Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften
StÄndG 2003 - Steueränderungsgesetz 2003

Vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I Nr. 62 vom 19.12.2003 S. 2645)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Inkrafttreten


Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 82 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende" wird die Angabe

" § 24c Jahres bescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen" eingefügt.

b) Die Angabe zu § 44c wird wie folgt gefasst: " § 44c (weggefallen)".

c) Nach der Angabe " § 45d Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen" wird die Angabe " § 45e Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung" eingefügt.

2. In § 3 Nr. 35 wird die Angabe "Nummern 11 bis 13" durch die Angabe "Nummern 11 bis 13 und 64" ersetzt.

3. In § 3b Abs. 2 Satz 1 werden am Ende nach dem Wort "umzurechnen" die Wörter "und mit höchstens 50 Euro anzusetzen" eingefügt.

4. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

6a a. Mehraufwendungen wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung, soweit die doppelte Haushaltsführung über die Dauer von zwei Jahren am selben Ort beibehalten wird; die Nummern 5 und 6 bleiben unberührt;

wird aufgehoben.

5. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 vom Hundert der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen."

6. § 7g Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
 1. Eisen- und Stahlindustrie (Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie, ABl. EG Nr. L 338 S. 42, und Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche vom 1. Dezember 1988, ABl. EG Nr. C 320 S. 3),  "1. Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002 in Verbindung mit Anhang B (ABl. EG Nr. C 70 S. 8)),".

b) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:


alt neu
3. Kraftfahrzeug-Industrie (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie, ABl. EG Nr. C 279 S. 1 vom 15. September 1997),

4. Kunstfaserindustrie (Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie, ABl. EG Nr. C 94 S. 11 vom 30. März 1996 und ABl. EG Nr. C 24 S. 18 vom 29. Januar 1999),

 "3. Kraftfahrzeugindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 in Verbindung mit Anhang C),

4. Kunstfaserindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 in Verbindung mit Anhang D),".

c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:


alt neu
6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinie für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, ABl. EG Nr. C 100 S. 12 vom 27. März 1997),  "6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vom 20. Januar 2001 (ABl. EG Nr. C 19 S. 7)),".

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 werden die Sätze 1 bis 3 durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:


alt neu
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Der Abzug der Aufwendungen ist bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre begrenzt.

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