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Regelwerk; Allgemeines / Wirtschaft

Allgemeine Genehmigung Nr. 12 (WGG) - für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 26. März 2024
(Quelle: www.bafa.deaufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2001 2019, 2023

I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 vom 28. Juli 2023, die zum 1. September 2023 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2024 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 ergeben sich folgende Änderungen:

In Abschnitt II Nummer 3.2 wird der 4. Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach § 20a KrWaffKontrG vorliegt.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 gilt bis zum 31. März 2025.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 12 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze.

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29-35,
D65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter:

Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die folgenden Güter:

Alle im Anhang I der EU-VO genannten Güter, außer

wenn nach dem der Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag Güter im Wert von nicht mehr als 10.000 Euro geliefert werden sollen. Bei der Berechnung des Warenwertes findet § 2 Absatz 23 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) Anwendung.

5. Zugelassene Bestimmungsziele:

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:

Alle Länder, außer

6. Nebenbestimmungen:

Diese Allgemeine Genehmigung wird mit den folgenden Auflagen erteilt:

6.1 Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter www.bafa.de/ausfuhr und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".

6.2 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet. Der Ausführer hat aber auf Verlangen des BAFa hin Auskünfte zu getätigten Ausfuhren im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen, § 23 Außenwirtschaftsgesetz.

6.3 Der Ausführer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 27 EU-VO gilt entsprechend. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Weiterhin ist der Ausführer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o. g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.

6.4 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in Artikel 15 der EU-VO genannten Punkte es erfordern. Der Widerruf wird auf der Webseite des BAFa bekannt gegeben. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung. Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern widerrufen werden, soweit die in Artikel 15 der EU-VO genannten Punkte dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 Außenwirtschaftsgesetz) gelten entsprechend.

Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

6.5 Diese Allgemeine Genehmigung tritt am 1. April 2024 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2025. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 tritt mit Wirkung zum 1. April 2024 außer Kraft.

6.6 Im öffentlichen Interesse wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinen Genehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Hinweise:

Weiterlieferungen sind nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel, in das Zollgebiet der Union ( § 2 Absatz 25 AWG) oder an ein Land des Anhangs II Abschnitt a Teil 2 der Verordnung 2021/821 (EU-VO) erfolgen.

Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung "X071/A12" zu vermerken.

Auf die zollamtliche Abschreibung der Ausfuhrsendung wird verzichtet.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gegeben.

Diese Allgemeine Genehmigung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Webseite des BAFa sowie im Merkblatt zu den Allgemeinen Genehmigungen (www.bafa.de/agg).

Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, für das Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196 908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196 908-1800 eingeholt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeine Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Ts., Widerspruch erhoben werden.

ENDE

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