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Regelwerk, Allgemeines / Wirtschaft

Allgemeine Genehmigung Nr. 30 - zu nicht sensitiven Iran-Geschäften
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 20. November 2017
(BAnz. AT vom 11.12.2017 B3; 29.03.2018 B8 18; 29.03.2019 B14 19; 30.03.2020 B8 20; 30.09.2020 B15 20a; 30.03.2021 B10 21; 31.08.2021 B9 21a; 31.03.2022 B4 22; 31.03.2023 B5 23;01.08.2023 B7,aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

I. Vorbemerkung

Vor dem Hintergrund der generellen Bestrebungen, die Kontrolle des Güterverkehrs auf sensible Geschäfte und Handlungen zu beschränken und den Außenwirtschaftsverkehr nicht stärker als erforderlich zu belasten, bieten sich auch für bestimmte, von der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (Iran-Embargoverordnung) erfasste Rechtsgeschäfte, die Einräumung von Verfahrensvereinfachungen an. Dies gilt insbesondere für den Abschluss von Verkaufsverträgen sowie Lieferungen innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union, sofern die Einhaltung der Zielsetzungen der Iran-Embargoverordnung gewährleistet ist. Dies kann bei einer Veräußerung der von der oben genannten Embargoverordnung betroffenen Güter grundsätzlich als hinreichend gewährleistet erachtet werden, wenn der Vertragsschluss in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zu einer nachfolgenden Ausfuhr steht und diese einer Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bedarf oder wenn die vom Embargo betroffenen Güter innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union geliefert werden und dort verbleiben.

Es besteht derzeit grundsätzlich nicht das Bedürfnis, bereits die einer etwaigen Ausfuhr vorgelagerten Rechtsgeschäfte ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen. Die im Nachfolgenden beschriebenen Rechtsgeschäfte können daher im Wege einer Allgemeinen Genehmigung privilegiert werden, ohne dass hierdurch die Einhaltung der Zielsetzungen der Iran-Embargoverordnung beeinträchtigt wird. Diese Allgemeine Genehmigung gilt ab dem Tag ihrer Bekanntgabe im Bundesanzeiger und wird bis zum 31. März 2018 befristet.

Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info einsehen.

II. Allgemeine Genehmigung

1 Titel der Allgemeinen Verkaufs- und Verbringungsgenehmigung

Allgemeine Genehmigung Nr. 30 zu nicht sensitiven Iran-Geschäften.

2 Ausstellende Behörde

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, D-65760 Eschborn.

3 Gültigkeit

3.1 19 21a Dies ist eine Allgemeine Genehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO) bzw. gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Genehmigung gilt für den schuldrechtlichen Abschluss von Verträgen über den Verkauf sowie für Lieferungen, Verbringungen und Ausfuhren in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland an iranische Personen im Sinne des Artikel 1o der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, mit Ausnahme des iranischen Staats und dessen Behörden ( Artikel 1o Buchstabe i dieser Verordnung), und für die Erbringung hierauf bezogener technischer Hilfe gemäß den Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe a und b, Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a und b, Artikel 10d Absatz 1 Buchstabe a und b sowie gemäß Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 267/2012. Diese Allgemeine Genehmigung ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.2 21a Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,

Alle sonstigen im Einzelfall zu beachtenden Genehmigungsvorschriften und Verbote (z.B. Embargobestimmungen sowie Bestimmungen oder Anordnungen über die Anwendung restriktiver Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus) bleiben unberührt.

3.3 Ergänzend gilt Abschnitt II Nummer 4.1 und 4.2 dieser Allgemeingenehmigung für den schuldrechtlichen Abschluss eines Verkaufsvertrags über Güter der Anhänge I, II, VIIA oder VIIB  auch dann nicht, wenn der Verkäufer Kenntnis oder Anhaltspunkte dafür hat, dass die betreffenden Güter ohne die erforderliche Genehmigung in den Iran ausgeführt werden sollen.

3.4 19 Ergänzend gilt Abschnitt II Nummer 4.3 dieser Allgemeingenehmigung für die innerdeutsche Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland von Gütern der Anhänge I, II, VIIA oder VIIB auch dann nicht

4 Zugelassene Güter

4.1 19 Diese Allgemeine Genehmigung betrifft den schuldrechtlichen Abschluss eines Verkaufsvertrags über Güter der Anhänge I, II, VIIA oder VIIB der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, sofern der Käufer eine iranische Person im Sinne des Artikel 1o der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist und im Zollgebiet der Europäischen Union oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässig oder niedergelassen ist.

4.2 21a DesWeiteren betrifftdiese Allgemeine Genehmigung den schuldrechtlichen Abschluss eines Verkaufsvertrags über Güter der Anhänge I, II, VIIA oder VIIB der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, sofern

  1. der Käufer eine iranische Person im Sinne des Artikel 1 o der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist, die sich außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland befindet oder niedergelassen ist, oder
  2. wenn die Güter zur Verwendung in der Iranischen Republik Iran veräußert werden und
  3. wenn die Erfüllung des Vertrags durch den Verkäufer eine Ausfuhr erfordert, der Verkaufsvertrag in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zur nachfolgenden Ausfuhr steht und die nachfolgende Ausfuhr einer Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bedarf oder infolge der Anwendbarkeit der Vorbemerkung 2 zu Anhang I der EU-VO bzw. der Allgemeinen Anmerkung 1 zu Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 genehmigungsfrei möglich ist

4.3 19 Des Weiteren betrifft diese Allgemeine Genehmigung die innerdeutsche Lieferung oder die Verbringung von Gütern der Anhänge I, II, VIIA oder VIIB der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, mit Ausnahme der in Nummer 4.5 genannten Güter, an iranische Personen im Sinne des Artikel 1o der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, die im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig oder niedergelassen sind sowie die Ausfuhr der vorgenannten Güter an iranische Personen im Sinne des Artikel 1o der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässig oder niedergelassen sind, jeweils mit Ausnahme des iranischen Staats und dessen Behörden (Artikel 1o Buchstabe i) dieser Verordnung).

4.4 Des Weiteren betrifft diese Allgemeine Genehmigung die Erbringung technischer Hilfen im Sinne des Artikel 1r der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in Bezug auf die in Nummer 4.3 genannten Güter und Empfänger.

4.5 21a Die Fallgruppe der Nummer 4.3 gilt nicht für die Verbringung von Gütern, die in Anhang II Abschnitt I der EU-VO aufgeführt sind.

5 Zugelassene Bestimmungsziele

Diese Allgemeine Genehmigung gilt

5.1 19 soweit die Fallgruppe Abschnitt II Nummer 4.1 betroffen ist, ausschließlich für den Abschluss von Verkaufsverträgen, wenn der Käufer im Zollgebiet der Europäischen Union oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässig oder niedergelassen ist,

5.2 19 soweit die Fallgruppen des Abschnitt II Nummer 4.2 betroffen sind, für den Abschluss von Verkaufsverträgen, wenn der Käufer außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ansässig oder niedergelassen ist,

5.3 sowie in den Fallgruppen des Abschnitts II Nummer 4.3 und 4.4 für Lieferungen, Verbringungen und die Erbringung technischer Hilfen in das bzw. innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union.

6 Nebenbestimmungen

Diese Allgemeingenehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:

6.1 Wenn der Verkäufer, der Verbringer oder der Erbringer technischer Hilfe beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor dem ersten Abschluss eines Kaufvertrags oder vor der ersten Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".

6.2 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet. Der Verkäufer, der Verbringer oder der Erbringer technischer Hilfe hat aber auf Verlangen des BAFa hin eine detaillierte Produktanzeige zu übermitteln und Auskünfte zu getätigten Vertragsabschlüssen, Verbringungen oder technischen Hilfen im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen (§ 23 des Außenwirtschaftsgesetzes - AWG).

6.3 21a Der Verkäufer, der Verbringer oder der Erbringer technischer Hilfe hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme dieser Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem der Vertragsabschluss oder die Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 27 EU-VO gilt entsprechend. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Weiterhin ist der Verkäufer, der Verbringer oder der Erbringer technischer Hilfe verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der oben genannten Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.

6.4 21a Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in die in den Artikeln 2a, 3a, 10d oder 15a der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 oder die in Artikel 15 EU-VO genannten Kriterien es erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Verbringern, Ausführern oder Erbringern technischer Hilfe widerrufen werden, soweit die in den Artikeln 2a, 3a, 10d oder 15a der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 genannten Zielsetzungen oder die in Artikel 15 EU-VO genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern, Verbringern oder Erbringern technischer Hilfe auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten oder wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die einen Verstoß gegen diese Bestimmungen nahelegen. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren (§ 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.

6.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

6.6 Diese Allgemeine Genehmigung gilt befristet bis zum 31. März 2024.
(Verlängerungen: 18 19 20 20a 21 22 23)

Hinweise

Ein enger inhaltlicher Zusammenhang zwischen Vertragsschluss und Ausfuhr im Sinne des Abschnitts II Nummer 4.2 Buchstabe c dieser Allgemeinen Genehmigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Kaufvertrag die Verpflichtung zur nachfolgenden Ausfuhr enthält und konkretisiert, insbesondere die Einzelheiten der nachfolgenden Ausfuhr bereits so konkret festlegt, dass sich der Kaufvertrag und die nachfolgende Ausfuhr als zusammengehöriges Rechtsgeschäft darstellen.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am Tag ihrer Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.

Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa (www.ausfuhrkontrolle.info).

Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefonnummer 06196/908-0 bzw. per Telefaxnummer 06196/908-1916 eingeholt werden.

ENDE

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