Regelwerk |
KaffeeStG - Kaffeesteuergesetz
Vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150, 2199; 1996 S. 962; 2001 S. 2081; 15.12.2003 03; 23.12.2003 S. 2924; 15.07.2006 S. 1594 06; 09.12.2006 S. 2830 06a; 15.07.2009 S. 1870aufgehoben)
Gl.-Nr.: 612-15-2
§ 1 Steuergebiet und Steuergegenstand
Kaffee sowie in das Steuergebiet verbrachte kaffeehaltige Waren unterliegen im Steuergebiet der Kaffeesteuer. Die Kaffeesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
(1) Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm. Mischungen von Röstkaffee und löslichem Kaffee unterliegen der Steuer nach Satz 1 entsprechend den in ihnen enthaltenen Kaffeearten.
(2) Für kaffeehaltige Waren beträgt die Kaffeesteuer
§ 4 Kaffeehaltige Waren
Für kaffeehaltige Waren gelten § 11 Abs. 1 bis 6, § 13 und § 15 Abs. 2 sinngemäß.
§ 5 Steueraussetzungsverfahren
(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Kaffee, der sich im Steuerlager befindet oder nach § 14 befördert wird.
(2) Steuerlager sind
§ 6 Kaffeeherstellungsbetrieb 06
(1) Kaffeeherstellungsbetrieb ist jede Betriebsstätte, in der Kaffee unter Steueraussetzung hergestellt oder gelagert werden darf.
(2) Der Herstellungsbetrieb umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Herstellen, Bearbeiten und Verpacken von Kaffee, die Lagerstätten für Rohkaffee, Zwischenerzeugnisse und Kaffee, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instandhaltung des Betriebes und die Verwaltung befinden, ferner die Räume, Flächen und ortsfeste Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt werden.
(3) Wer Kaffee unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(4) Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit in Höhe des Steuerwertes des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem Monat insgesamt aus dem Kaffeeherstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenen Kaffees zu leisten, wenn Anzeichen für eine Steuergefährdung erkennbar sind.
(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr erfüllt ist.
§ 7 Kaffeelager
(1) Kaffeelager sind Lagerstätten, in denen Kaffee unter Steueraussetzung durch Hersteller, Händler oder gewerbliche Lagerhalter gelagert werden darf.
(2) Wer Kaffee nach Absatz 1 lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Kaffee zur Belieferung des Groß- und Einzelhandels lagern oder im grenzüberschreitenden Verkehr handeln. § 6 Abs. 4 bis 5 gilt sinngemäß.
§ 8 Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Kaffee aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 14 Abs.1 anschließt oder dadurch, dass er im Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.
(2) Kaffee, der sich beim Erlöschen der Erlaubnis in einem Steuerlager befindet, gilt als in den freien Verkehr entnommen, soweit er nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erlöschen der Erlaubnis in ein zugelassenes Steuerlager überführt wird. Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.
(3) Wird Kaffee ohne Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller.
(1) Der Steuerschuldner nach § 8 Abs.1 und 2 hat über Kaffee, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
(2) Der Steuerschuldner nach § 8 Abs. 3 hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.
(1) Eine nach § 8 Abs. 1 und 2 entstandene Steuer hat der Steuerschuldner spätestens am 20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten.
(2) Eine nach § 8 Abs. 3 entstandene Steuer ist sofort zu entrichten.
§ 11 Steuerregelung bei Lieferung aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet 06
(1) Wird Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer, wenn der Bezieher
Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Wird Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer, wenn der Kaffee erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist derjenige, der den Kaffee besitzt oder verwendet.
(3) Wer Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken beziehen oder in Besitz halten oder verwenden will, hat dies unter Angabe der für die Lieferung maßgeblichen Merkmale dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung anzuzeigen und zugleich für die Steuer Sicherheit zu leisten.
(4) Der Steuerschuldner hat für Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.
