Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2005
(HBeglG 2005)

Vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 73


Artikel 1
Änderung des Mineralölsteuergesetzes

Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147, 2003 I S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310), wird wie folgt geändert:

1. § 25c wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1692)" durch die Angabe "Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)" ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), soweit diese für die in Nummern 1 und 2 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung ausführen, sowie Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke.  "3. Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), soweit diese für die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung bis zum 31. Dezember 2004 ausgeführt haben, und".

c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke."

2. § 25d wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 25d Vergütungsberechtigung und Höhe der Vergütung

(1) Vergütungsberechtigt ist der Betrieb, der das Gasöl verwendet hat.

(2) Vergütet wird je 1000 Liter Gasöl die nach dem jeweils geltenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 entrichtete Mineralölsteuer abzüglich eines Betrages von 255,60 Euro. Dabei gilt der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b geltende Steuersatz als entrichtete Mineralölsteuer. Eine Vergütung wird nicht gewährt, wenn die zu vergütende Mineralölsteuer weniger als 50 Euro je Kalenderjahr beträgt.

 " § 25d Vergütungsberechtigung und Höhe der Vergütung

(1) Vergütungsberechtigt im Sinne des § 25b ist der Betrieb, der das Gasöl verwendet hat. Als vom Vergütungsberechtigten verwendet gilt ab dem 1. Januar 2005 auch das Gasöl, das ein in § 25c Nr. 3 genannter Betrieb im Betrieb des Vergütungsberechtigten für begünstigte Arbeiten verbraucht hat.

(2) Vergütet wird je 1 000 Liter Gasöl die nach dem jeweiligen Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 entrichtete Steuer abzüglich eines Betrages von 255,60 Euro. Dabei gilt der nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b geltende Steuersatz als entrichtet. Für Verbräuche ab dem 1. Januar 2005 erfolgt die Vergütung unter Abzug eines Selbstbehalts von 350 Euro und nur bis zu einer Höchstmenge von 10 000 Litern je Kalenderjahr und vergütungsberechtigtem Betrieb. Eine Vergütung wird nicht gewährt, wenn die zu vergütende Steuer weniger als 50 Euro je Kalenderjahr beträgt."

Artikel 2
Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung

§ 47a der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach dem Komma das Wort "und" gestrichen.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Satzende gestrichen und nach dem Wort "(Völkermeldung)" das Wort "und" angefügt.

c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Bescheinigungen nach Absatz 6 über das im Vergütungsabschnitt von Betrieben im Sinne des § 25c Nr. 3 des Gesetzes verbrauchte Gasöl."

2. In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe " § 25c Nr. 3 des Gesetzes" durch die Angabe " § 25c Nr. 3 und 4 des Gesetzes" ersetzt.

3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

"(6) Für Arbeiten, die ein in § 25c Nr. 3 des Gesetzes genannter Betrieb im Betrieb des Begünstigten ausgeführt hat, hat sich der Begünstigte Bescheinigungen ausstellen zu lassen, welche seine Anschrift, die des ausführenden Betriebes, das Datum sowie Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten, die hierfür verbrauchte Gasölmenge und den hierfür zu zahlenden Geldbetrag enthalten."

Artikel 3
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

§ 66 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 66 Besondere Bestimmungen für die Jahre 2005 bis 2008

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion