umwelt-online: MineralölsteuerG

Regelwerk

MinöStG -Mineralölsteuergesetz

Vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 1994 S. 72; 1995 S. 1171, S. 1250; 1996 S. 962, S. 1811, S. 2049; 1999 S. 378 S. 1631 S. 2432; 2000 I S. 305, S. 1980; 2001 S. 2081 S. 2785; 2002 S. 2778 S. 4602; 25.11.2003 S. 2304; 15.12.2003 S. 2645 03; 29.12.2003 S. 3076 03a; 25.06.2004 S. 1383 04; 09.12.2004 S. 3310 04a; 22.12.2004 S. 3702 04b; 15.07.2006 S. 1534 06aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung EnergieStGs

Steuergebiet, Steuergegenstand

§ 1 Begriffsbestimmungen 03

(1) Mineralöl unterliegt im Steuergebiet nach Maßgabe des Absatzes 3 der Mineralölsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Mineralölsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Mineralöl im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Die Waren der Position 2706 der Kombinierten Nomenklatur,
  2. die Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 50, 2707 9100, 2707 9911 und 2707 9919 der Kombinierten Nomenklatur,
  3. die Waren der Position 2709 der Kombinierten Nomenklatur,
  4. die Waren der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur,
  5. die Waren der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur,
  6. die Waren der Unterpositionen 2712 10, 2712 2000, 2712 9031, 2712 9033, 2712 9039 und 2712 9090 der Kombinierten Nomenklatur,
  7. die Waren der Position 2715 der Kombinierten Nomenklatur,
  8. die Waren der Position 2901 der Kombinierten Nomenklatur,
  9. die Waren der Unterpositionen 2902 1100, 2902 1990, 2902 20, 2902 30, 2902 4100, 2902 4200, 2902 4300 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur,
  10. die Waren der Unterpositionen 3403 1100 und 3403 19 der Kombinierten Nomenklatur,
  11. die Waren der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur,
  12. die Waren der Position 3817 der Kombinierten Nomenklatur,
  13. a. Fettsäuremethylester ex Position 3823 der Kombinierten Nomenklatur,
  14. andere als die in den Nummern 1 bis 12a genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder die, falls sie ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen bestehen, zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind.

Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1) und die bis zum 1. Oktober 1994 zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

(3) Der Mineralölsteuer unterliegen

  1. Mineralöle der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur,
  2. Mineralöle der Unterpositionen 2710 0011 bis 2710 0078 der Kombinierten Nomenklatur,
  3. Mineralöle der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur,
  4. Mineralöle der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur,
  5. Mineralöle der Unterpositionen 2902 20, 2902 30, 2902 4100, 2902 4200, 2902 4300 und 902 44 der Kombinierten Nomenklatur,
  6. 5a. Fettsäuremethylester ex Position 3823 der Kombinierten Nomenklatur,
  7. Mineralöle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 13 sowie andere, in den Nummern 1 bis 5a nicht genannte Mineralöle, die zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt sind.

Steuertarif

§ 2 Regelsteuersätze, Begriffsbestimmungen

(1) Die Steuer beträgt

1. für 1000 l Benzin der Unterpositionen 2710 0027, 2710 0029 und 2710 0032 der Kombinierten Nomenklatur  
  a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR,
  b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 654,50 EUR,
2. für 1000 l Benzin der Unterpositionen 2710 0026, 2710 0034 und 2710 0036 der Kombinierten Nomenklatur 721,00 EUR,
3. für 1000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 0051 und 2710 0055 der Kombinierten Nomenklatur 654,50 EUR,
4. für 1000 l Gasöle der Unterposition 2710 0069 der Kombinierten Nomenklatur  
  a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 485,70 EUR,
  b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 470,40 EUR,
5. für 1000 kg andere als die in Nummer 4 genannten Schweröle 130,00 EUR,
6. für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 31,80 EUR,
7. für 1.000 kg Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 1.217,00 EUR.

Andere als die in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Mineralöle unterliegen der gleichen Steuer wie die Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit oder ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.

(2) Liter (l) im Sinne dieses Gesetzes ist das Liter bei +15 °C. Megawattstunde (MWh) im Sinne dieses Gesetzes ist die Messeinheit der Energie der Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem Brennwert (Ho,n). Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls im Sinne dieses Gesetzes.

§ 2a Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe 03 04

(1) Mineralöle sind bis zum 31. Dezember 2009 in dem Umfang steuerbegünstigt, in dem sie nachweislich Biokraft- oder Bioheizstoffe enthalten. Die Steuerbegünstigung wird auf Antrag als Erlass oder Erstattung gewährt.

