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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung über die Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30 (nicht sensitive Iran-Geschäfte)

Vom 16. September 2020
(BAnz. AT vom 30.09.2020 B15)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 vom 20. November 2017 (BAnz AT 11.12.2017 B3), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B8) geändert worden ist, wird über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert.

Es wird darauf hingewiesen, dass die explizite Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele dieser Allgemeinen Genehmigung ab dem 1. Januar 2021 in Kraft tritt, da das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union behandelt wird. Weitere Änderungen dieser Regelung, insbesondere mit Blick auf das Gebiet Nordirlands, bleiben vorbehalten.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 vom 20. November 2017 (BAnz AT 11.12.2017 B3), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B8) geändert worden ist, wird über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert.

Diese Regelung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Hiervon abweichend treten die Regelungen in Abschnitt II Nummer 3.1, 3.4, 4.1 bis 4.3, 5.1 und 5.2, soweit sie auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Bezug nehmen, erst am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.

ID: 201803

ENDE

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(Stand: 06.10.2020)

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