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Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25
(besondere Fallgruppen)
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 26. März 2024
(Quelle: www.bafa.de)
I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom 5. Januar 2024, die zum 8. Januar 2024 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2024 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 ergeben sich folgende Änderungen:
In Abschnitt II Nummer 3.2 wird der 2. Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach § 20a KrWaffKontrG vorliegt.
In Abschnitt II wird die Fallgruppe Nummer 4.8 um Güter, die an die Bundeswehr im Auftrag eines hundertprozentigen Tochterunternehmens des Bundes, dessen alleiniger Leistungsempfänger die Bundeswehr ist, ausgeführt oder verbracht werden, erweitert.
Darüber hinaus wird in Abschnitt II die Fallgruppe Nummer 4.14 e eingeführt, wonach die Ausfuhr bzw. Verbringung von Gütern, die im Zusammenhang mit der
Erbringung von technischer Unterstützung im Sinne des § 2 Absatz 16 AWG an Gütern, für deren Ausfuhr oder Verbringung eine Genehmigung des BAFa vorliegt,
vorübergehend mitgenommen werden, begünstigt werden, sofern die Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung dem Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung oder einem Unternehmen desselben Konzernverbundes erteilt wurde bzw. die Ausfuhr oder Verbringung der Hauptsache unter rechtmäßiger Nutzung einer Allgemeinen Genehmigung erfolgte. Die technische Unterstützung darf nicht zu einer qualitativen Verbesserung (Upgrade) im Sinne einer Leistungssteigerung führen.
Zudem wird in Abschnitt II eine neue Fallgruppe 4.21 eingeführt, wonach die Ausfuhr bzw. Verbringung von Gütern, die im Auftrag oder im Zusammenhang mit einem Auftrag der Bundeswehr ausgeführt oder verbracht werden und unmittelbar der Erfüllung des Auftrags dienen, begünstigt sind.
Ein Bedürfnis, Ausfuhren dieser Güter ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen ist nicht erkennbar. Im Bestreben, die Kontrolle des Güterverkehrs auf sensible Geschäfte und Handlungen zu beschränken und den Außenwirtschaftsverkehr nicht stärker als erforderlich zu belasten, können die nachfolgend beschriebenen Ausfuhren daher im Wege einer Allgemeinen Genehmigung vorgenommen werden.
In Abschnitt II, Nummer 5.3 wird Sierra Leona aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen.
In Abschnitt II, Nummer 6.2 wird eine halbjährliche Meldepflicht für die Fallgruppe Nummer 4.19 eingeführt.
Es wird der Hinweis aufgenommen, dass Re-Exporte aus einem anderen Land an ein nach Abschnitt II, Nummer 5 zugelassenes Bestimmungsziel zulässig sind, sofern die Voraussetzungen gemäß Nummer 4 dieser Allgemeinen Genehmigung gegeben sind und kein Ausschlussgrund gemäß Nummer 3 dieser Allgemeinen Genehmigung vorliegt. In diesen Fällen bedarf es keiner vorherigen Zustimmung des BAFA.
Andernfalls bedarf ein Re-Export entsprechend der abgegebenen Endverbleibserklärung einer vorherigen Zustimmung des BAFA.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 gilt bis zum 31. März 2025.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung
Allgemeine Genehmigung Nr. 25 (besondere Fallgruppen).
2. Ausstellende Behörde
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.
3. Gültigkeit
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der AWV. Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG, durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG sowie in den Fallgruppen des Abschnitts II Nummern 4.4, 4.7, 4.10, 4.12b und 4.14a und b auch für Ausländer.
3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
(Stand: 10.10.2024)
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