(2) Biokraft- oder Bioheizstoffe sind Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoff. Fettsäuremethylester, die durch Veresterung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten gewonnen werden, gelten als Biokraft- oder Bioheizstoffe. Bioethanol gilt nur dann als Biokraft- oder Bioheizstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 1000 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent handelt. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol hergestellt werden, gilt Satz 4 hinsichtlich des Bioethanolanteils sinngemäß.

(3) Die Steuerbegünstigung darf nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erzeugung der in Absatz 1 genannten Biokraft- und Bioheizstoffe führen; zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich, erstmals zum 31. März 2005, dem Bundestag insbesondere einen Bericht über die Markteinführung der Biokraft- und Bioheizstoffe und die Entwicklung der Preise für Biomasse und Rohöl sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzulegen und darin - im Falle einer Überkompensation - eine Anpassung der Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise an die Marktlage vorzuschlagen. Hierbei sind die Effekte für den Klima- und Umweltschutz, der Schutz natürlicher Ressourcen, die externen Kosten der verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicherheit und die Realisierung eines Mindestanteils an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß der Richtlinie 2003/30/EG vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42) zu berücksichtigen. Werden Biokraft- und Bioheizstoffe neu in den Markt eingeführt, hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der in Satz 1 genannten obersten Bundesbehörden eine erste Analyse der Mehrkosten in Relation zu der Steuerbegünstigung vorzunehmen.

(4) Im Falle von Störungen des deutschen Biokraftstoff- oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraftstoff- oder Bioheizstoffmarktes in der Europäischen Gemeinschaft, die durch Einfuhren aus Drittländern hervorgerufen werden, wird die Bundesregierung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen beantragen.

§ 3 Steuerermäßigungen, Begriffsbestimmungen 03a

(1) Als Kraftstoff dürfen vorbehaltlich des § 12 verwendet werden

  1. Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 unvermischt mit anderen Mineralölen
    1. zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2009 zum ermäßigten Steuersatz von 180,32 Euro für 1.000 kg,
    2. in anderen Fällen zum ermäßigten Steuersatz von 409,00 Euro für 1.000 kg,
  2. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2020 zum ermäßigten Steuersatz von 13,90 Euro für 1 MWh.

(2) Zum mittelbaren oder unmittelbaren Verheizen und zur Herstellung von Gasen der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur für diese Zwecke dürfen vorbehaltlich des § 12 verwendet werden

  1. Gasöle der Unterposition 2710 0069 der Kombinierten Nomenklatur zum ermäßigten Steuersatz von 61,35 Euro für 1.000 l, auch für begünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2;
  2. andere als die in Nummer 1 genannten Schweröle zum ermäßigten Steuersatz von 25 Euro für 1.000 kg, auch für begünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2;
  3. Erdgas, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3, alle auch für begünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
    1. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, zum ermäßigten Steuersatz von 5,50 Euro für 1 MWh,
    2. Flüssiggase zum ermäßigten Steuersatz von 60,60 Euro für 1000 kg;
  4. Leichtöle und mittelschwere Öle, diese nur zur Herstellung von Gasen der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, zum ermäßigten Steuersatz von 34,76 Euro für 1.000 l.

Dies gilt im Falle der Nummer 1 nur, wenn die Mineralöle, bevor sie erstmalig zum ermäßigten Steuersatz abgegeben werden, mit 5 g N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin oder 6,5 g NEthylhexyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2-amin oder 7,4 g N-Tridecyl-1-(tolylazotolylazo) naphthyl2-amin oder einem in der Farbwirkung äquivalenten Gemisch aus diesen Farbstoffen und 7,3 g N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]azobenzol-4-amin (Solvent Yellow 124) auf 1 000 kg, jeweils gleichmäßig verteilt, gekennzeichnet werden. Das Kennzeichnen wird vom Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt bewilligt, wenn es unter Verwendung von zugelassenen Dosiereinrichtungen, zugelassenen Rührwerken oder zugelassenen vergleichbaren Einrichtungen in Steuerlagern (§ 5) erfolgt. Es unterliegt der amtlichen Aufsicht. In das Steuergebiet verbrachte Mineralöle gelten vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als gekennzeichnet, wenn eine Bescheinigung der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, dass die Mineralöle außerhalb des Steuergebiets gekennzeichnet worden sind und nach Art und Menge mindestens die in Satz 2 genannten Kennzeichnungsstoffe gleichmäßig verteilt enthalten.

