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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen und anderer Gesetze

Vom 25. Juni 2004
(BGBl. I Nr. 31 vom 30.06.2004 S. 1383)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen
(Landwirtschafts-Altschuldengesetz - LwAltschG)

Teil 1
Allgemeine Grundsätze

§ 1 Altschulden, Kreditnehmer

(1) Als Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen (landwirtschaftliche Altschulden) im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen Kredite,

  1. die landwirtschaftliche Unternehmen oder mit diesen verbundene vor- und nachgelagerte Unternehmen oder Molkereigenossenschaften vor dem 1. Juli 1990 von der Genossenschaftsbank Berlin beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin, der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, erhalten haben und
  2. über die am 1. Juli 2004 noch bestandskräftige Rangrücktrittsvereinbarungen bestehen, die auf der Grundlage - oder in entsprechender, mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmter Anwendung - der "Arbeitsanweisung des Bundesministers der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für Maßnahmen zur bilanziellen Entlastung von landwirtschaftlichen Unternehmen in der geänderten Fassung vom 15. Juni 1993" abgeschlossen wurden.

Die landwirtschaftlichen Altschulden umfassen auch aufgelaufene und noch auflaufende Zinsen.

(2) Als Kreditnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten die Schuldner der in Absatz 1 bezeichneten landwirtschaftlichen Altschulden und die Unternehmen, die durch gesonderte Verträge in die Rangrücktrittsvereinbarungen der Schuldner einbezogen sind.

Teil 2
Änderung von Vertragsinhalten bei Rangrücktrittsvereinbarungen
überlandwirtschaftliche Altschulden

§ 2 Änderung der Bemessungsgrundlage für Zahlungen auf landwirtschaftliche Altschulden

(1) Bemessungsgrundlage für die von den Kreditnehmern auf landwirtschaftliche Altschulden zu leistenden Zahlungen aus dem Jahresüberschuss ist der ohne Berücksichtigung von Bewertungswahlrechten und Zahlungsverpflichtungen auf Grund von Rangrücktrittsvereinbarungen nach den einkommen- und körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften ermittelte Gewinn zuzüglich der für das Geschäftsjahr als Betriebsausgabe verrechneten Gewerbesteuer (Gewerbesteuervorauszahlung und Gewerbesteuerrückstellung). Bewertungswahlrechte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:

  1. der Ansatz des niedrigeren Teilwerts nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes;
  2. die Bewertung von Verbindlichkeiten nach § 6 Abs.1 Nr. 3 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes;
  3. die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter (§§ 6b und 6c des Einkommensteuergesetzes);
  4. Absetzungen für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes für nach dem 30. Juni 2004 angeschaffte oder eingelegte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit diese die nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebenen Absetzungen für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen übersteigen;
  5. Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes für nach dem 30. Juni 2004 angeschaffte oder eingelegte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit diese die nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebenen Absetzungen für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen übersteigen;
  6. Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese die nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebenen Absetzungen für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen übersteigen;
  7. Absetzungen für Abnutzung für Gebäude nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese die nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Absetzungen für Abnutzung übersteigen;
  8. Absetzungen für Substanzverringerung nach § 7 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese die nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebenen Absetzungen für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen übersteigen;
  9. Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7g des Einkommensteuergesetzes.

Vor dem 30. Juni 2004 vorgenommene Teilwertabschreibungen gemäß Nummer 1 und Zuschreibungen gemäß Nummer 2 können weiterhin berücksichtigt werden, sofern sie steuerlich weiterhin anerkannt werden.

(2) Die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 erhöht sich um den positiven Differenzbetrag zwischen der vertraglich vereinbarten Pacht des Kreditnehmers an die Grundstückseigentümer und der ortsüblichen Vergleichspacht, soweit die Grundstückseigentümer an dem Kreditnehmer mit mehr als 5 Prozent unmittelbar oder mittelbar gesellschaftsrechtlich beteiligt sind.

(3) Die Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich um die Einkünfte, die zwar grundsätzlich im Inland der Einkommensteuer- oder der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, für die aber auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen oder anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen abweichende Regelungen bestehen, soweit diese Beträge nicht bereits in dem nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten Gewinn enthalten sind.

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