(5) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Steuerschuldner, der Kaffee nicht nur gelegentlich bezieht, über Kaffee, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats die Steueranmeldung abgibt. Das Hauptzollamt kann außerdem zulassen, dass die nach Absatz 3 erforderliche Anzeige gemeinsam mit der Steueranmeldung nach Satz 1 abgegeben wird. Die Zulassung wird unter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Zulassung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während eines Monats entsteht, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Sicherheitsleistung nach Absatz 3 entfällt.
(6) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 3 nicht mehr erfüllt ist.
(1) Versandhandel betreibt, wer Kaffee aus einem anderen Mitgliedstaat an nichtgewerbliche Endverwender im Steuergebiet liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler).
(2) Wird Kaffee im Versandhandel nach Absatz 1 in das Steuergebiet geliefert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an den Empfänger im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Empfänger. Er hat die Steuer dem zuständigen Hauptzollamt sofort anzumelden und zu entrichten.
(3) Absatz 2 Satz 3 gilt nicht, wenn der Versandhändler einen zugelassenen Beauftragten mit der Anmeldung des in das Steuergebiet versandten Kaffees und mit der Entrichtung der dafür entstandenen Steuer beauftragt hat. In diesem Fall wird der Beauftragte weiterer Steuerschuldner. § 11 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
§ 13 Kaffee aus Drittländern
Wird Kaffee aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet verbracht oder befindet er sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, so gelten die Vorschriften des Zollrechts sinngemäß für die Entstehung und das Erlöschen der Steuer in anderen Fällen als durch Einziehung, den für ihre Bemessung maßgebenden Zeitpunkt, die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, den Erlass, die Erstattung und die Nacherhebung sowie das Steuerverfahren. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt.
§ 14 Verkehr mit Kaffee unter Steueraussetzung
(1) Kaffee kann unter Steueraussetzung
(2) Der Kaffee ist unverzüglich
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 bis 6 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichtete (Anmelder) jeweils als Versender Sicherheit für den Versand zu leisten, wenn Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen.
(4) Wird Kaffee während der Beförderung nach Absatz 1 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, dass er nachweislich untergegangen ist oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von Kaffee unter Steueraussetzung berechtigt sind. Kaffee gilt als im Steuergebiet aus dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, wenn er in den Fällen des Absatzes 1
(5) Steuerschuldner ist,
Der Steuerschuldner hat für den Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu entrichten.
§ 15 Steuerbefreiung
(1) Kaffee ist von der Steuer befreit, wenn er
(2) Kaffee, der sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindet und für private Zwecke in das Steuergebiet verbracht wird, ist steuerfrei.
§ 16 Steuerentlastung
(1) Für nachweislich versteuerten Kaffee, der in ein Steuerlager aufgenommen wird, wird die Steuer dem Lagerinhaber auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet.
(2) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet für nachweislich versteuerten Kaffee, der an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert wurde. Antragsberechtigt ist der Lieferer.
(3) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet für nachweislich mit Kaffeesteuer belastete kaffeehaltige Waren, die an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder die ausgeführt wurden. Antragsberechtigt ist der Lieferer oder der Ausführer.
§ 17 Steueraufsicht
(1) Die Herstellung und der Warenverkehr mit Kaffee und kaffeehaltigen Waren zwischen Gewerbebetrieben, die gewerbliche Verwendung und die Tätigkeit des Beauftragten nach § 12 Abs. 3 unterliegen der Steueraufsicht.
(2) Kaffee kann über die in § 215 Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ihn ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass er
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 4, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 21 Erlass von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen, die aufgrund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§ 22 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Kaffee- und Teesteuergesetz vom 5. Mai 1980 (BGBl. I S. 497), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBl. I S. 1548), die Verordnung zur Durchführung des Kaffee- und Teesteuergesetzes vom 2. Juni 1980 (BGBl. I S. 651), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBl. I S. 1548), und Artikel 10 des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 25. August 1992 (BGBl. I S. 1548) außer Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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