(3) Vorbehaltlich des § 12 dürfen Mineralöle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, die nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 gekennzeichnet sind, sowie Mineralöle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 zu den dort jeweils vorgesehenen Steuerermäßigungen zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen verwendet werden, wenn diese Anlagen ausschließlich

  1. der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder
  2. der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffentlichen Stromversorgung oder
  3. der Stromerzeugung aus gasförmigen Kohlenwasserstoffen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, die als Entlösungsgase bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung anfallen, oder
  4. dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung oder
  5. der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung (Notstromaggregat)

dienen. Im Falle der Nummer 1 hängt die Ermäßigung davon ab, dass im Jahresdurchschnitt mindestens 60 vom Hundert des Energiegehalts des verwendeten Mineralöls in Form der begünstigt erzeugten Wärme- und mechanischen Energie genutzt werden.

(4) Ortsfest im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die während des Betriebes ausschließlich an ihrem jeweiligen Standort verbleiben.

(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in besonders gelagerten Einzelfällen eine Steuerbegünstigung (Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung) im Verwaltungswege zu Versuchszwecken auch bei unmittelbarer oder mittelbarer Verwendung von Mineralöl als Kraftstoff gewähren.

(6) Das zuständige Hauptzollamt kann im einzelnen Falle die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20,00 Euro für 1.000 l ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Mineralöl angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerbegünstigten Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß.

§ 4 Steuerbefreiungen, Begriffsbestimmungen

(1) Mineralöl darf vorbehaltlich des § 12 steuerfrei verwendet werden

  1. von Inhabern von Mineralölherstellungs- oder Gasgewinnungsbetrieben (§§ 6 und 8) zur Aufrechterhaltung des Betriebs, jedoch nicht als Kraftstoff in Beförderungsmitteln;
  2. zu anderen Zwecken als
    1. zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Herstellung von Kraftstoff,
    2. zum Verheizen,
    3. zum Antrieb von Gasturbinen;
  3. als Luftfahrtbetriebsstoff
    1. von Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen, Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen,
    2. in Luftfahrzeugen von Behörden und der Bundeswehr für dienstliche Zwecke sowie der Luftrettungsdienste für Zwecke der Luftrettung.

Luftfahrtbetriebsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Flugbenzin der Unterposition 2710 0026, dessen Researchoktanzahl den Wert 100 nicht unterschreitet, leichter Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 0037 und Flugturbinenkraftstoff (mittelschweres Öl) der Unterposition 2710 0051 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Luftfahrzeugen verwendet werden;

  1. als Schiffsbetriebsstoff auf Schiffen, die ausschließlich in der gewerblichen Schifffahrt und bei damit verbundenen Hilfstätigkeiten wie Lotsen-, Schlepper- und ähnlichen Diensten oder im Werkverkehr eingesetzt sind, auf Behörden- und Kriegsschiffen, auf Schiffen des Seenotrettungsdienstes sowie auf Schiffen der Haupterwerbsfischerei zum Motorenantrieb und zum Heizen.

    Schiffsbetriebsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, wenn sie auf Schiffen verwendet werden;

  2. als Probe zu Untersuchungszwecken.

(2) Zu begünstigten Zwecken nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, auch zur Stromerzeugung in anderen ortsfesten Anlagen als nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, dürfen vorbehaltlich des § 12 steuerfrei verwendet werden

  1. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen oder die bei der Lagerung oder Verladung von Mineralöl, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder der Entgasung von Transportmitteln, bei Verfahren der chemischen Industrie, ausgenommen bei der Mineralölherstellung, und beim Kohleabbau aus Gründen der Luftreinhaltung und aus Sicherheitsgründen aufgefangen werden;
  2. Mineralöle nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13, die nach ihrer Beschaffenheit Mineralölen nach Nummer 1 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 am nächsten stehen.

(3) Absatz 1 gilt für Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß.

Steueraussetzungsverfahren

§ 5 Begriffsbestimmungen

(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, das

  1. sich in einem Steuerlager befindet,
  2. nach den §§ 14 bis 17 befördert wird.

(2) Steuerlager sind

  1. Mineralölherstellungsbetriebe (§ 6),
  2. Mineralöllager (§ 7).

§ 6 Mineralölherstellungsbetriebe, Erlaubnis

(1) Mineralölherstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, in denen anderes Mineralöl als Erdgas gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird.

(2) Wer Mineralöl herstellen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für aus dem Mineralölherstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommene Mineralöle entsteht (§ 9), wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist, eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

§ 7 Mineralöllager, Erlaubnis

(1) Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, darf in Mineralöllagern unter Steueraussetzung gelagert werden, wenn das Lager dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller, dem Mischen von Mineralöl oder der Versorgung von Verwendern mit steuerbegünstigtem Mineralöl dient.

