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Regelwerk, Allgemeines / Wirtschaft

Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 - Frequenzumwandler
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 12. März 2019
(BAnz. AT vom 28.03.2019 B7; 30.03.2020 B8 20; 30.09.2020 B5  20a 30.03.2021 B10 21; 06.09.2021 B4 21b; 31.03.2022 B7 22; 31.03.2023 B5 23; 03.07.2023 B4 23a; 01.08.2023 B7,aufgehoben)


Archiv: 2016 Zur aktuellen Fassung

I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 17 vom 1. Dezember 2014 (BAnz AT 18.12.2014 B6), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 B8) geändert worden ist, wird über den 31. März 2019 hinaus bis zum 31. März 2020 verlängert und aus Gründen der Übersichtlichkeit vollständig neu bekannt gemacht.

Inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie die aktuelle Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.

II. Allgemeine Genehmigung

1 Titel der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung

Allgemeine Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler)

2 Ausstellende Behörde

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, D-65760 Eschborn.

3 Gültigkeit

3.1 21b Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.2 21b Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,

4 Zugelassene Güter 21b

Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft die folgenden Güter:

5 Zugelassene Bestimmungsziele 21b  22 23a

Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen: In alle Länder, außer

Afghanistan, Iran, Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea), Pakistan, Russische Föderation, Sudan, Südsudan und Syrien.

6 Nebenbestimmungen

Diese Allgemeingenehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:

6.1 Wennder Ausführerbeabsichtigt,diese Allgemeingenehmigungin Anspruchzunehmen,somussersichvorder ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".

6.2 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet. Der Ausführer hat aber auf Verlangen des BAFa hin Auskünfte zu getätigten Ausfuhren im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen, § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG).

6.3 21b Der Ausführer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 20 EU-VO gilt entsprechend. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Weiterhin ist der Ausführer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der oben genannten Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.

6.4 21b  Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in Artikel 15 EU-VO genannten Punkte es erfordern. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern widerrufen werden, soweit die in Artikel 15 EU-VO genannten Punkte dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren (§ 8 Absatz 2 Satz 2 AWG) gelten entsprechend.

6.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

6.6 Diese Allgemeingenehmigung gilt befristet bis zum 31. März 2024.
(Verlängerungen: 20 20a 22 23)

Hinweise:

Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung "X002/A17"zu vermerken.

Auf die zollamtliche Abschreibung der Ausfuhrsendung wird verzichtet.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 17 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 1. April 2019 in Kraft.

Die Allgemeine Genehmigung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungs- und Meldeverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa (www.ausfuhrkontrolle.info).

Weitere Auskünfte zur Allgemeingenehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren beim Referat 216, unter der Telefonnummer 0 61 96/9 08-0 bzw. per Telefaxnummer 0 61 96/9 08-18 00 eingeholt werden.

ENDE

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