Regelwerk, Wirtschaft, Genehmigungen

Allgemeine Genehmigung Nr. 25 - besondere Fallgruppen
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 28. Juli 2023
(Quelle: www.bafa.de; 26.03.2024 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2011

I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom 15. Juli 2011 (BAnz. S. 2704), die mit Bekanntmachung vom 18. Juli 2023 mit Wirkung zum 1. September widerrufen wird, wird hiermit neu bekannt gegeben und tritt am 1. September 2023 in Kraft. Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 ergeben sich in Absprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) folgende inhaltliche Änderungen:

In Abschnitt II, Nummer 5.1 wird der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele zur Nutzung der Fallgruppe 4.14 c um Chile, die Republik Korea, Singapur und Uruguay erweitert.

In Abschnitt II, Nummer 4.16 wird eine neue Fallgruppe aufgenommen, wonach die Ausfuhr und Verbringung von Über- und Unterwasserschiffe nebst Bestandteilen und Zubehör zum ausschließlichen Zweck der Erprobung begünstigt wird, sofern die Erprobung ausschließlich in internationalen Gewässern erfolgt, die Über- und Unterwasserschiffe keine fremden Hoheitsgebiete durchqueren oder in diese ein- und ausfahren und die Über- und Unterwasserschiffe innerhalb von 6 Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden.

Zwecks Klarstellung wird der Hinweis aufgenommen, dass Weiterlieferungen nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig sind, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung für Lieferungen in Freizonen oder Freilager ausnahmsweise verwendet werden kann, sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.

Die Allgemeine Genehmigung gilt bis zum 31. März 2024.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 25 (besondere Fallgruppen).

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29 - 35,
65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der AWV. Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG, durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG sowie in den Fallgruppen des Abschnitts II Nummern 4.4, 4.7, 4.10, 4.12 b und 4.14 a und b auch für Ausländer.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter:

Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr und Verbringung von allen Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) in folgenden Fallgruppen:

4.1 Güter zum Verbrauch oder Gebrauch auf Lotsenversetzschiffen oder Feuerschiffen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union außerhalb ihrer Hoheitsgewässer sowie auf Anlagen oder Vorrichtungen, die im Bereich der Festlandsockel der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen errichtet sind;

4.2 Beförderungsmittel nebst Zubehör und Lademittel, es sei denn, dass sie Handelsware sind;

4.3 Güter, die auf Beförderungsmittel mitgeführt werden und zu deren Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung, zur Behandlung der Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch während der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind; dies gilt nicht für Güter einer gemeinsamen Marktorganisation der Europäischen Union, für die, wenn sie als Schiffs- oder Luftfahrzeugbedarf geliefert werden, eine Ausfuhrlizenz vorgeschrieben ist;

4.4 Güter, die für Luftfahrtunternehmen, inklusive der Polizei- und Rettungsflugdienste, mit Sitz in einem Land, das in Anhang II Abschnitt A, Teil 2 der Verordnung 2021/821 (im Folgenden: EU-VO) genannt oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, ausgeführt oder verbracht werden und der Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder sonst der Durchführung des Flugverkehrs dienen,

4.5 Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für Anschlussstrecken und für vorgeschobene Eisenbahndienststellen, Zollstellen und Postanstalten in Drittländern;

4.6 Güter im Amts- und Rechtshilfeverkehr zwischen der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten mit Drittländern;

4.7 Güter, die von Behörden und Dienststellen der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten oder Dienststellen der NATO zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen Verwendung, zur Lagerung oder Ausbesserung ausgeführt oder verbracht werden;

4.8 Güter, die an die Bundeswehr auf Grund von ihr erteilter Aufträge ausgeführt oder verbracht werden sowie Güter zur Erledigung dienstlicher Aufgaben im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen der Kommission der Europäischen Union und der Internationalen Atomenergie-Organisation nach dem Euratom-Vertrag und dem Übereinkommen vom 5. April 1973 (BGBl. 1974 II S. 794) in Ausführung von Artikel III Absatz 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen;

4.9 Geschenke, die Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen mit Drittländern von deutschen Behörden und Dienststellen erhalten;

4.10 Güter, welche die im Inland stationierten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren Mitglieder und Angehörige der Mitglieder im Besitz haben;

4.11 Güter, die zur Ersten Hilfe in Katastrophenfällen oder als Spenden in Notlagen ausgeführt oder verbracht werden;

4.12 Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes und die dazugehörige Munition, die

