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Allgemeine Genehmigung Nr. 20 - Handels- und Vermittlungsgeschäfte
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 28. Juli 2023
(Quelle: www.bafa.de)
Archiv: 2013
I.
Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 vom 23. Mai 2006 (BAnz. S. 3906), die mit Bekanntmachung vom 18. Juli 2023 mit Wirkung zum 1. September widerrufen wird, wird hiermit neu bekannt gegeben und tritt am 1. September 2023 in Kraft. Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 ergeben sich in Absprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) folgende inhaltliche Änderungen:
In Abschnitt II, Nummer 5 wird der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele um Albanien, Chile, Montenegro, Nordmazedonien, die Republik Korea, Singapur und Uruguay erweitert.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung auch verwendet werden kann, wenn der Nutzer oder ein konzernrechtlich verbundenes Unternehmen Kenntnis davon hat, dass die betreffenden Güter in eine Frizone oder ein Freilager ausgeführt werden , sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.
Die Allgemeine Genehmigung gilt bis zum 31. März 2024.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte).
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29 - 35,
65760 Eschborn.
3. Gültigkeit:
3.1 Dies ist eine Allgemeine Genehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Genehmigung ist im Inland gültig und gilt für Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 Außenwirtschaftsgesetz (AWG).
Diese Allgemeine Genehmigung erfasst Handels- und Vermittlungsgeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 14 AWG, die nach Maßgabe des § 46 Absatz 1 der AWV genehmigungspflichtig sind.
3.2 Diese Allgemeine Genehmigung kann nur von denjenigen genutzt werden, die die Güter, die dem Handels- und Vermittlungsgeschäft zugrunde liegen, herstellen oder durch konzernrechtlich verbundene Unternehmen herstellen lassen und gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Ausfuhrverantwortlichen benannt haben.
3.3 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
4. Zugelassene Güter:
4.1 Diese Allgemeine Genehmigung betrifft Handels- und Vermittlungsgeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 14 AWG für Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) mit Ausnahme der in Nummer 4.2 genannten Güter.
4.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte betreffend folgende Güter:
5. Zugelassene Bestimmungsziele:
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für gemäß § 46 Absatz 1 AWV genehmigungspflichtige Handels- und Vermittlungsgeschäfte nach folgenden Endbestimmungszielen:
5.1 an Mitgliedstaaten der NATO, mit Ausnahme der Türkei,
5.2 Australien, Chile, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, die Republik Korea, Schweiz, Singapur und Uruguay.
6. Nebenbestimmungen:
Diese Allgemeine Genehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:
6.1 Wenn derjenige, der Handels- und Vermittlungsgeschäfte vornehmen will, beabsichtigt, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor dem ersten Abschluss des Handels- und Vermittlungsgeschäfts oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter
www.bafa.de/ausfuhr
und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".
6.2 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet. Der Ausführer oder Verbringer hat aber auf Verlangen des BAFa hin eine detaillierte Produktanzeige zu übermitteln und Auskünfte zu getätigten Ausfuhren im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen ( § 23 AWG).
6.3 Der Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem das Handels- und Vermittlungsgeschäft getätigt wurde, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Weiterhin ist der Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o. g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.
6.4 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird auf der Webseite des BAFa bekannt gegeben. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.
Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Nutzern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.
Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Nutzern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren (§ 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.
6.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen, insbesondere die Einführung einer Meldepflicht, bleibt vorbehalten.
6.6 Diese Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2024.
Hinweise:
Als konzernrechtlich verbundene Unternehmen im Sinne des Abschnitts II Nummer 3.2 dieser Allgemeinen Genehmigung gelten alle Unternehmen, die aufgrund bestehender Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger vertraglicher Absprachen derart miteinander kooperieren, dass der Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung als Hersteller der zu handelnden Güter angesehen werden kann. Die Einhaltung fester Beteiligungsquoten ist nicht erforderlich. Zur Ermöglichung einer Orientierung an bestehenden Beteiligungsquoten ist - in Anlehnung an die §§ 271, 290 des Handelsgesetzbuchs (HGB) - eine Beteiligung von 20 % an dem herstellenden Unternehmen im Drittland ausreichend. Eine Angabe der konzernrechtlich verbundenen Unternehmen ist nicht erforderlich.
Die Einbeziehung der Kenntnisse der konzernrechtlich verbundenen Unternehmen in Abschnitt II Nummer 3.3, Spiegelstriche 6 - 8, begründen keine Rechtspflichten, die über die allgemeinen Zurechnungsregeln hinausgehen.
Der Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung hat - soweit eine Ausfuhr aus dem Inland stattfindet - in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung 3LLC/A20 zu vermerken.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gegeben.
Diese Allgemeine Genehmigung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa
(www.bafa.de/ausfuhr).
Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196 908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196 908-1916 eingeholt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeine Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Ts., Widerspruch erhoben werden.
Eschborn, den 28. Juli 2023
ENDE |
(Stand: 15.04.2024)
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