(2) Wer Mineralöl unter Steueraussetzung lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für aus dem Mineralöllager in den freien Verkehr entnommene Mineralöle in Person des Antragstellers entsteht (§ 9), wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist, eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(3) Auf Antrag des Erdölbevorratungsverbandes nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073) ist zuzulassen, dass Mineralöl nach Absatz 1 zur Erfüllung der Verbandszwecke unter Steueraussetzung gelagert wird.

§ 7a Einlagerer, Erlaubnis

(1) Einlagerer ist, wem nach Absatz 2 die Erlaubnis erteilt worden ist, Mineralöl im Mineralöllager eines anderen einzulagern.

(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die Einlagerung durch den Einlagerer dem Großhandel oder dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller dient und der Einlagerer das eingelagerte Mineralöl im eigenen Namen vertreibt. § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn Mineralöle ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken entnommen werden sollen.

Gasgewinnungsbetriebe, Gaslager

§ 8 Begriffsbestimmungen, Erlaubnis

(1) Gasgewinnungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, in denen Erdgas gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird.

(2) Gaslager sind Betriebe, in denen Erdgas unter Tage gelagert wird.

(3) Wer Erdgas herstellen oder lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für aus dem Gasgewinnungsbetrieb oder dem Gaslager entferntes oder entnommenes Erdgas entsteht (§ 9), wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist, eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

§ 9 Entstehung der Steuer, Steuerschuldner

(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Mineralöl aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 anschließt, oder dass es zur Verwendung innerhalb des Steuerlagers entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.

(1a) Anstelle des Steuerlagerinhabers wird der Einlagerer nach § 7a für das von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernte Mineralöl Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner.

(2) Wird Mineralöl ohne Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller.

(3) Für Erdgas entsteht die Steuer dadurch, dass es aus dem Gasgewinnungsbetrieb oder dem Gaslager entfernt wird, ohne dass sich ein Versand in einen Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager oder ein Verbringen aus dem Steuergebiet anschließt, oder dass es zur Verwendung im Gasgewinnungsbetrieb oder Gaslager entnommen wird. Steuerschuldner ist der Inhaber des Gasgewinnungsbetriebs oder des Gaslagers. Wird Erdgas ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 3 hergestellt, gilt Absatz 2 sinngemäß.

(4) Ist für Mineralöle nach § 1 Abs. 3 oder Waren nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung des Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Mineralöle oder die Waren zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff entnommen, abgegeben oder als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden. Steuerschuldner ist derjenige, der die Mineralöle oder die Waren entnimmt, abgibt oder verwendet. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Satz 1 gilt nicht für Mineralöle oder Waren, die bei Vermischungen entstehen, die auf Grund der nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc erlassenen Rechtsverordnung nicht als Mineralölherstellung gelten.

§ 10 Steueranmeldung

(1) Der Steuerschuldner hat für Mineralöl, für das in einem Monat die Steuer nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 2 bis zum 15. Tag des nächsten Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). In den Fällen des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 ist eine Steueranmeldung unverzüglich abzugeben.

(2) Für Mineralöl, für das die Steuer nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Mineralölsteuer entrichtet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass statt der nach

Satz 1 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag angemeldet wird. Für die Anmeldung von Mineralöl, für das die Steuer nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 1 Satz 1 sinngemäß. Ist die Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden Steueranmeldung nachzuholen.

§ 11 Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer für Mineralöl, die nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 2 spätestens am zehnten Tag des zweiten Monats nach der Entstehung zu entrichten. Die nach § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 entstandene Steuer ist sofort zu entrichten.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Steuer, die nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 im November entstanden ist, spätestens am 27. Dezember zu entrichten. Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Steuer, die nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden und nach § 10 Abs. 2 in voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und der nach § 10 Abs. 2 Satz 5 angemeldeten Steuer spätestens am 10. Februar des folgenden Jahres zu entrichten.

(3) Für die nach § 9 oder nach anderen Rechtsvorschriften entstehende Steuer ist im voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind.

Verfahren der Steuerbegünstigung

§ 12 Erlaubnis

Wer Mineralöl, das nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 7, § 4 oder § 32 Abs. 1 und 2 steuerbegünstigt ist,

  1. verwenden oder an andere zu steuerbegünstigten Zwecken abgeben (verteilen) oder
  2. als Verwender oder Verteiler
    1. in ein Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft (Drittland) oder
    2. zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaat) verbringen

will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

§ 13 Verteilung, Verwendung

(1) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 12 (Erlaubnisinhaber) hat das Mineralöl, soweit er es nicht verteilt oder in ein Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat verbringt, unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Es darf nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck abgegeben oder verwendet werden.

