Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Vom 15. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 42 vom 21.07.2009 S. 1870)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
TabStG - Tabaksteuergesetz
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" BranntwMonG - Branntweinmonopolgesetz Gesetz über das Branntweinmonopol". |
2. Dem § 106 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt auch, wenn Kosten (zum Beispiel Reinigungskosten) verrechnet werden."
3. Der Zweite Teil wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Zweiter Teil Branntweinsteuer Abschnitt 1 § 130 Steuergebiet, Steuergegenstand (1) Branntwein sowie branntweinhaltige Waren (Erzeugnisse) unterliegen im Steuergebiet der Branntweinsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Branntweinsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung. (2) Branntwein im Sinn des Absatzes 1 sind Waren
(3) Der Einordnung als Branntwein nach Absatz 2 steht nicht entgegen, dass dieser feste Stoffe, auch zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält. (4) Branntweinhaltige Waren im Sinn des Absatzes 1 sind andere alkoholhaltige Waren als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Branntwein hergestellt werden oder Branntwein enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 Volumenprozent, bei nicht flüssigen Waren als 1 Masseprozent ist. (5) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, L 341 vom 03.12.1987 S. 38, L 378 vom 31.12.1987 S. 120, L 130 vom 26.05.1988 S. 42) in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 131 Steuertarif (1) Die Steuer bemisst sich nach der im Erzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius, als Regelsatz 1 303 Euro. (2) Die Steuer ermäßigt sich für Branntwein, der
Die Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger beschränkt und setzen voraus, dass die Brennerei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist. Der ermäßigte Steuersatz nach Nummer 2 gilt entsprechend für Branntwein, der von einer außerhalb des Steuergebiets liegenden Kleinbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis 5 hl a stammt. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 132 Sonstige Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
|
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion