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Änderungstext
Bekanntmachung über die Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler)
Vom 21. März 2022
(BAnz. AT vom 31.03.2022 B7)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 17 vom 1. Dezember 2014 (BAnz AT 18.12.2014 B6), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 6. August 2021 (BAnz AT 06.09.2021 B4) geändert worden ist, wird über den 31. März 2022 hinaus bis zum 31. März 2023 verlängert.
Daneben wird die Russische Föderation aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 auf der Internetseite des BAFa unter www.bafa.de/Ausfuhr finden.
II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 17 vom 1. Dezember 2014 (BAnz AT 18.12.2014 B6), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 6. August 2021 (BAnz AT 06.09.2021 B4) geändert worden ist, wird über den 31. März 2022 hinaus bis zum 31. März 2023 verlängert.
III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 17 vom 1. Dezember 2014 (BAnz AT 18.12.2014 B6), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 6. August 2021 (BAnz AT 06.09.2021 B4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abschnitt II Nummer 5 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Pakistan" wird das Wort "Russische Föderation" eingefügt.
Diese Regelungen treten am 1. April 2022 in Kraft.
Die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
ID: 220660
ENDE |
(Stand: 04.09.2023)
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