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Regelwerk, Wirtschaft, Genehmigungen

Allgemeine Genehmigung Nr. 17 - Frequenzumwandler
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 28. Juli 2023
(Quelle: www.bafa.de; 26.03.2024 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2016 2019

I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 17 vom 1. Dezember 2014 (BAnz AT 18.12.2014 B6), die mit Bekanntmachung vom 28. Juli 2023 mit Wirkung zum 1. September 2023 widerrufen wird, wird hiermit neu bekannt gegeben und tritt am 1. September 2023 in Kraft. Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 ergeben sich in Absprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) folgende inhaltliche Änderungen:

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen wird das Land Belarus aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Abschnitt II Nummer 5 gestrichen.

Zwecks Klarstellung wird der Hinweis aufgenommen, dass Weiterlieferungen nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig sind, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel, in das Zollgebiet der Union ( § 2 Absatz 25 AWG) oder an ein Land des Anhangs II Abschnitt a Teil 2 der Verordnung 2021/821 (EU-VO) erfolgen.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung für Ausfuhren in Freizonen oder Freilager ausnahmsweise verwendet werden kann, sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht.

Eine Änderung des bisherigen Gültigkeitszeitraum ergibt sich ebenfalls nicht. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 17 ist weiterhin bis zum 31. März 2024 gültig.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler)

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, D-65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter:

Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die folgenden Güter:

5. Zugelassene Bestimmungsziele:

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:

In alle Länder, außer

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