Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

SächsUHaftVollzG - Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 14. Dezember 2010
(SächsGVBl. Nr. 17 vom 30.12.2010 S. 414; 16.05.2013 S. 250 13; 05.03.2019 S. 158 19; 11.05.2019 S. 358 19a 22.08.2019 S. 663 19b; 19.08.2022 S. 486 22; 15.12.2022 S. 626 22a; 29.01.2024 S. 52 24; 22.07.2024 S. 706 24a i.K.)



Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich 19

(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Untersuchungshaft.

(2) Es gilt entsprechend für den Vollzug der Haft nach § 127b Abs. 2, § 230 Abs. 2, der §§ 236, 329 Abs. 4 Satz 1, § 412 Satz 1 und § 453c der Strafprozessordnung, sowie der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Abs. 5 der Strafprozessordnung.

(3) § 119 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

§ 2 Zuständigkeit und Zusammenarbeit

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft Entscheidungen nach diesem Gesetz die Justizvollzugsanstalt, in der die Untersuchungshaft vollzogen wird (Anstalt).

(2) Die Anstalt arbeitet eng mit Gericht und Staatsanwaltschaft zusammen. Sie berücksichtigt bei ihren Entscheidungen die Belange des Strafverfahrens.

§ 3 Grundsätze des Untersuchungshaftvollzugs

(1) Die Untersuchungsgefangenen sind zur Erfüllung des Haftzwecks sicher unterzubringen.

(2) Sie gelten als unschuldig und sind so zu behandeln, dass selbst der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten.

§ 4 Vollzugsmaßnahmen 19 24

(1) Soweit das Gesetz keine besondere Regelung enthält, dürfen den Untersuchungsgefangenen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt unerlässlich sind.

(2) Vollzugsmaßnahmen sollen den Untersuchungsgefangenen erläutert werden. Soweit erforderlich, wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzugezogen.

§ 5 Vollzugsgestaltung 24

(1) Das Leben in Untersuchungshaft darf sich von einem Leben in Freiheit nur insoweit unterscheiden, wie der Zweck der Untersuchungshaft und die Erfordernisse eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt es unabdingbar erforderlich machen. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.

(2) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, sexuelle Identität, Alter, Herkunft und Glauben, sowie die Bedürfnisse von Untersuchungsgefangenen mit Behinderung sind bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall zu berücksichtigen.

§ 6 Soziale Hilfe 13

(1) Die Untersuchungsgefangenen werden durch die Anstalt darin unterstützt, den persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Auswirkungen der Haft zu begegnen und angeregt, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Zu diesem Zweck arbeitet die Anstalt mit außervollzuglichen Einrichtungen und mit Personen und Vereinen, die soziale Hilfestellung leisten können, zusammen.

(2) Die Beratung soll die Benennung von Stellen und Einrichtungen außerhalb der Anstalt umfassen, die sich um eine Vermeidung der weiteren Untersuchungshaft bemühen. Auf Wunsch sind den Untersuchungsgefangenen Stellen und Einrichtungen zu benennen, die sie in ihrem Bestreben unterstützen können, einen Ausgleich mit dem Tatopfer zu erreichen.

Teil 2
Vollzugsverlauf

§ 7 Aufnahme 13 19 24

(1) Mit der oder dem Untersuchungsgefangenen wird unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre oder seine gegenwärtige Lebenssituation erörtert und sie oder er über ihre oder seine Rechte und Pflichten informiert wird. Ihr oder ihm ist die Hausordnung zu erläutern und die Aushändigung eines Exemplars anzubieten. Dieses Gesetz sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind der oder dem Untersuchungsgefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen.

(2) Im Zugangsgespräch ist auch zu klären, ob in ihrer oder seiner Obhut stehende Minderjährige ohne Betreuung und Versorgung zurückgelassen worden sind. In diesem Fall ist unverzüglich das zuständige Jugendamt zu unterrichten.

(3) Beim Zugangsgespräch dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein.

(4) Die Untersuchungsgefangenen werden unverzüglich ärztlich untersucht.

(5) Der oder dem Untersuchungsgefangenen ist Gelegenheit zu geben, Angehörige oder eine Vertrauensperson von der Aufnahme in die Anstalt zu benachrichtigen.

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