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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes
- Thüringen -

Vom 2. Juli 2024
(GVBl. Nr. 9 vom 18.07.2024 S. 371)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 61 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Das Ministerium kann Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bis 9 auf Antrag ein fachlich begrenztes Promotionsrecht für eine wissenschaftliche Einrichtung (Promotionszentrum) verleihen, wenn diese in einem Begutachtungsverfahren eine ausreichende Forschungsstärke nachweisen. Ein Promotionszentrum kann auch hochschulübergreifend eingerichtet werden. Die Verleihung ist zu befristen und kann unter weiteren Nebenbestimmungen erfolgen; die Befristung kann nach erfolgreicher Evaluation entfallen. Das Nähere zum Promotionsrecht nach den Sätzen 2 bis 4, insbesondere zu Verleihung, Kriterien, Verfahren sowie Evaluation, bestimmt das Ministerium durch Rechtsverordnung. Der Entwurf der Verordnung ist dem für Wissenschaft zuständigen Ausschuss zur Herstellung des Einvernehmens vorzulegen. Absatz 5 Satz 4 und 5 bleibt unberührt."

2. In Absatz 4 wird nach dem Wort "Hochschulen" die Verweisung "nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5" eingefügt.

3 . In Absatz 5 Satz 4 werden das Wort,"Fachhochschulen" durch die Worte "Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bis 9" ersetzt und nach dem Wort "Promotionsordnungen" die Worte "der Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5" eingefügt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (19.07.2024) in Kraft.

ID: 241738


ENDE

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(Stand: 01.08.2024)

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