(2) Die Steuer entsteht für Mineralöl,

  1. das nicht in den Betrieb aufgenommen wird,
  2. das nicht in ein Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird,
  3. das zu einem anderen als dem in der Erlaubnis genannten Zweck abgegeben wird,
  4. das zu einem anderen als dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet wird,
  5. dessen Verbleib nicht festgestellt werden kann,

nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2, es sei denn, das Mineralöl ist untergegangen oder im Falle der Nummer 1 bis 3 an Personen abgegeben worden, die zum Bezug von steuerbegünstigtem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 1 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz am Mineralöl erlangt hat, sonst der Lieferer.

(3) Der Steuerschuldner hat für Mineralöl, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort zu entrichten.

Verkehr mit Mineralöl unter Steueraussetzung

§ 14 Verkehr im Steuergebiet

(1) Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

  1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder
  2. in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, das Verfahren der aktiven Veredelung, die darin besteht, dass Kraft- oder Heizstoffe in Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur eingefüllt werden, und das Ausfuhrverfahren.

(1a) Wird Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5, ausgenommen Erdgas, im Transitwege über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden. Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen 2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit es als lose Ware verbracht wird.

(2) Im Falle des Absatzes 1a hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des Inhabers des Steuerlagers der Beförderer oder der Eigentümer des Mineralöls die Sicherheit leistet. In den anderen Fällen hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers für den Versand Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen.

(3) Das Mineralöl ist nach der Entfernung aus dem Steuerlager unverzüglich vom Inhaber des anderen Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren überzuführen. Im Falle des Absatzes 1a ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren mit der Aufnahme abgeschlossen.

§ 15 Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten

(1) Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, darf unter Steueraussetzung

  1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen,
  2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht,
  3. durch das Steuergebiet befördert werden.

(1a) Wird Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5, ausgenommen Erdgas, nach Absatz 1 bezogen, verbracht oder befördert, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden. Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen 2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit es als lose Ware bezogen, verbracht oder befördert wird.

(1b) Wird Mineralöl nach Absatz 1a in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht (Absatz 1 Nr. 2), hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des Inhabers des Steuerlagers der Beförderer oder der Eigentümer des Mineralöls die Sicherheit leistet. Wird das Mineralöl auf dem Seewege oder durch feste Rohrleitungen verbracht, kann der Inhaber des Steuerlagers von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts nicht gefährdet erscheinen.

(2) Berechtigte Empfänger sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3 die Zulassung erteilt worden ist, Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

  1. nicht nur gelegentlich oder
  2. im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(3) Die Zulassung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die voraussichtlich während zweier Monate entstehende Steuer zu leisten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Im Falle von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen der Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts. Ist ein Beauftragter zugelassen worden (Absatz 7) oder ist im Falle von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 der berechtigte Empfänger zugleich Inhaber eines Steuerlagers für die gleiche Mineralölart, kann von einer Sicherheitsleistung nach Satz 2 oder 4 abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind.

(4) Das Mineralöl ist unverzüglich

  1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder
  2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

(5) Die Steuer entsteht für Mineralöl, das in den Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenommen wird, mit der Aufnahme in den Betrieb. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger.

(6) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des nächsten Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist spätestens am zehnten Tag des zweiten Monats nach der Entstehung zu entrichten. Satz 2 gilt nicht für Steuern, die im November entstehen. Diese Steuern sind spätestens am 27. Dezember zu entrichten.

(7) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person unter Widerrufsvorbehalt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Zulassung ist Sicherheit in der nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.

§ 16 Verbringen nach Einfuhr

(1) Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, darf im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden. Für den Versand hat der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung des Mineralöls Verpflichtete (Anmelder) oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Mineralöl unverzüglich in das Steuerlager aufzunehmen.

§ 17 Ausfuhr

(1) Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, darf aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden.

(2) Wird Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5, ausgenommen Erdgas, über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden. Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen 2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit es als lose Ware ausgeführt wird.

(3) Im Falle des Absatzes 2 hat der Inhaber des Steuerlagers für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des Inhabers des Steuerlagers der Beförderer oder der Eigentümer des Mineralöls die Sicherheit leistet. Wird das Mineralöl auf dem Seewege oder durch feste Rohrleitungen ausgeführt, kann der Inhaber des Steuerlagers von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts nicht gefährdet erscheinen. In den anderen Fällen hat der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen.

(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Mineralöl unverzüglich auszuführen. Im Falle des Absatzes 2 ist mit der Ausfuhr das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

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