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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30 (zu nicht sensitiven Iran-Geschäften)

Vom 20. März 2019
(BAnz. AT vom 29.03.2019 B14)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 vom 20. November 2017 (BAnz AT 11.12.2017 B3), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 B8) geändert worden ist, wird über den 31. März 2019 hinaus bis zum 31. März 2020 verlängert.

Weiterhin wird für den Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in den Nummern 3.1 und 5 der Allgemeinen Genehmigung um das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erweitert. Hieraus ergeben sich entsprechende Erweiterungen in den Ausschlusstatbeständen der Nummer 3.4 sowie in der Festlegung der zugelassenen Güter in den Nummern 4.1, 4.2 und 4.3 dieser Allgemeinen Genehmigung. Diese Erweiterungen gelten jedoch unter der aufschiebenden Bedingung eines ungeregelten Austritts aus der Europäischen Union.

Weitergehende inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30 ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 30

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 vom 20. November 2017 (BAnz AT 11.12.2017 B3), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 B8) geändert worden ist, wird über den 31. März 2019 hinaus bis zum 31. März 2020 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 vom 20. November 2017 (BAnz AT 11.12.2017 B3), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 B8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt II Nummer 3.1 erhält die folgende Fassung:

alt neu
Dies ist eine Allgemeine Genehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bzw. gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung. Diese Genehmigung gilt für den schuldrechtlichen Abschluss von Verträgen über den Verkauf sowie für Lieferungen und Verbringungen an iranische Personen im Sinne des Artikel 1o der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, mit Ausnahme des iranischen Staats und dessen Behörden (Artikel 1o Buchstabe i dieser Verordnung), und die Erbringung hierauf bezogener technischer Hilfe gemäß den Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe a und b, Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a und b, Artikel 10d Absatz 1 Buchstabe a und b sowie gemäß Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 267/2012. Diese Allgemeine Genehmigung ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig. " Dies ist eine Allgemeine Genehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bzw. gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Genehmigung gilt für den schuldrechtlichen Abschluss von Verträgen über den Verkauf sowie für Lieferungen, Verbringungen und Ausfuhren in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland an iranische Personen im Sinne des Artikel 1o der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, mit Ausnahme des iranischen Staats und dessen Behörden (Artikel 1 o Buchstabe i dieser Verordnung), und für die Erbringung hierauf bezogener technischer Hilfe gemäß den Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe a, b, Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a, b, Artikel 1 0d Absatz 1 Buchstabe a, b sowie gemäß Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe a, b der Verordnung (EU) Nr. 267/2012. Diese Allgemeine Genehmigung ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig."

2. Abschnitt II Nummer 3.4 erhält die folgende Fassung:

alt neu
Ergänzend gilt Abschnitt II Nummer 4.3 dieser Allgemeingenehmigung für die innerdeutsche Lieferung oder Verbringung von Gütern der Anhänge I, II, VIIa oder VIIB auch dann nicht
  • wenn der Lieferant der innerdeutschen Lieferung Kenntnis oder Anhaltspunkte dafür hat, dass die betreffenden Güter ohne die erforderliche Genehmigung in den Iran ausgeführt werden sollen;
  • wenn der Verbringer Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter die Islamische Republik Iran ist oder die Güter an eine iranische Person weitergeliefert werden sollen, die sich außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union befindet oder dort niedergelassen ist;
  • wenn die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, das sich im Zollgebiet der Europäischen Union (Artikel 1g der Verordnung EU Nr. 267/2012) befindet.
"Ergänzend gilt Abschnitt II Nummer 4.3 dieser Allgemeingenehmigung für die innerdeutsche Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland von Gütern der Anhänge I, II, VIIa oder VIIB auch dann nicht
  • wenn der Lieferant der innerdeutschen Lieferung Kenntnis oder Anhaltspunkte dafür hat, dass die betreffenden Güter ohne die erforderliche Genehmigung in den Iran ausgeführt werden sollen;

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