Regelwerk |
Artikel 2
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat" durch die Wörter "den amtlichen Gemeindeschlüssel der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 4 Satz 1 werden die Wörter nach dem Wort "Trinkgelder" gestrichen.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) In den Fällen des § 38 Abs. 3a des Einkommensteuergesetzes ist ein Lohnkonto vom Dritten zu führen. In den Fällen des § 38 Abs. 3a Satz 2 ist der Arbeitgeber anzugeben und auch der Arbeitslohn einzutragen, der nicht vom Dritten, sondern vom Arbeitgeber selbst gezahlt wird. In den Fällen des § 38 Abs. 3a Satz 7 ist der Arbeitslohn für jedes Dienstverhältnis gesondert aufzuzeichnen."
2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) sind erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2003 zufließen." |
Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, von denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist. | "2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen." |
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Westdeutschen Landesbank Girozentrale" durch die Wörter "Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen", die Wörter "Investitionsbank Schleswig-Holstein - Zentralbereich der Landesbank SchleswigHolstein Girozentrale" durch die Wörter "Investitionsbank Schleswig-Holstein" und die Wörter "die Sächsische Aufbaubank GmbH" durch die Wörter "die Sächsische Aufbaubank - Förderbank -" ersetzt.
bb) In Nummer 22 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 23 angefügt:
"23. die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen; ist die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen."
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, | "1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen,". |
3. Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die sich im Zuge der Festsetzung ergebenden einzelnen Körperschaftsteuerbeträge sind jeweils zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro-Beträge zu runden."
4. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) § 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die Investitions Bank Hessen AG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000 und für die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. | "(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000, für die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001, für die Investitionsbank Schleswig-Holstein und für die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden. Die Steuerbefreiung für die Investitionsbank Schleswig-Holstein - Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden." |
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) § 5 Abs. 1 Nr. 23 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist auch in Veranlagungszeiträumen vor 2003 anzuwenden."
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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