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Änderungstext
Fuenftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen 1 2
Vom 21. Dezember 2010
(BGBl. I Nr. 67 vom 27.12.2010 S. 2221; 16.06.2011 S. 1090 11)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Tabaksteuergesetzes
Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a)(gültig ab 01.01.2015) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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1. Zigarren oder Zigarillos: als solche zum Rauchen geeignete, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge
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"1. Zigarren oder Zigarillos: als solche zum Rauchen geeignete und auf Grund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmte, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge
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b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(4) Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet, für den Einzelverkauf aufgemacht und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Absatz 2 Nummer 1 oder Zigaretten nach Absatz 2 Nummer 2 sind. | "(4) Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet und für den Einzelverkauf aufgemacht sind sowie nicht Zigarren oder Zigarillos nach Absatz 2 Nummer 1 oder Zigaretten nach Absatz 2 Nummer 2 sind. Als Tabakabfälle im Sinn dieses Absatzes gelten Überreste von Tabakblättern sowie Nebenerzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Tabakwaren anfallen." |
c) In Absatz 5 wird die Angabe "1" durch die Angabe "1,5" ersetzt.
d)(gültig ab 01.01.2015) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
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(7) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse mit einem Deckblatt aus natürlichem oder rekonstituiertem Tabak oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt aus rekonstituiertem Tabak, die im Übrigen statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 erfüllen. | "(7) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse, die statt aus Tabak teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 erfüllen." |
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
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§ 2 Steuertarif
(1) Die Steuer beträgt:
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(Stand: 26.04.2021)
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