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ZFdG - Zollfahndungsdienstgesetz
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter
Vom 30. März 2021
(BGBl. Nr. 13 vom 01.04.2021 S. 402 i.K.; 30.03.2021 S. 448 21, ber. S. 1380; 23.06.2021 S. 1858 21a; 23.06.2021 S. 1982 21b; 05.07.2021 S. 2274 21c; 19.12.2022 S. 2606 22; 19.12.2022 S. 2632 22a; 06.05.2024 Nr. 149 24)
Gl.-Nr.: 602-4
Kapitel 1
Organisation
§ 1 Zollfahndungsdienst
Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern. Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes wahr.
§ 2 Zentralstelle
Das Zollkriminalamt ist die Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst und darüber hinaus eine der Zentralstellen der Zollverwaltung für das Auskunfts- und Nachrichtenwesen.
Kapitel 2
Aufgaben
§ 3 Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle
(1) Das Zollkriminalamt unterstützt als Zentralstelle die Behörden der Zollverwaltung
(2) Dem Zollkriminalamt obliegen als Zentralstelle für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung die in Satz 3 genannten Aufgaben des Risikomanagements nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1; L 287 vom 29.10.2013 S. 90; L 267 vom 30.09.2016 S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom 23.12.2016 S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach § 88 Absatz 5 der Abgabenordnung. Darüber hinaus nimmt das Zollkriminalamt Aufgaben des Risikomanagements zur Aufgabenerfüllung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes, ausgenommen die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, wahr. Die Aufgaben des Risikomanagements umfassen insbesondere:
(3) Das Zollkriminalamt entwickelt und betreibt als Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst und für die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung ein Zollfahndungsinformationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(4) Das Zollkriminalamt nimmt als Zentralstelle die Aufgabe einer Erfassungs- und Übermittlungsstelle für Daten in nationalen und internationalen Informationssystemen wahr, an die die Behörden der Zollverwaltung angeschlossen sind, soweit das Bundesministerium der Finanzen nicht eine andere Zolldienststelle zur Erfassungs- und Übermittlungsstelle bestimmt.
(5) Das Zollkriminalamt koordiniert und lenkt als Zentralstelle die Ermittlungen der Zollfahndungsämter. Es koordiniert und lenkt als Zentralstelle auch die Ermittlungen anderer Dienststellen der Zollverwaltung, soweit diese die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung führen, nicht jedoch bei Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. Das Zollkriminalamt nimmt bei Ermittlungen als nationaler Ansprechpartner die erforderlichen Koordinierungsaufgaben gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten wahr.
(6) Das Zollkriminalamt hat als Zentralstelle zur Unterstützung der Behörden der Zollverwaltung
(7) Das Zollkriminalamt verkehrt als Zentralstelle
(Stand: 15.05.2024)
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