Regelwerk |
Änderungstext
Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen *
Vom 16. Juni 2011
(BGBl. Nr. 29 vom 24.06.2011 S. 1090)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Biersteuergesetzes
Das Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 23 werden das Komma und das Wort "Steuerentlastungen" gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 23 wird die Angabe " § 23a Verwender" eingefügt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die ein" durch die Wörter "die ein oder mehrere" ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Einleitungsteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Steueraussetzung" ein Komma und die Wörter "auch über Drittländer oder Drittgebiete," eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. in Betriebe von Verwendern (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes) oder | "2. in Betriebe von Verwendern (§ 23a Absatz 1) oder". |
b) In Absatz 3 Nummer 2 wird der Klammerzusatz " (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 23a Absatz 1)" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort "überführt" durch das Wort "übergeführt" ersetzt.
4. In § 11 Absatz 5 Satz 1 und § 12 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "überführt" durch das Wort "übergeführt" ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort "bei" durch das Wort "während" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 des Branntweinmonopolgesetzes" durch die Angabe " § 23a Absatz 1" ersetzt.
6. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "am siebten Tag des" die Wörter "auf die Steuerentstehung" eingefügt.
7. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "überführt" die Wörter "oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an" eingefügt.
8. In § 20 Absatz 6 wird as Wort "treffen" durch das Wort "erlassen" ersetzt.
9. § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 23 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen
(1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es
(2) Soweit nach den §§ 152, 153 des Branntweinmonopolgesetzes für eine gewerbliche Verwendung Steuerfreiheit besteht oder eine Steuerentlastung (Erlass, Erstattung, Vergütung) vorgesehen ist, finden diese Vorschriften auf Bier entsprechende Anwendung. |
" § 23 Steuerbefreiungen
(1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es gewerblich verwendet wird
(2) Bier ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn es
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
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(Stand: 26.04.2021)
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