 1495 17; 23.06.2017 S. 1693 17a; 08.07.2019 S. 1002 19; 10.07.2020 S.1633 20)
Gl.-Nr.: 7610-18



Bundesratsdrucksache Nr. 274/10

§ 1 Wahrung der Finanzstabilität

(1) Die Deutsche Bundesbank trägt im Inland zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems (Finanzstabilität) bei, indem sie insbesondere

  1. für die Finanzstabilität maßgebliche Sachverhalte analysiert und Gefahren identifiziert, welche die Finanzstabilität beeinträchtigen können,
  2. jährlich einen Bericht über die Lage und die Entwicklung der Finanzstabilität vorbereitet und dem Ausschuss für Finanzstabilität zur Erfüllung seiner Berichtspflicht nach § 2 Absatz 9 zur Verfügung stellt,
  3. dem Ausschuss für Finanzstabilität die Abgabe von Warnungen gemäß § 3 Absatz 1 und Empfehlungen gemäß § 3 Absatz 2 vorschlägt und
  4. die Umsetzungsmaßnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 2 bewertet und dem Ausschuss für Finanzstabilität ihre Einschätzung mitteilt.

(2) Die Befugnisse der Deutschen Bundesbank

§ 2 Ausschuss für Finanzstabilität 13 15 17 17a  19 20

(1) Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzstabilität wird beim Bundesministerium der Finanzen ein Ausschuss für Finanzstabilität gebildet.

(2) Zu den Aufgaben des Ausschusses für Finanzstabilität gehören insbesondere

  1. die Erörterung der für die Finanzstabilität maßgeblichen Sachverhalte,
  2. die Stärkung der Zusammenarbeit der im Ausschuss vertretenen Institutionen im Fall einer Finanzkrise,
  3. die Beratung über den Umgang mit Warnungen und Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken,
  4. eine jährliche Berichterstattung an den Deutschen Bundestag nach Maßgabe des Absatzes 9 und
  5. die Abgabe von Warnungen und Empfehlungen nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie deren Veröffentlichung nach § 3 Absatz 6.

(3) Der Ausschuss für Finanzstabilität besteht aus

  1. drei Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, von denen eine Person als Vorsitzender und eine als stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses entsandt wird,
  2. drei Vertretern der Deutschen Bundesbank und
  3. drei Vertretern der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).

Der Vorsitzende des Leitungsausschusses der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung gehört dem Ausschuss als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an. Für jeden Vertreter haben die genannten Institutionen auch einen Stellvertreter zu benennen.

(4) Der Ausschuss für Finanzstabilität soll einmal im Quartal vom Vorsitzenden einberufen werden. Jedes Mitglied kann aus wichtigem Grund die kurzfristige Einberufung des Ausschusses verlangen. Zu den Sitzungen können vom Vorsitzenden Dritte hinzugezogen werden. Der Ausschuss gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung.

(5) Beschlüsse des Ausschusses für Finanzstabilität bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit. Entscheidungen über Warnungen und Empfehlungen und deren Veröffentlichung nach § 3 Absatz 6 sollen einstimmig getroffen werden, Beschlussfassungen über die Berichtsvorlage nach Absatz 9 sollen einstimmig ergehen. Entscheidungen nach Satz 2 können nicht gegen die Stimmen der anwesenden Vertreter der Deutschen Bundesbank getroffen werden.

(6) Die Beratungen des Ausschusses für Finanzstabilität sind vertraulich. Eine Beschränkung der allgemeinen Berichterstattung des Ausschusses und seiner Mitglieder über die Sitzungen und die Arbeit des Ausschusses ist damit nicht verbunden.

(7) Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 21 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, in § 19 Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes, in § 9 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, in § 4 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes, in § 309 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, in § 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, in § 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, in § 32 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und in § 3b Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes genannten Personen sind für die Wahrnehmung von Aufgaben im Ausschuss für Finanzstabilität von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit.

(8) Der Vorsitzende des Leitungsausschusses der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung unterrichtet den Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes; insbesondere informiert er den Lenkungsausschuss regelmäßig über die Entwicklung der Finanzstabilität und über die Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen des Ausschusses für Finanzstabilität.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.06.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion