Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen

Vom 15. Juli 2006
(BGBl. I Nr. 34 vom 20.07.2006 S. 1.594)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol

Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2.004 (BGBl. I S. 1753), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 32, 39 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie § 40 Abs. 5 werden aufgehoben.

2. In § 42 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "oder gewerblicher" gestrichen.

3. In § 58 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "sowie von der Überlassungs- und Ablieferungspflicht nach § 82a" gestrichen.

4. § 58a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder Überlassung" gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 58 Satz 2" durch die Angabe " § 58 Abs. 1 Satz 2" ersetzt und werden die Wörter "Ablieferungs- oder Überlassungspflicht" durch das Wort "Ablieferungspflicht" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 

"Der Betrag wird von der Bundesmonopolverwaltung jeweils in den ersten vier Monaten des Betriebsjahres gezahlt."

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Für landwirtschaftliche Brennereien, die vor dem 1. Oktober 2006 aus dem Branntweinmonopol ausgeschieden sind und die bis zu diesem Zeitpunkt Kornbranntwein (§ 101 in der bis zum 30. September 2006 geltenden Fassung) erzeugt haben, endet die Zahlung von Ausgleichsbeträgen nach Absatz 4 mit Ablauf des 30. September 2006."

5. § 63 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 

"(1) Der Übernahmepreis für Branntwein aus den Eigenbrennereien wird aus dem Branntweingrundpreis (§ 65 Abs. 1) und den in § 65 Abs. 2 sowie in den §§ 66 bis 74 bezeichneten Abzügen und Zuschlägen berechnet."

6. § 64 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 

"Die Bundesmonopolverwaltung setzt den Branntweingrundpreis (§ 65 Abs. 1) sowie die Abzüge und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66, 69 Satz 2, §§ 72, 72b, 73 und 74 für ein Betriebsjahr fest und macht sie im Bundesanzeiger bekannt."

7. § 65 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "anderem" sowie "als ausschließlich Korn" gestrichen.

b) In Satz 3 wird nach dem Wort "Brennereien" die Angabe "mit der in Satz 1 genannten Brennrechtsgeltung" eingefügt.

8. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Triticale" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "und Korn" durch die Wörter "Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz aufgehoben.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "anderem Getreide als Korn oder anderem Getreide als ausschließlich Korn" durch das Wort "Getreide" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Korn" durch das Wort "Getreide" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 

"Die Bundesmonopolverwaltung kann den Übernahmepreis für Branntwein aus anderen Stoffen als Kartoffeln und Getreide im Sinne von Absatz 1 Satz 1 nach kaufmännischen Grundsätzen bestimmen."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "sowie für Kornbranntwein (§ 101)" durch die Wörter "sowie für Branntwein aus Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste" ersetzt.

9. § 72a wird aufgehoben.

10. § 72b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " §§ 65 bis 72a" durch die Angabe " §§ 65 bis 72" ersetzt.

11. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Kornbranntwein (§ 101) und" gestrichen.

bb) In Nummer 5 wird die Angabe " § 58 Satz 2" durch die Angabe " § 58 Abs. 1 Satz 2" ersetzt und werden die Wörter "Ablieferungs- oder Überlassungspflicht" durch das Wort "Ablieferungspflicht" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

c) Absatz 2 Nr. 5 und Absatz 3 werden aufgehoben.

12. Die §§ 81, 82 und 82a werden aufgehoben.

13. In § 84 Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz aufgehoben.

14. § 101 wird aufgehoben.

15. § 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3a wird die Angabe " § 58 Satz 1" durch die Angabe " § 58 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

b) Nummer 4 wird aufgehoben.

16. In § 130 Abs. 4 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "oder Branntwein enthalten" eingefügt.

17. § 135 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

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