Regelwerk, Allgemeines, Abgaben

SchaumwZwStG - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz

Vom 15. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 42 vom 21.07.2009 S. 1870; 21.12.2010 S. 2221 10; 16.06.2011 S. 1090 11; 10.03.2017 S. 420 17; 27.08.2017 S. 3299 17; 19.06.2020 S. 1328 20; 30.03.2021 S. 607 21; 24.10.2022 S. 1838 22)
Gl.-Nr.: 612-8-3



Teil 1
Schaumwein

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand 10 21 22

(1) Schaumwein unterliegt im Steuergebiet der Schaumweinsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Schaumweinsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

(2) Schaumwein im Sinn dieses Gesetzes sind alle Getränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, enthalten sind oder die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und die zu den nachfolgenden Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gehören:

  1. Unterpositionen 2204 10, 2204 2106, 2204 2107, 2204 2108, 2204 2109, 2204 2210, 2204 2910 und Position 2205, soweit sie einen ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent aufweisen;
  2. Unterpositionen 2206 0031 und 2206 0039 und nicht von Nummer 1 erfasste Bereiche der Unterpositionen 2204 10, 2204 2106, 2204 2107, 2204 2108, 2204 2109, 2204 2210, 2204 2910 sowie Position 2205, soweit sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 13 Volumenprozent aufweisen;
  3. Unterpositionen 2206 0031 und 2206 0039 mit einem ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent.

(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1; L 341 vom 03.12.1987 S. 38; L 378 vom 31.12.1987 S. 120; L 130 vom 26.05.1988 S. 42; L 151 vom 08.06.2016 S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018 S. 1) geänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  1. den Zeitpunkt der nach Absatz 3 anzuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,
  2. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften über die Feststellung des Alkoholgehalts und die Erfassung der steuerbaren Menge zu erlassen.

§ 2 Steuertarif 21

(1) Die Steuer beträgt für Schaumwein vorbehaltlich des Absatzes 2.136 Euro je Hektoliter (hl).

(2) Die Steuer beträgt für Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumenprozent 51 Euro/hl.

(3) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einem unabhängigen Hersteller von Schaumwein eine amtliche Bescheinigung aus, aus der dessen Gesamtjahreserzeugung hervorgeht und die seine Unabhängigkeit bestätigt. Ein Hersteller von Schaumwein ist als unabhängig anzusehen, wenn er

  1. rechtlich und wirtschaftlich von anderen Herstellern von Schaumwein unabhängig ist,
  2. Betriebsräume benutzt, die räumlich von anderen Herstellern getrennt sind und
  3. Schaumwein nicht unter Lizenz herstellt.

(4) § 1 Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren nach Absatz 3 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass nichtverkehrsfähige kohlensäurehaltige Getränke, die für den Fall ihrer Verkehrsfähigkeit der Schaumweinsteuer nach Absatz 1 unterliegen würden, unter Angabe des Herstellers den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden mitgeteilt werden.

§ 3 Sonstige Begriffsbestimmungen 10 21

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

  1. Systemrichtlinie:
    die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;
  2. Verfahren der Steueraussetzung:
    steuerliches Verfahren, das auf die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Schaumwein unter Aussetzung der Schaumweinsteuer anzuwenden ist;
  3. steuerrechtlich freier Verkehr:
    Verkehr, der Schaumwein erfasst, der
    1. sich in keinem der folgenden Verfahren befindet:
      aa) in dem Verfahren der Steueraussetzung nach Nummer 2,
      bb) in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
      cc) in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,
      dd) in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,

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