Regelwerk

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Artikel 2
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung

Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat" durch die Wörter "den amtlichen Gemeindeschlüssel der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 4 Satz 1 werden die Wörter nach dem Wort "Trinkgelder" gestrichen.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) In den Fällen des § 38 Abs. 3a des Einkommensteuergesetzes ist ein Lohnkonto vom Dritten zu führen. In den Fällen des § 38 Abs. 3a Satz 2 ist der Arbeitgeber anzugeben und auch der Arbeitslohn einzutragen, der nicht vom Dritten, sondern vom Arbeitgeber selbst gezahlt wird. In den Fällen des § 38 Abs. 3a Satz 7 ist der Arbeitslohn für jedes Dienstverhältnis gesondert aufzuzeichnen."

2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
 "(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) sind erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2003 zufließen."

Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:


alt neu
2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, von denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist.  "2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Westdeutschen Landesbank Girozentrale" durch die Wörter "Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen", die Wörter "Investitionsbank Schleswig-Holstein - Zentralbereich der Landesbank SchleswigHolstein Girozentrale" durch die Wörter "Investitionsbank Schleswig-Holstein" und die Wörter "die Sächsische Aufbaubank GmbH" durch die Wörter "die Sächsische Aufbaubank - Förderbank -" ersetzt.

bb) In Nummer 22 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 23 angefügt:

"23. die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen; ist die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen."

b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, "1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen,".

3. Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die sich im Zuge der Festsetzung ergebenden einzelnen Körperschaftsteuerbeträge sind jeweils zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro-Beträge zu runden."

4. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) § 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die Investitions Bank Hessen AG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000 und für die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. "(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000, für die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001, für die Investitionsbank Schleswig-Holstein und für die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden. Die Steuerbefreiung für die Investitionsbank Schleswig-Holstein - Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden." 

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) § 5 Abs. 1 Nr. 23 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist auch in Veranlagungszeiträumen vor 2003 anzuwenden."

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

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