  1. von unionsansässigen Reisenden zum eigenen Gebrauch (Jagd, Sport oder Eigenschutz) mitgeführt werden, wenn der Ausführer eine nach dem Waffengesetz gültige Berechtigung mit sich führt und erklärt, dass die Waffen innerhalb von drei Monaten wieder eingeführt werden sollen oder
  2. von unionsfremden Reisenden bei der Einreise in das Zollgebiet der Europäischen Union ( § 2 Absatz 25 AWG) zum eigenen Gebrauch mitgeführt worden sind und von ihnen wieder ausgeführt werden;

4.13 Güter für die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten, die

  1. nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu zwischenstaatlichen Verträgen mit Drittländern oder
  2. nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639) in der Fassung von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. II S. 941) von Ausfuhrbeschränkungen befreit sind;

4.14

  1. Güter, die in das Inland eingeführt oder verbracht worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt oder verbracht werden, wenn sie nicht länger als zwölf Monate im Inland verblieben sind;
  2. Technologie, sofern diese in das Inland eingeführt oder verbracht worden ist und unverändert wieder in das Versendungsland ausgeführt oder verbracht wird; dasselbe gilt, wenn die Technologie mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden oder zu verbringenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Nutzungsmöglichkeit hinausgeht;
  3. Software oder Technologie, wenn

    oder

  4. Verwendungstechnologie, sofern

4.15 Güter, die vom Technischen Sekretariat der Organisation für das Verbot Chemischer Waffen zur Durchführung der nach dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1994, Band II, S. 806) zulässiger Verifikationsmaßnahmen ausgeführt oder verbracht werden;

4.16 Über- und Unterwasserschiffe nebst Bestandteilen und Zubehör zum ausschließlichen Zweck der Erprobung, sofern die Erprobung ausschließlich in internationalen Gewässern erfolgt, die Über- und Unterwasserschiffe keine fremden Hoheitsgebiete durchqueren oder in diese ein- und ausfahren und die Über- und Unterwasserschiffe innerhalb von 6 Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden.

5. Zugelassene Bestimmungsziele:

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren oder Verbringungen an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:

5.1 soweit die Fallgruppe Abschnitt II Nummer 4.14 c betroffen ist, ausschließlich:

5.2 soweit die Fallgruppe Abschnitt II Nummer 4.14 d betroffen ist, ausschließlich

5.3 soweit alle anderen Fallgruppen des Abschnitt II Nummer 4 betroffen sind:

Ausfuhren oder Verbringungen in alle Länder,

außer

Länder, die § 74 Absatz 1 AWV genannt sind

sowie außer

Afghanistan, Ägypten, Äthiopien, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Jemen, Liberia, Marokko, Mosambik, Ruanda, Saudi-Arabien, Thailand, Türkei, Usbekistan und die Vereinigten Arabischen Emirate.

6. Nebenbestimmungen:

Diese Allgemeine Genehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:

6.1 Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter
www.bafa.de/ausfuhr
und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".

Diese Verpflichtung gilt nicht für Ausführer oder Verbringer, die ausschließlich Güter nach den Fallgruppen des Abschnitts II, Nummern 4.7, 4.10, 4.12 oder 4.14 a ausführen bzw. verbringen.

6.2 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet. Der Ausführer oder Verbringer hat aber auf Verlangen des BAFa eine detaillierte Produktanzeige zu übermitteln und Auskünfte zu getätigten Ausfuhren bzw. Verbringungen im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen ( § 23 AWG).

6.3 Der Ausführer bzw. Verbringer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Weiterhin ist der Ausführer bzw. Verbringer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o. g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.

6.4 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 des AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird auf der Webseite des BAFa bekannt gegeben. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern bzw. Verbringern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.

6.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

6.6 Diese Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2024.

Hinweise:

Weiterlieferungen sind nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.

Der Begriff "Verwendungstechnologie" im Sinne des Abschnitts II Nummer 4.14 d) dieser Allgemeinen Genehmigung umfasst Technologie für Betrieb, Aufbau, Instandhaltung/Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Aufarbeitung.

Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung 3LLC/A25 zu vermerken.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gegeben.

Die Allgemeine Genehmigung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa
(www.bafa.de/ausfuhr).

Weitere Auskünfte zu Allgemeinen Genehmigungen können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196 908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196 908-1916 eingeholt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeine Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Ts., Widerspruch erhoben werden.

Eschborn, den 28. Juli 2023

ENDE

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