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Artikel 6
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1308), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 41 bis 42 werden wie folgt gefasst:

" §§ 41 bis 42 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

" § 50 (weggefallen)".

2. § 31 wird wie folgt gefasst:


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§ 31 Angaben in der Rechnung

(1) Die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes erforderlichen Angaben können in anderen Unterlagen enthalten sein, sofern eine leichte Nachprüfbarkeit der Angaben gewährleistet ist. Auf der Rechnung muß angegeben sein, welche anderen Unterlagen ergänzende Angaben enthalten. Diese Angaben müssen eindeutig sein.

(2) Den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnung der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers eindeutig feststellen lassen. Das gleiche gilt für die in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes vorgeschriebene Angabe des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers.

(3) Für die in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben können Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist. Die erforderlichen anderen Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein.

(4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes) kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

" § 31 Angaben in der Rechnung

(1) Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes geforderten Angaben insgesamt ergeben. In einem dieser Dokumente sind das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst anzugeben und alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes ergeben. Die Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.

(2) Den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.

(3) Für die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben können Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist. Die erforderlichen anderen Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein.

(4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes) kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

(5) Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn

  1. sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a des Gesetzes enthält oder
  2. Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.

Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Es gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 des Gesetzes." 

3. § 32 wird wie folgt gefasst:


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§ 32 Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen

In einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen. Wird der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, so ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird.

 " § 32 Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen

Wird in einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird."

4. § 33 wird wie folgt gefasst:


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§ 33 Rechnungen über Kleinbeträge

Rechnungen, deren Gesamtbetrag 100 Euro nicht übersteigt, müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers;
  2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
  3. das Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe;
  4. den Steuersatz.

Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne des § 13b des Gesetzes.

 " § 33 Rechnungen über Kleinbeträge

Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 100 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  2. das Ausstellungsdatum,

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