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Regelwerk, EU 2018, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

(ABl. Nr. L 273 vom 31.10.2018 S. 1)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur (im Folgenden die "Kombinierte Nomenklatur" oder die "KN") eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Union sowie anderer Unionspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht.

(2) Im Interesse einer Vereinfachung der Rechtsvorschriften ist es angebracht, die KN zu modernisieren und ihre Struktur anzupassen.

(3) Es ist erforderlich, die KN zu ändern, um die schrittweise Senkung der Zollsätze für frische Bananen, wie im Beschluss 2011/194/EU des Rates 2 vorgeschrieben, und für die unter das Übereinkommen in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA2) fallenden Waren, wie im Beschluss (EU) 2016/971 des Rates 3 vorgeschrieben, vorzunehmen.

(4) Außerdem ist eine Änderung der KN notwendig, um den geänderten Anforderungen in Bezug auf Statistik und Handelspolitik sowie technologischen und kommerziellen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Hierzu werden veraltete Codes gestrichen und neue Unterpositionen im Hinblick auf eine leichtere Überwachung spezieller Waren eingeführt; ferner ist es notwendig, die Liste der internationalen Freinamen (Teil III (Anhänge zum Zolltarif) Abschnitt II Anhang 3 der KN) und die Liste der pharmazeutischen Zwischenprodukte, d. h. von Verbindungen von der bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendeten Art, für die Zollfreiheit gilt (Teil III (Anhänge zum Zolltarif) Abschnitt II Anhang 6 der KN), anzupassen.

(5) Um den wachsenden Markt für "Bänder für Getränkedosenkörper", "Bänder für Getränkedosendeckel und Getränkedosenlaschen" besser überwachen zu können, ist es notwendig, bei Unterposition 7606 12 neue KN-Codes zu schaffen und diese Waren in einer neuen Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 76 zu definieren.

(6) Im Interesse der Klarheit ist es außerdem angezeigt, bestimmte geringfügige Änderungen zur Angleichung der verschiedenen Sprachfassungen des Textes vorzunehmen.

(7) Mit Wirkung vom 1. Januar 2019 sollte Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 durch eine vollständige und aktuelle Fassung der KN zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen, die sich aus vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben, ersetzt werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2018

1) ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1.

2) Beschluss 2011/194/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss des Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela und eines Abkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 66).

3) Beschluss (EU) 2016/971 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss eines Übereinkommens in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) im Namen der Europäischen Union (ABl. L 161 vom 18.06.2016 S. 2).



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