Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen*

Vom 9. Dezember 2006
(BGBl. Nr. 59 vom 16.12.2006 S. 2830)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Tabaksteuergesetzes

Das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1473), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Umblatt, beide aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak, wenn mindestens 60 vom Hundert des Gewichts der Tabakteile länger und breiter als 1,75 mm sind und das Deckblatt schraubenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von mindestens 30 Grad aufgelegt ist, oder

4. mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak, wenn das Stückgewicht 2,3 g oder mehr beträgt, mindestens 60 vom Hundert des Gewichts der Tabakteile länger und breiter als 1,75 mm sind und mindestens ein Drittel der Länge des umhüllten Tabakstrangs einen Umfang von 34 mm oder mehr hat.

 "3. gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Umblatt, beide aus rekonstituiertem Tabak, wobei das äußere Deckblatt das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht 1,2 Gramm oder mehr beträgt und das Deckblatt spiralenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von mindestens 30 Grad aufgelegt ist, oder

4. gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem äußeren zigarrenfarbenen Deckblatt aus rekonstituiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht 2,3 Gramm oder mehr und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 Millimeter oder mehr beträgt."

b) Absatz 2 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Tabakstränge, die dazu bestimmt sind, durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben zu werden;

3. Tabakstränge, die dazu bestimmt sind, durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt zu werden.

 "2. Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden;

3. Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden."

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse mit einem Deckblatt aus natürlichem, homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak oder mit einem Umblatt und einem Deckblatt aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak, die im übrigen statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen.  "(1) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse mit einem Deckblatt aus natürlichem oder rekonstituiertem Tabak oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt aus rekonstituiertem Tabak, die im Übrigen statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen."

3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Steuer beträgt:
  1. für Zigaretten
    1. vorbehaltlich der Buchstaben b bis d 8,27 Cent je Stück und 25,29 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag, der sich aus Nummer 5 ergibt;
    2. für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 30. November 2004 6,85 Cent je Stück und 24,27 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 13,50 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, höchstens jedoch 11,45 Cent je Stück;
    3. für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. August 2005 7,56 Cent je Stück und 24,82 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 14,87 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, höchstens jedoch 12,66 Cent je Stück;
    4. für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 14. Februar 2006 beträgt die Mindeststeuer 16,23 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, höchstens jedoch 13,86 Cent je Stück;
  2. für Zigarren und Zigarillos
    1. vorbehaltlich der Buchstaben b und c 1,4 Cent je Stück und 1,5 vom Hundert des Kleinverkaufspreises;
    2. für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 30. November 2004 1,4 Cent je Stück und 1,3 vom Hundert des Kleinverkaufspreises;
    3. für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. August 2005 1,4 Cent je Stück und 1,4 vom Hundert des Kleinverkaufspreises;
  3. für Feinschnitt
    1. vorbehaltlich der Buchstaben b und c 34,06 Euro je Kilogramm und 19,04 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 53,28 Euro je Kilogramm;
    2. für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 30. November 2004 27,03 Euro je Kilogramm und 16,67 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 41,40 Euro je Kilogramm;
    3. für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. August 2005 30,55 Euro je Kilogramm und 17,94 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 47,34 Euro je Kilogramm;

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