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Regelwerk, Allgemeines, Bildung/Kultur

ThürHG - Thüringer Hochschulgesetz
- Thüringen -

Vom 10. Mai 2018
(GVBl. Nr. 5 vom 23.05.2018 S. 149; 06.06.2018 S. 229 18; 18.12.2018 S. 731 18a; 23.03.2021 S. 115 21; 07.12.2022 S. 483 22; 02.07.2024 S. 371 24; 02.07.2024 S. 340 24a; 02.07.2024 S. 277 24b i.K.)



Archiv: 2006, 2016

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

Erster Abschnitt
Geltungsbereich, Aufgaben, Rechtsstellung

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes, nach Maßgabe des Vierten Abschnitts des Vierten Teils für die Studierendenschaften, nach Maßgabe des Sechsten Teils für das Universitätsklinikum Jena (Universitätsklinikum), nach Maßgabe des Siebten Teils für die Duale Hochschule Gera-Eisenach (Duale Hochschule) und nach Maßgabe des Achten Teils für die nichtstaatlichen Hochschulen.

(2) Hochschulen des Landes sind

  1. die Universität Erfurt,
  2. die Technische Universität Ilmenau,
  3. die Friedrich-Schiller-Universität Jena,
  4. die Bauhaus-Universität Weimar,
  5. die Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar,
  6. die Fachhochschule Erfurt,
  7. die Fachhochschule Jena,
  8. die Fachhochschule Nordhausen,
  9. die Fachhochschule Schmalkalden und
  10. die Duale Hochschule Gera-Eisenach.

Die Hochschulen können in der Grundordnung vorsehen, dass dem Namen nach Satz 1 ein Namenszusatz hinzugefügt wird; die Fachhochschulen können zusätzlich in der Grundordnung vorsehen, dass

  1. dem Namen nach Satz 1 und gegebenenfalls dem Namenszusatz
    1. die Bezeichnung "Hochschule für angewandte Wissenschaften" oder
    2. mindestens eine profilbildende Kernkompetenz hinzugefügt wird,
  2. anstelle der in dem Namen nach Satz 1 enthaltenen Bezeichnung "Fachhochschule"
    1. die Bezeichnung "Hochschule",
    2. die Bezeichnung "Hochschule" und die Bezeichnung "Hochschule für angewandte Wissenschaften" oder
    3. die Bezeichnung "Hochschule" ergänzt um mindestens eine profilbildende Kernkompetenz

geführt wird.

Dem Namen einschließlich des Namenszusatzes und der ergänzenden Bezeichnungen kann eine fremdsprachige Übersetzung hinzugefügt werden.

(3) Die Errichtung, die Zusammenlegung und die Aufhebung von Hochschulen des Landes erfolgt durch Gesetz.

(4) Nichtstaatliche Hochschulen sind die Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind.

(5) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulwesen zuständige Ministerium.

§ 2 Rechtsstellung der Hochschulen

(1) Die Hochschulen des Landes sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen.

(2) Die Hochschulen können durch Gesetz auch in anderer Rechtsform errichtet oder auf Antrag einer Hochschule durch Gesetz in eine andere Rechtsform umgewandelt werden.

(3) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(4) Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben durch eine Einheitsverwaltung. Dies gilt auch für Auftragsangelegenheiten, die sie in eigener Zuständigkeit wahrnehmen. Auftragsangelegenheiten sind:

  1. die Bewirtschaftung und Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel,
  2. die Verwaltung des den Hochschulen dienenden Landesvermögens,
  3. das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen, die Weiterbildung von Ärzten und Zahnärzten sowie die Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Heilhilfsberufe,
  4. die Materialprüfung sowie die sonstigen amtlich wahrzunehmenden Prüfungs-, Untersuchungs- und Begutachtungsaufgaben,
  5. Aufgaben im Rahmen der Verfahren zur Ermittlung der Ausbildungskapazität, zur Festsetzung von Zulassungszahlen, zur Regelung des Hochschulzugangs und der Vergabe von Studienplätzen,
  6. die Hochschulstatistik,
  7. Aufgaben der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz,
  8. Aufgaben der Hochschulbibliotheken, die über die bibliothekarische Versorgung der Hochschule hinausgehen.

(5) Im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten und beim Abschluss von Rechtsgeschäften, die Landesmittel oder Landesvermögen betreffen, werden die Hochschulen in Vertretung des Landes tätig. Im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten vertreten sie das Land gerichtlich und außergerichtlich soweit sich das Ministerium dies nicht generell oder im Einzelfall vorbehält.

§ 3 Satzungsrecht

(1) Jede Hochschule gibt sich nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Grundordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, sowie andere zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Regelung ihrer Angelegenheiten erforderliche Satzungen, die, soweit nichts anderes geregelt ist, vom Präsidenten genehmigt werden.

(2) Die Grundordnungen werden im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht, alle anderen Satzungen werden in einem Verkündungsblatt der Hochschule bekannt gemacht. Näheres zum Verkündungsblatt der Hochschule ist in der Grundordnung zu regeln; diese kann auch vorsehen, dass das Verkündungsblatt in elektronischer Form erscheint. Die Satzungen treten am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft, es sei denn, dass in ihnen ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 4 Erprobungsklausel

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