Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 ergeben sich folgende Änderungen:
In Abschnitt II Nummer 3.3 wird der 1. Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach § 20a KrWaffKontrG vorliegt.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
Die Allgemeine Genehmigung gilt bis zum 31. März 2025.
3.1 Dies ist eine Allgemeine Genehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung ist im Inland gültig und gilt für Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 Außenwirtschaftsgesetze ( AWG).
Diese Allgemeine Genehmigung erfasst Handels- und Vermittlungsgeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 14 AWG, die nach Maßgabe des § 46 Absatz 1 der AWV genehmigungspflichtig sind.
3.2 Diese Allgemeine Genehmigung kann nur von denjenigen genutzt werden, die die Güter, die dem Handels- und Vermittlungsgeschäft zugrunde liegen, herstellen oder durch konzernrechtlich verbundene Unternehmen herstellen lassen und gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Ausfuhrverantwortlichen benannt haben.
wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach den §§ 19, 20 oder 20a des Kriegswaffenkontrollgesetzes ( KrWaffKontrG) vorliegt,
wenn das Handels- und Vermittlungsgeschäft einer Genehmigungspflicht nach § 4a KrWaffKontrG unterliegt,
für alle sonstigen im Einzelfall zu beachtenden Genehmigungsvorschriften und Verbote (z.B. Embargobestimmungen sowie Bestimmungen oder Anordnungen über die Anwendung restriktiver Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus), die unberührt bleiben,
wenn die dem Handels- und Vermittlungsgeschäft zugrundeliegenden Güter aus einem Land ausgeführt werden sollen, das in § 74 Absatz 1 AWV genannt ist oder wenn gegen einen der Vertragspartner ein Bereitstellungsverbot im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 1a AWG angeordnet ist,
wenn der Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-VO oder für eine Verwendung im Sinne des Art. 5 Absatz 1 dieser Verordnung oder des § 9 Absatz 1 AWV bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Nutzer der Allgemeinen Genehmigung bekannt ist, dass die Güter für einen der dort genannten Verwendungszwecke bestimmt sind,
wenn der Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung oder ein mit ihm konzernrechtlich verbundenes Unternehmen Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Land ist, das in § 74 Absatz 1 AWV genannt ist,
wenn der Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung oder ein mit ihm konzernrechtlich verbundenes Unternehmen Kenntnis darüber hat, dass die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Allgemeine Genehmigung erstreckt es sei denn, der Nutzer oder ein mit ihm konzernrechtlich verbundenes Unternehmen hat Kenntnis darüber, dass die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder dass eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird, oder
wenn der Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung oder ein mit ihm konzernrechtlich verbundenes Unternehmen Kenntnis darüber hat, dass die Güterlieferung nicht mit den einfuhr- und ausfuhrrechtlichen Bestimmungen der betroffenen Einfuhr- und Ausfuhrstaaten in Einklang steht.