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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung über die Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30 (Nicht sensitive Irangeschäfte)

Vom 6. August 2021
(BAnz. AT vom 31.08.2021 B9)



I.
Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 vom 20. November 2017 (BAnz AT 11.12.2017 B3), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 15. März 2021 (BAnz AT 30.03.2021 B10) geändert worden ist, wird hiermit an die Neufassung der Verordnung über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Verordnung) vom 20. Mai 2021 (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1) angepasst. Dies betrifft insbesondere die Aktualisierung der Verweise auf die bislang maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Darüber hinaus wird der Ausschlusstatbestand der Nummer 3.2 fünfter Spiegelstrich um die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/821 geregelten Verwendungszwecke erweitert. Wenn dem Verkäufer, dem Verbringer oder dem Erbringer technischer Hilfe bekannt ist oder er vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber informiert wurde, dass die auszuführenden Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können, kann diese Allgemeine Genehmigung nicht genutzt werden.

Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30 auf der Internetseite des BAFa unter www.bafa.de/Ausfuhr finden.

II.
Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 vom 20. November 2017 (BAnz AT 11.12.2017 B3), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 15. März 2021 (BAnz AT 30.03.2021 B10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im ersten Satz des Abschnitts II Nummer 3.1 werden die Wörter "Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/ 2009 (im Folgenden: EG-VO)" durch die Wörter "Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO)" ersetzt.

2. Im fünften Spiegelstrich des Abschnitts II Nummer 3.2 werden die Wörter "Artikel 4 Absatz 1, 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in einem der dort genannten Länder" durch die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 der EU-VO in einem der dort genannten Länder oder für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 dieser Verordnung" ersetzt.

3. In Buchstabe c des Abschnitts II Nummer 4.2 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch das Wort "EU-VO" ersetzt.

4. In Abschnitt II Nummer 4.5 werden die Wörter "Anhang IIg der EG-VO" durch die Wörter "Anhang II Abschnitt I der EU-VO" ersetzt.

5. In der Nummer 6.3 des Abschnitts II werden die Wörter "Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Wörter "Artikel 27 EU-VO" ersetzt.

6. Abschnitt II Nummer 6.4 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz werden die Wörter "Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Wörter "Artikel 15 EU-VO" ersetzt.

b) Im vierten Satz werden die Wörter "Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Wörter "Artikel 15 EU-VO" ersetzt.

Diese Regelungen treten am 9. September 2021 in Kraft.

Die Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

ID:211922

ENDE

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