Regelwerk |
Änderungstext
Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
Gesetz zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
Vom 6. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 34 vom 09.06.2017 S. 1495)
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 25f wird wie folgt gefasst:
" § 25f Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung".
b) Nach der Angabe zu § 48t wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 48u Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien; Verordnungsermächtigung".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2
In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat; § 25c Absatz 1 ist anzuwenden.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 Nummer 1 werden nach dem Wort "Bundesanstalt" die Wörter "für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern "einer Finanzholding-Gruppe" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Wörter "oder einem Finanzkonglomerat "und die Wörter "oder dem" gestrichen.
bb) In Nummer 1 wird nach den Wörtern "Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt, werden die Wörter "oder Finanzkonglomeraten" gestrichen, wird jeweils nach den Wörtern "Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und werden jeweils die Wörter "oder des Finanzkonglomerats" und die Wörter "oder dem" gestrichen.
cc) In Nummer 2 wird nach den Wörtern "Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt, werden die Wörter "oder Finanzkonglomeraten" gestrichen, wird jeweils nach den Wörtern "Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und werden jeweils die Wörter "oder des Finanzkonglomerats" und die Wörter "oder dem" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern "einer Finanzholding-Gruppe" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Wörter "oder einem Finanzkonglomerat" und die Wörter "oder dem" gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird jeweils nach den Wörtern "einer Finanzholding-Gruppe" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und werden jeweils die Wörter "oder einem Finanzkonglomerat" und die Wörter "oder dem" gestrichen.
4. In § 10h Absatz 3 werden jeweils nach den Wörtern "oder unterkonsolidierter Ebene" die Wörter "oder konsolidierter Ebene" eingefügt.
5. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf nicht hauptsächlich darauf gestützt werden, dass in den Fällen des § 491 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Wert des Grundstücks oder in den Fällen des § 491 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Wert des Grundstücks, grundstücksgleichen Rechts oder Gebäudes voraussichtlich zunimmt oder den Darlehensbetrag übersteigt. | "Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie." |
b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
"(8a) Eine Genehmigung für Koppelungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 492b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf nur erteilt werden, wenn der Darlehensgeber gegenüber der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde nachweisen kann, dass die zu ähnlichen Vertragsbedingungen angebotenen gekoppelten Produkte oder Produktkategorien, die nicht separat erhältlich sind, unter gebührender Berücksichtigung der Verfügbarkeit und der Preise der einschlägigen auf dem Markt angebotenen Produkte einen klaren Nutzen für den Verbraucher bieten und es sich um Produkte handelt, die nach dem 20. März 2014 vertrieben werden."
c) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a eingefügt:
(Stand: 30.09.2019)
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